AMG-Änderungsanzeige: Nichtvertrieb zugelassener Packungsgrößen ist keine Änderung
KI-Zusammenfassung
Die Zulassungsinhaberin wandte sich gegen die behördliche „Zustimmung“ zu einer angeblichen Änderungsanzeige, wonach bestimmte Packungsgrößen aus den Informationstexten gestrichen und bei späterer Wiedereinführung erneut angezeigt werden müssten. Das VG Köln hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf. Es fehlte bereits an einer entsprechenden Änderungsanzeige; die Behörde durfte eine solche nicht unterstellen. Zudem ist der bloße Nichtvertrieb zugelassener Packungsgrößen keine zustimmungsbedürftige Änderung nach § 29 Abs. 2a AMG; die Gebrauchsinformation muss nicht alle zugelassenen Packungsgrößen ausweisen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Zustimmungsbescheid und Widerspruchsbescheid wegen fehlender Anzeige und fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustimmung nach § 29 AMG setzt eine hinreichend erkennbare Änderungsanzeige als mitwirkungsbedürftige Verfahrensgrundlage voraus; ohne Anzeige darf die Behörde nicht in der Sache entscheiden.
Der bloße Nichtvertrieb einzelner zugelassener Packungsgrößen lässt Inhalt und Umfang der arzneimittelrechtlichen Zulassung unberührt und stellt keine zustimmungsbedürftige Änderung der Packungsgrößen nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG dar.
§ 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG erfasst nur solche Änderungen der Packungsgrößen, die eine Änderung des Zulassungsinhalts bewirken (z.B. neue oder abweichende Packungsgrößen außerhalb der Zulassung).
Für die Gebrauchsinformation besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG keine Pflicht, sämtliche zugelassenen Packungsgrößen anzugeben; erforderlich sind Angaben zum Inhalt der jeweils in Verkehr befindlichen Packung.
Eine Auflage/Anordnung ist rechtswidrig, wenn sie keinen Regelungsgehalt entfaltet, weil der geforderte Zustand bereits verwirklicht ist (Auflage „geht ins Leere“).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das Fertig- arzneimittel B. , Augentropfen, Zulassungs-Nummer 00000.00.00. Das flüssige Präparat zum Eintropfen in den Bindehautsack enthält den arzneilich wirk- samen Bestandteil Metylhydroxypropylcellose und ist ausweislich des Zulassungsbe- scheides vom 30. April 1997 mit den Packungsgrößen 20, 30, 60, 90 und 120 Ein- Dosis-Ophtiolen sowie einem unverkäuflichen Muster mit 10 Ein-Dosis-Ophtiolen mit jeweils 0,6 ml Lösung zugelassen. Der dem Zulassungsbescheid anliegende Text der Gebrauchsinformation führte die Packungsgrößen 20 und 90 Ein-Dosis-Ophtiolen nicht auf, während diese in der Fachinformation genannt wurden.
Mit einer Änderungsanzeige vom 2. Juni 1998 übersandte die Klägerin der Be- klagten den Mustertext einer Fachinformation, der die Packungsgrößen 20 und 90 Ein-Dosis-Ophtiolen nicht mehr aufführte. Mit weiterer Änderungsanzeige vom 23. November 1999 zeigte die Klägerin in dem von ihr ausgefüllten Formular Änderun- gen der Angaben auf Behältnis, äußerer Umhüllung und Packungsbeilage an, wobei das Wort "Packungsbeilage" von ihr unterstrichen wurde. In dem beigelegten Text der Gebrauchsinformation war unter "Darreichungsform und Inhalt" abgegeben:
"Augentropfen Packungen mit 20*, 30, 60, 90* und 120 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,6 ml Lösung Musterpackungen mit 10 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,6 ml Lösung
...
*Diese Packungsgrößen werden z.Zt. nicht ausgedruckt, da sie z.Zt. nicht im Handel sind."
In dem zugehörigen Anschreiben teilte sie der Beklagten mit, dass angezeigt werde, dass die Gebrauchsinformation um einen "Anforderungscoupon" ergänzt und der Text der Packungsbeilage neben Änderungen zur Angabe des pharmazeuti- schen Unternehmers geringfügig rein redaktionell überarbeitet worden sei.
Mit Bescheid vom 7. März 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Än- derungsanzeige vom 23. November 1999 "mit den angezeigten Änderungen der Pa- ckungsgröße" nach § 29 Abs. 2a AMG zugestimmt werde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Streichung von Packungsgrößen aus den Informationstexten als Änderung zu werten sei. Das zeitweise Nichtnutzen von Zulassungsinhalten wer- de vom AMG nicht abgedeckt. Die Gebrauchsinformation müsse den Zulassungsin- halt widerspiegeln. Mit der Streichung werde eine Änderung angezeigt und der Zu- lassungsinhalt entsprechend geändert. Die Wiedereinführung dieser Packungsgröße zu einem späteren Zeitpunkt bedürfe einer neuen Änderungsanzeige gemäß § 29 Abs. 2a AMG.
