Vergleichsvorschlag nach §106 VwGO zur Beilegung eines Nachzulassungsverfahrens (Arzneimittel)
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln unterbreitet den Parteien nach §106 Satz 2 VwGO einen Vergleich zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits und zur umfassenden Beilegung eines Nachzulassungsverfahrens für ein Arzneimittel. Vereinbart wird u. a. die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, die Rücknahme der Nachzulassungsanträge und die Einstellung des Inverkehrbringens bis 31.12.2008; die Klägerin zieht zugleich ihren Widerspruch gegen die Eintragung in die Traditionsliste zurück. Gerichtskosten sollen je hälftig getragen werden, außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Gericht unterbreitet unanfechtbaren Vergleichsvorschlag nach §106 Satz 2 VwGO mit Aufhebung des Bescheids, Rücknahme der Anträge, Einstellung des Inverkehrbringens und hälftiger Kostenteilung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Beteiligten nach §106 Satz 2 VwGO einen Vergleich zur endgültigen Erledigung eines Verwaltungsrechtsstreits vorschlagen.
Eine einvernehmliche Beilegung kann die Aufhebung eines Verwaltungsbescheids und die vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Anträgen sowie zur Einstellung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehen.
Die Rücknahme von Widerspruchs- und Antragsverfahren durch die Klägerseite ist geeignet, anhängige Nachzulassungsverfahren endgültig zu beenden.
Parteien können im Vergleich die Kostenverteilung regeln; insbesondere sind gerichtliche Kosten teilbar und außergerichtliche Kosten von den Parteien jeweils selbst zu tragen.
Ein Beschluss, der einen Vergleichsvorschlag enthält oder die Vergleichsbedingungen feststellt, kann als unanfechtbar erklärt werden.
Tenor
Zur endgültigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites und umfassenden Beilegung aller im übrigen im Nachzulassungsverfahren für das Arzneimittel bestehenden Streitpunkte wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagen, den nachstehenden
1. Die Beklagte hebt den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf.
2. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Nachzulassungsanträge betreffend
das Arzneimittel L. C. von J. bis zum 31.12.2008 umfassend (sowohl hinsichtlich § 105 AMG als auch hinsichtlich §§ 105 i.V.m. 109 a AMG) zurückzunehmen.
Sie wird das vorgenannte Arzneimittel mit Ablauf des 31.12.2008 nicht mehr im Geltungsbereich des AMG in Verkehr bringen, es sei denn, es ist aus anderen Gründen als dem Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG bzw. §§ 105 i.V.m. 109a AMG nach dem AMG im Bundesgebiet verkehrsfähig.
3. Die Klägerin nimmt mit Wirksamwerden dieses Vergleiches ihren Widerspruch
gegen den Bescheid des BfArM vom 26.04.2005 (Eintrag in die Traditionsliste)
zurück.
4. Die gerichtlichem Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu ½, wohingegen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten diese jeweils selbst tragen.
abzuschließen.
Rubrum
Um schriftliche Stellungnahme bis spätestens 12.01.2007 (Eingang bei Gericht) wird gebeten. Der auf den 17.01.2007 anberaumte Termin würde im Falle des Abschlusses des Vergleiches aufgehoben werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.