Zweitwohnungssteuer: Mietminderung mindert Bemessungsgrundlage (VG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid, der für 01/2005–03/2006 auf Basis der vertraglichen Nettokaltmiete berechnet wurde. Streitig war, ob nachgewiesene Mietminderungen die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. Das VG Köln hob den Bescheid teilweise auf und bestätigte, dass im Besteuerungszeitraum wirksame Mietminderungen bei der nach der Satzung geschuldeten Kaltmiete zu berücksichtigen sind. Soweit April 2006 betroffen war, wurde das Verfahren nach Teilaufhebung erledigt; im Übrigen wurde die Steuer auf maximal 463,00 Euro begrenzt.
Ausgang: Zweitwohnungssteuerbescheid teilweise aufgehoben (Begrenzung auf 463,00 Euro); im Übrigen teilweise erledigt/eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bemisst sich eine Zweitwohnungssteuer nach der im Besteuerungszeitraum geschuldeten Kaltmiete, sind im Besteuerungszeitraum wirksam werdende Mietminderungen als Reduktion der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der steuerlichen Kaltmiete ist nicht allein die ursprünglich vereinbarte Miethöhe maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige substantiiert nachweist, dass aufgrund gesetzlicher Mietminderung tatsächlich nur eine geringere Miete geschuldet war.
Nachgewiesene Änderungen der Miethöhe, die zu einer niedrigeren Besteuerung führen, sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Erklären die Beteiligten einen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt oder wird die Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Ein Zweitwohnungssteuerbescheid ist aufzuheben, soweit er auf einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage beruht und dadurch eine zu hohe Steuer festsetzt.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. September 2011 wird insoweit aufgehoben, als hierin Zweitwohnungssteuer von mehr als 463,00 Euro fest-gesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung in der M.-----allee 00 in L. , die er seit 1987 bewohnt und die im Melderegister u.a. in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006 als seine Nebenwohnung geführt wird.
In seiner Erklärung zu Zweitwohnungssteuer vom 3. Juli 2009 führte der Kläger auf Aufforderung der Beklagten aus, dass die Wohnung bis zum 29. April 2006 seine Zweitwohnung gewesen sei und die Nettokaltmiete laut mündlich geschlossenem Mietvertrag 405,71 Euro betragen habe.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich April 2006 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 480,00 EUR jährlich heran. Dabei legte sie eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 405,71 Euro zugrunde.
Der Kläger hat am 17. August 2009 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete zugrunde zu legen sei. Seit dem Jahr 2004 habe er die Miete aufgrund verschiedener Mängel gemindert. Diese Minderungen und die daraus folgenden Aufrechnungen seien der Hausverwaltung jeweils durch seinen Rechtsanwalt angezeigt worden. Die zu zahlende Gesamtmiete habe 518,19 Euro betragen. Tatsächlich habe er die Miete für die Zeit von Januar 2005 bis April 2006 wegen der fehlenden Neuverfugung um einen Betrag in Höhe von 27,35 Euro gemindert. Von April 2005 bis April 2006 habe er überdies einen Minderungsbetrag in Höhe von 81,14 Euro wegen einer Lärmbelästigung durch Hundegebell abgezogen. Für 2005 habe er die Miete insgesamt um 1.027,89 Euro und für die Zeit von Januar bis April 2006 um 433,96 Euro gemindert. Darüber hinaus werde er für den Monat April 2006 veranlagt, obwohl er sich bereits zum 30. April 2006 unter der Adresse mit alleinigem Wohnsitz angemeldet habe. Ferner dürfe er nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, da er die Wohnung aus beruflichen Gründen genutzt habe. Er lebe seit 2005 an seinem Erstwohnsitz in Berlin in einer festen Lebenspartnerschaft.
Im Rahmen eines Erörterungstermin am 21. September 2011 hat die Beklagte, die sich bis dahin nicht zu dem Verfahren geäußert hat, den Bescheid vom 16. Juli 2009 insoweit aufgehoben, als für den Monat April 2006 eine Steuer in Höhe von 40,00 Euro festgesetzt worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat - wie von dem Vertreter der Beklagten in dem Erörterungstermin verlangt - in der Folgezeit ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April 2007 - 205 C 369/06 - vorgelegt, das sich zu den von dem Kläger behaupteten Mietminderungen und Aufrechnungen verhält.
In der mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2012, zu der die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters nicht erschienen ist, hat der Kläger weitere Kontobelege vorgelegt und die vorgenommenen Mietminderungen auch anhand der zu den Akten gereichten Anwaltsschreiben erläutert.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 16. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als in der der Steuerberechnung zugrunde gelegten Nettokaltmiete die nachgewiesenen Mietminderungen nicht enthalten sind.
