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Verwaltungsgericht Köln·24 K 4533/08·29.03.2009

Klage gegen Auflage zur Fachinformation (M.5) bei Traditionsarzneimittel abgewiesen

Öffentliches RechtArzneimittelrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BfArM verlängerte die Zulassung und erteilte Auflagen zur Fachinformation (M.1, M.5). M.1 wurde zwischenzeitlich abgeändert und erledigt; Gegenstand war die Auflage M.5, die pharmakologische Angaben zu Wirksamkeit zu streichen/relativieren verlangte. Das Gericht hielt die Auflage für rechtmäßig, weil die Textgestaltung den Zulassungsumfang nicht überschreiten darf; die Klage wurde insoweit abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Auflage M.5 des BfArM, die pharmakologische Wirksamkeitsaussagen streicht/relativiert, abgewiesen; Verfahren hinsichtlich M.1 erledigt bzw. eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bundesoberbehörde kann nach § 105 Abs. 5a AMG Auflagen zur Gestaltung der Fachinformation verbindlich erteilen; Inhalt und Wortlaut der Fachinformation müssen mit der genehmigten Zulassung (SmPC) übereinstimmen.

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Bei Traditionsarzneimitteln nach § 109a Abs. 3 AMG begründet die Listenposition keine evidenzbasierte Evaluation klinischer Studien; Herstelleraussagen dürfen nicht den Eindruck einer über den traditionellen Status hinausgehenden wissenschaftlich belegten Wirksamkeit erwecken.

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Behördliche Anordnungen zur Streichung bzw. Relativierung pharmakologischer Angaben sind rechtmäßig, wenn die ursprünglichen Formulierungen eine belegte Wirksamkeit suggerieren, die durch den Zulassungsstatus nicht gedeckt ist.

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Die Behörde darf ganze Textpassagen entfernen, wenn eine nur teilweise Streichung zu sinnentstellten oder kaum nachvollziehbaren Restformulierungen führen würde und keine geeignete, gesetzeskonforme Alternativformulierung vorgelegt wurde.

Relevante Normen
§ 105 i.V.m. § 109a AMG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 105 Abs. 5a Sätze 1 und 2 AMG§ 28 Abs. 2 Nr. 2a und 3 AMG§ 11a Abs. 1 Satz 2 AMG

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin die Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 i.V.m. § 109a AMG für das Fertigarzneimittel „Q. N" in der Darreichungsform „Hartkapsel" und den Wirkstoffen: „Thiaminnitrat 60,00 mg Calciumpantothenat 60,00 mg Cystin 20,00 mg Keratin-Hydrolysat 20,00 mg Trockenhefe aus Saccharomyces cerevisae Y 702, inaktiviert 100,00 mg"

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Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt formuliert:

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„Traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel bei diffusem Haarausfall und brüchigen Fingernägeln."

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Dem Bescheid waren „Auflagen zur Formalpharmazie" und „Auflagen aufgrund der medizinischen Beurteilung" beigefügt, die u.a. wie folgt lauteten:

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„M.1 Unter „Stoff- und Indikationsgruppe oder Wirkungsweise" in der Fachinformation und im Abschnitt „Was ist /.../ und wofür wird es angewendet?" der Gebrauchsinformation ist wie folgt zu formulieren:

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„Traditionelles Arzneimittel"

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Begründung: Die Bezeichnung „Haar- und Nageltherapeutikum" ist zur Charakterisierung eines traditionellen Arzneimittels nicht vorgesehen, da die durchgeführten Untersuchungen allenfalls einen gewissen Anhalt dafür bieten, dass diffuser Haarausfall unbekannter Ursache, Brüchigkeit der Haare und Brüchigkeit und Splittern der Nägel günstig beeinflusst werden können. Es fehlen kontrollierte Langzeituntersuchungen die zeigen, dass der therapeutische Effekt nicht nur vorübergehender Natur ist. Die beauflagte Formulierung gibt den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und dient darüber hinaus auch der Transparenz unterschiedlicher Zulassungsverfahren.

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...

