Einstellung eines arzneimittelrechtlichen Hauptsacheverfahrens und Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin betrieb ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen arzneimittelrechtlicher Zulassungsfragen, das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Gericht stellte das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) wurden der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auferlegt, da sie dem Begehren stattgab und die Kostenübernahme erklärte. Der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Hauptsacheverfahren wegen arzneimittelrechtlicher Zulassung als erledigt eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt; Streitwert auf 50.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht kann nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Verfahrenspartei auferlegen, wenn diese dem Begehren stattgegeben hat und das Nachgeben geeignet ist, den Erfolg der anderen Partei zu sichern oder die Parteien die Kostenübernahme erklären.
Bei Streitigkeiten um eine arzneimittelrechtliche Zulassung bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Zehnfachen des gesetzlichen Auffangstreitwerts (10 × 5.000 €), sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei der Festsetzung des Streitwerts nach der ständigen Praxis der Kammer grundsätzlich nur der hälftige Streitwert anzusetzen; bei mehreren betroffenen Präparaten kann der Wert zu berücksichtigen oder zu verdoppeln sein, ohne dass dies die Praxis des hälftigen Ansatzes im Eilschutz grundsätzlich aufhebt.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hat dem Antragsbegehren in der Sache entsprochen und der Antrag hätte ohne dieses Nachgeben voraussichtlich Erfolg gehabt. Zudem hat sich die Antragsgegnerin mit der Kostenübernahme einverstanden erklärt.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Er bemisst sich in Streitigkeiten um eine arzneimittelrechtliche Zulassung grundsätzlich auf das Zehnfache des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro, mithin 50.000,00 Euro. Dieser Wert ist angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch vorliegend zugrunde zu legen, aber zu verdoppeln, da die streitgegenständliche Pressemitteilung, wie sich aus dem Verfahren 24 K 4394/08 ergibt, zwei Präparate betrifft. Gleichwohl bleibt es im Ergebnis bei einer Festsetzung auf 50.000,00 Euro, weil in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der ständigen Praxis der Kammer grundsätzlich nur der hälftige Streitwert anzusetzen ist.