Die Beklagte hat sich innerhalb der gesetzten Fristen und trotz mehrfacher Nachfragen und Hinweise ohne Angabe von Gründen weder zu dem vorgelegten Urteil noch zu den Belegen und Erläuterungen geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 6 Abs. 1, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-stellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Soweit der Kläger sein Klagebegehren darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, die Zweitwohnungssteuer ausgehend von der geminderten Miete zu berechnen, ist hierin eine teilweise Rücknahme der ausweislich der Klagebegründung ursprünglich auf die volle Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2009 gerichteten Klage zu erblicken und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
Die Klage im Übrigen hat Erfolg.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. September 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als hierin ein 463,00 Euro übersteigender Betrag als Zweitwohnungssteuer festgesetzt wird.
Rechtsgrundlage für die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 17. Dezember 2004 (Amtsblatt der Stadt L. 2004, S. 1021), zuletzt rückwirkend auf den 01. Januar 2005 geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt L. 2011, S. 1130) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet von L. erhoben, § 1 ZwStS. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a) ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS, die u.a. dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) bzw. zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung).
In der Person des Klägers waren für den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006, für die er nach der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids noch zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, diese die Steuerpflicht auslösenden Voraussetzungen erfüllt. Die dem Grunde nach gegebene Steuerpflicht wird von dem Kläger - wie sich aus dem von ihm nach Erörterung der Streitsache gestellten Klageantrag ergibt - auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Zweitwohnungssteuer ist jedoch ihrer Höhe nach fehlerhaft festgesetzt worden, weil die Beklagte von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen ist und der Berechnung der Zweitwohnungssteuer eine zu hohe Nettokaltmiete zugrunde gelegt hat.
Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldeten Kaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate. Hier hat die Beklagte die nach dem mündlich geschlossenen Mietvertrag vereinbarte Kaltmiete (405,71 Euro) zugrunde gelegt, obwohl der Kläger durch Urteil nachgewiesen und darüber hinaus durch Vorlage von Kontoauszügen sowie Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung plausibel und widerspruchsfrei belegt hat, dass er die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB im Besteuerungszeitraum gemindert hat und tatsächlich nur eine geringere Miete zu entrichten hatte. Diese nachgewiesenen Mietminderung sind im Rahmen der Feststellung der Bemessungsgrundlage ebenso wie spätere Vereinbarungen über die Änderung der Miethöhe, die zu einer niedrigeren Besteuerung führen, grundsätzlich vom Zeitpunkt ihrer Geltung an zu berücksichtigen,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2011 - 14 A 3002/08 -, juris.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem, in dem als weiterer Verwaltungsvorgang übersandten Vermerk erwähnten, Urteil des Verwaltungsgerichts L. ,
Urteil vom 8. Oktober 2008 - 21 K 3141/07 -,
das der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vorangegangen ist, denn in jenem Fall ging es anders als hier um eine - vor Abschluss des maßgeblichen Mietvertrages - vertraglich zwischen den Mietparteien vereinbarte Erstattung der Miete und damit um eine nicht ansatzweise vergleichbare Fallgestaltung.
Die Kaltmiete für die von dem Kläger bewohnte Wohnung betrug zunächst 405,71 Euro. Ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des vom Kläger vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Köln hat der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum die Miete seit Mai 2005 bis einschließlich März 2006 um monatlich jeweils 108,49 Euro und im März 2006 um weitere 38,00 Euro gemindert. Für den Zeitraum von Januar bis April 2005 hat der Kläger die Miete ausweislich der vorgelegten Belege und der ausführlichen Erläuterungen zu den Zahlungsbeträgen in den vorgelegten Anwaltsschreiben sowie in der mündlichen Verhandlung um monatlich 27,35 Euro gemindert. Die unterschiedlichen Zahlungsbeträge ergeben sich daraus, dass der Kläger beispielsweise die Monatsmiete für Mai 2005 erst im Juli beglichen hat und zwei Wochen später die gemindert Miete zuzüglich noch offener Differenzbeträge (geminderte Miete/Überzahlung/Unterzahlung) für April und Mai 2005. Zu den Einzelheiten des Zahlungsflusses wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Erläuterungsschreiben Bezug genommen, aus denen sich die Berechnung der überwiesenen Beträge unter Berücksichtigung von Über- und Unterzahlungen ergibt.
Ausgehend hiervon beläuft sich der Jahresbetrag der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 nach §§ 6, 10 Abs. 2 ZwStS auf 380,00 Euro und nicht wie von der Beklagten angesetzt auf 480,00 Euro. Dabei ist für die Monate Januar bis April 2005 eine Nettokaltmiete in Höhe von je 378,36 Euro und für die Monate Mai bis Dezember 2005 in Höhe von je 297,22 Euro anzusetzen. Für die verbleibenden Monate Januar und Februar 2006 beläuft sich die Nettokaltmiete auf 297,22 Euro und für März 2004 auf 259,22 Euro. Die für diese drei Monate anzusetzende Zweitwohnungssteuer beträgt danach 83,00 Euro statt der für diese drei Monate noch veranlagten 120,00 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (40,00 Euro), entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese insoweit unterlegen wäre. Soweit der Kläger sein Klagebegehren konkludent auf den Abzug der Minderungsbeträge beschränkt hat, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen (weiterer Abzug von 137,00 Euro) fallen die Kosten der unterlegenen Beklagten zur Last.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.