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M.5 Die Angaben im Abschnitt „Pharmakologische Eigenschaften" unter den Überschriften „Pharmakodynamische Eigenschaften", „Pharmakokinetische Eigenschaften" und „präklinische Daten zur Sicherheit" in der Fachinformation sind insgesamt zu streichen und wie folgt zu relativieren:

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„Die bisher durchgeführten Untersuchungen sprechen insgesamt dafür, dass das Haarwachstum positiv beeinflusst wird. Der klinische Eindruck zusammen mit den Angaben der Patienten in Korrelation mit der Bestimmung des Quellungsfaktors des Nagels (Ausmaß der Quellung in Relation zum Ausgangswert) kann als eine Verbesserung der Nagelqualität interpretiert werden. Kontrollierte Langzeitstudien an einer ausreichenden Patientenzahl, die belegen, dass das Haarwachstum bzw. die Nagelqualität positiv beeinflusst wird, liegen jedoch nicht vor. Zur Unbedenklichkeit von Q. bei Langzeitanwendung liegen keine Untersuchungen vor."

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Begründung: Die Angaben im Textentwurf der Fachinformation sind so formuliert, dass der Eindruck einer belegten Wirksamkeit entsteht. Die aufgeführten Untersuchungen zeigen eine Tendenz, die zwar insgesamt dafür spricht, dass das Haarwachstum unter Verumgabe in beantragter Dosierung, d.h. bei Tagesdosen von 3 Hartkapseln (frühere Bezeichnung Dragee) positiv beeinflusst wird, sind aber insgesamt nicht ausreichend und geeignet, die Wirksamkeit des Präparates zu belegen."

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Die Klägerin hat am 13. August 2007 gegen die zitierten und weitere Auflagen die Klage 24 K 3292/07 erhoben. Im Erörterungstermin vom 7. Juli 2008 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es sich nicht auf die Auflagen M.1 und M.5 bezieht. Insoweit hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.

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Mit Schriftsatz vom 22. März 2009 hat die Beklagte die Auflage M.1 abgeändert und wie folgt neu formuliert:

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„M.1 Unter „Stoff- und Indikationsgruppe oder Wirkungsweise" in der Fachinformation und im Abschnitt „Was ist /.../ und wofür wird es angewendet?" der Gebrauchsinformation ist wie folgt zu formulieren:

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„Traditionelles Arzneimittel zur Anwendung bei diffusem Haarausfall und brüchigen Fingernägeln."

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Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Zur Begründung der gegen die Auflage M.5 gerichteten Klage trägt die Klägerin vor: Die Auflage sei fachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Sie - die Klägerin - habe im Nachzulassungsverfahren u.a. eine Studie zur Steigerung der Anagenrate eingereicht, die ein statistisch signifikantes Ergebnis zeige. Belege für die Wirksamkeit des Arzneimittels lägen daher vor. Dass sich vorgelegtes Erkenntnismaterial auf ein anders zusammengesetztes Arzneimittel bezogen habe, könne dem nicht entgegen gehalten werden. Denn bei dem aktuellen Präparat handele es sich um eine sog. Minus-Variante, die den von der Beklagten selbst als wirkungslos bezeichneten Stoff Paraminobenzoesäure nicht mehr enthalte. Der Wirkstoff Trockenhefe sei lediglich hinsichtlich seiner Qualitätsmerkmale aktualisiert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die im Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 5. Juli 2007 enthaltene Auflage M.5 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt.

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Die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den Zulassungsstatus des Arzneimittels, der weiter gehende Angaben nicht zulasse. Zudem hätten die im Nachzulassungsverfahren vorgelegten Studien keinen hinreichenden Wirksamkeitsbeleg erbringen können. Sie bezögen sich zudem auf ein anders zusammengesetztes Präparat. Grund für die Entfernung der Paraminobenzoesäure sei deren hohes allergenes Potential gewesen. Der Wirkstoff Medizinalhefe sei durch Trockenhefe ersetzt worden. Hierbei handele es sich um unterschiedliche arzneilich wirksame Bestandteile. Für beide Stoffe existierten getrennte Monographien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und des Verfahrens 24 K 3292/07 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Auflage M.1 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

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Die im Bescheid vom 5. Juli 2007 enthaltene Auflage M.5 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 105 Abs. 5a Sätze 1 und 2 AMG kann die zuständige Bun- desoberbehörde die Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) mit Auflagen zur Sicherstellung der in § 28 Abs. 2 AMG angesprochenen Anforderungen verbinden. Hierzu zählen namentlich Vorgaben zur Gestaltung der Fachinformation gemäß § 28 Abs. 2 Nrn. 2a und 3 AMG, welche den für die Zulassung eingereichten Unterlagen ebenso entsprechen muss wie den Anforderungen des § 11a AMG. Hierbei stellt § 11a Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2569) ausdrücklich klar, dass sich die Angaben der Fachinformation in Übereinstimmung mit der im Rahmen der Zulassung genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels bewegen müssen. Damit hat der Gesetzgeber einen bindenden Zusammenhang zwischen der Zulassungsentscheidung und dem Inhalt der Informationstexte hergestellt. Dies schließt nicht nur werbende, unsachliche oder gar irreführende Textgestaltungen, sondern auch solche Angaben aus, die über die Grenzen des zugelassenen Anwendungsgebietes hinausgehen.

