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Verwaltungsgericht Köln·24 K 4728/04·17.08.2006

Einstellung nach Vergleich und Streitwertfestsetzung bei Anfechtung arzneimittelrechtlicher Auflagen

Öffentliches RechtArzneimittelrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren betraf die Anfechtung von Auflagen zu einer arzneimittelrechtlichen Zulassung; die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und verwies auf die Kostenverteilung im Vergleich. Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. als gesetzlicher Auffangstreitwert angesetzt und angesichts des mit der Auflagenerfüllung verbundenen Aufwands verdoppelt; er beträgt 8.000,00 EUR.

Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Streitwert auf 8.000,00 EUR festgesetzt; Kostenverteilung nach Vergleich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach einem gerichtlichen Vergleich erledigtes Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen ist der Streitwert nach ständiger Praxis der Kammer dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) gleichzustellen.

3

Bei erheblichen mit der Erfüllung einer Auflage verbundenen Aufwänden kann der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ermittelte Streitwert zu berücksichtigen und angemessen, etwa durch Verdopplung, zu erhöhen.

4

Die Kostenverteilung richtet sich, soweit vereinbart, nach den Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Tenor

1. Das durch Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kostenverteilung ergibt sich aus Ziff. 3 des Vergleichs.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch gerichtlichen Vergleich erledigte Verfahren einzustellen.

2

Der festgesetzte Streitwert entspricht nach ständiger Praxis der Kammer bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung je Auflage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Der so ermittelte Wert war vorliegend im Hinblick auf den mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand zu verdoppeln.