Einstellung nach Vergleich und Streitwertfestsetzung bei Anfechtung arzneimittelrechtlicher Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren betraf die Anfechtung von Auflagen zu einer arzneimittelrechtlichen Zulassung; die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und verwies auf die Kostenverteilung im Vergleich. Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. als gesetzlicher Auffangstreitwert angesetzt und angesichts des mit der Auflagenerfüllung verbundenen Aufwands verdoppelt; er beträgt 8.000,00 EUR.
Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Streitwert auf 8.000,00 EUR festgesetzt; Kostenverteilung nach Vergleich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach einem gerichtlichen Vergleich erledigtes Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen ist der Streitwert nach ständiger Praxis der Kammer dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) gleichzustellen.
Bei erheblichen mit der Erfüllung einer Auflage verbundenen Aufwänden kann der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ermittelte Streitwert zu berücksichtigen und angemessen, etwa durch Verdopplung, zu erhöhen.
Die Kostenverteilung richtet sich, soweit vereinbart, nach den Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs.
Tenor
1. Das durch Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kostenverteilung ergibt sich aus Ziff. 3 des Vergleichs.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch gerichtlichen Vergleich erledigte Verfahren einzustellen.
Der festgesetzte Streitwert entspricht nach ständiger Praxis der Kammer bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung je Auflage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Der so ermittelte Wert war vorliegend im Hinblick auf den mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand zu verdoppeln.