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Mit diesen gesetzlichen Vorgaben sind die von der Klägerin im Nachzulassungsverfahren vorgelegten Textentwürfe zu Nr. 5 der Fachinformation „Pharmakologische Eigenschaften" nicht vereinbar. Diese messen dem Arzneimittel mit der Angabe „Haar- und Nageltherapeutikum" und der durchgehend positiven Bewertung vorgelegter Studien eine mit den Mitteln des § 22 Abs. 2 Satz 1 AMG belegte Wirksamkeit bei, die ihm gerade nicht zukommt. Insbesondere Wendungen wie

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„Q. reduziert den Haarausfall", „Q. fördert die Neubildung der Nägel und erhöht deren Festigkeit", „Q. wurde gegenüber dem Calciumpanthothenat- und Cystin-haltigen Therapeutikum und dem Placebo als wirksamer eingestuft.", „Nach drei bis sechs Monaten Behandlung zeigten sich bei allen Diagnosen deutliche Erfolge. Diese Ergebnisse sind statistisch gesichert.", „Die Therapie mit Q. führte zu einer statistisch signifikanten Erhöhung des Quellfaktors."

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oder

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„Es konnte nachgewiesen werden, dass Q. sich zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Haares gegenüber exogenen Noxen und zur Therapie strukturgeschädigten Haares eignet."

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sind mit dem Zulassungsstatus des Präparats nicht zu vereinbaren.

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Denn das Anwendungsgebiet „Traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel bei diffusem Haarausfall und brüchigen Fingernägeln" ist in dem Sinne eingeschränkt, dass die Anforderungen an die Wirksamkeit bereits dann erfüllt sind, wenn das Präparat den Voraussetzungen der Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) entspricht. Zwar ist mit der Bezugnahme auf die Listenposition der Beleg der Wirksamkeit in Bezug auf das traditionelle Anwendungsgebiet erbracht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 -,

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doch gründet sich die Listenposition nicht auf der Auswertung klinischer Studien gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG im Sinne evidenzbasierter Medizin, sondern auf einer tradierten Wirkannahme. Die hierdurch vorgegebenen Grenzen sind auch bei der Gestaltung der dem Arzneimittel beigegebenen Texte einzuhalten. Indem die Klägerin aber in der Fachinformation die im Zulassungsverfahren vorgelegten Studien eigenständig bewertet, vermittelt sie den Eindruck einer entsprechenden objektiven Prüfung. Diese hat aber im Fall des § 109a Abs. 3 AMG gerade nicht stattgefunden.

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Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die in den Textentwürfen der Klägerin dargestellten Ergebnisse zutreffen oder nicht. Denn maßgeblich ist nach der gesetzlich vorgegebenen Beziehung zwischen Zulassungsstatus und Textgestaltung allein, dass sie nicht über das im Zulassungsverfahren Geprüfte hinausgehen und den Eindruck einer über den traditionellen Rahmen hinausgehenden Wirksamkeit vermitteln.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte die Streichung des gesamten Textes und seine Ersetzung durch eine vorgegebene Formulierung angeordnet hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die Streichung nur einzelner Wendungen im Sinne einer „geltungserhaltenden Reduktion" ein gesetzeskonformes Ergebnis zu erzielen gewesen wäre. Denn der verbleibende Rest wäre dann sinnentstellt und kaum nachvollziehbar gewesen. Auch hat die Klägerin im Verlauf des Verfahrens keine alternative Formulierung angeboten, die geeignet gewesen wäre, den gesetzlichen Vorgaben in zumindest gleicher Weise zu genügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierbei entspricht es billigem Ermessen, die auf die Auflage M.1 entfallenden Kosten zwischen den Beteiligten hälftig aufzuteilen, da die Erledigung der Hauptsache auf einem gegenseitigen Nachgeben der Beteiligten beruht und offen bleiben muss, ob die Formulierung „Traditionelles Arzneimittel" unter „Stoff- und Indikationsgruppe" rechtmäßig ist.