Die Klägerin erhob hiergegen am 14. März 2000 Widerspruch. Es sei aus dem Anschreiben klar hervorgegangen, dass sich die Änderungsanzeige nur auf ange- sprochenen redaktionellen Änderungen, nicht jedoch auf Änderungen der Packungs- größen bezogen habe. Die Streichung zeitweilig nicht in Verkehr befindlicher Pa- ckungsgrößen aus der Gebrauchsinformation sei nicht als Änderung der zugelasse- nen Packungsgrößen zu werten. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 AMG, wo- nach die Gebrauchsinformation Angaben über die Darreichungsform und den Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt und Stückzahl enthalten müsse, also nur über den in der Packung befindlichen Inhalt und nicht über alle zugelassenen Packungsgrößen in- formieren müsse. Dies entspreche auch der im gemeinschaftsrechtlichen Zulas- sungsverfahren und in "MR-Verfahren" vom BfArM selbst geübten Praxis. Die Forde- rung mache auch keinen Sinn, weil die zugelassenen Packungsgrößen von der Be- hörde im Zulassungsverfahren bereits als therapiegerecht bewertet worden seien.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klä- gerin als unbegründet zurück. Als Bestandteil der Arzneimittelzulassung seien alle in der Zulassung aufgeführten Packungsgrößen auch in den Verkehr zu bringen und zwingend in der Fachinformation aufzuführen. Dies gelte auch für die Gebrauchsin- formation, die ebenfalls den Zulassungsinhalt widerspiegeln müsse. Hiermit solle si- chergestellt werden, dass die Zulassungsunterlagen mit den Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation materiell übereinstimmten. Der vorübergehende oder dauern- de Nichtvertrieb einer Packungsgröße bedürfe daher der zustimmungsbedürftigen Änderungsanzeige. Eine Zustimmung sei erfolgt. Daran, dass die Wiedereinführung der Packungsgrößen eine erneute Änderungsanzeige erforderlich mache, ändere auch eine mögliche Zustimmungsfiktion infolge Zeitablaufs nichts.
Außerdem ordnete die Beklagte erstmals die Streichung der beiden Packungsgrößen OP 20 und OP 90 aus der Fachinformation an und bat um Vorlage einer entsprechenden Änderungsanzeige.
Die Klägerin hat am 14. März 2001 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie habe bei der Beklagten nicht um eine Änderung der Packungsgrößen nachgesucht und dies auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Formblatt nicht die Rubrik "Packungsgrößen", sondern die Rubrik "Änderungen in der Packungsbeilage" angekreuzt habe. Indem die Beklagte einer Änderung von Packungsgrößen zugestimmt habe, sei sie über den gestellten "Antrag" hinausgegangen, was zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führe. Die streitbefangenen Packungsgrößen seien weiterhin Bestandteil der Zulassung des Arzneimittels. Im Unterschied zur Fachinformation schreibe das Arzneimittelgesetz die Angabe sämtlicher Packungsgrößen in der Gebrauchsinformation nicht vor. Die Auffassung der Beklagten, dass die Angaben insoweit den Zulassungsinhalt widerspiegeln müssten, gehe damit fehl. Auch unterliege es der Entscheidungsfreiheit des pharmazeutischen Unternehmers zu ent- scheiden, ob er stets alle Packungsgrößen in den Verkehr bringe und damit in vollem Umfang von der Zulassung Gebrauch mache.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei bereits das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage zweifelhaft, weil die Klägerin durch die Zustimmung zur Streichung der fraglichen Packungsgrößen nicht beschwert sei. Soweit eine Beschwer darin gesehen werden könne, dass bei einer Wiedereinführung eine erneute Änderungsanzeige erforderlich sei, betreffe dies vorbeugenden Rechtsschutz, der dem Verwaltungsrecht grundsätzlich fremd sei.
Die Klage sei aber auch unbegründet. Aus § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG ergebe sich, dass jede Änderung der Packungsgröße unabhängig davon, ob sie dauernd oder vorübergehend erfolge, anzeigepflichtig sei. Erst nach der Zustimmung dürften die betroffenen Packungsgrößen vom Markt genommen und die entsprechenden Informations-texte geändert werden. Die Frage, ob eine Änderung im Vergleich zur Zulassung eingetreten sei, sei nicht davon abhängig, ob die entsprechende Rubrik im Änderungsformular angekreuzt sei. Auch sei der Auffassung der Klägerin, dass das zeitweilige Nichtnutzen von Zulassungsinhalten durch das Arzneimittelgesetz abgedeckt sei, nicht zu folgen. Gebrauchs- und Fachinformation müssten vielmehr stets den jeweiligen Inhalt der Zulassung wiedergeben. Dies gelte für die Anwendungsgebiete und die Packungsgrößen gleichermaßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Packungsgrößen OP 20 und 90 derzeit nicht in den Verkehr bringt und die Zustimmung zu der angenommenen Änderungsanzeige deshalb für sie aktuell ohne wirtschaftliche Auswirkung bleibt. Denn ihre Rechtsbetroffenheit folgt schon daraus, dass die Beklagte durch die Zustimmung die Erforderlichkeit einer zustimmmungsbedürftigen Änderungsanzeige zum Ausdruck gebracht hat. Die mit einer Zustimmung im Grundsatz verbundene Begünstigung braucht sich der Betroffene jedenfalls solange nicht aufdrängen zu lassen, wie es einer solchen Zustimmung nach dem maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht bedarf und diese auch nicht beantragt worden ist.
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rdnr. 76 m.w.N. für den Fall einer erteilten aber nach Auffassung des Klägers nicht erforderlichen Erlaubnis.
Auch ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswirkung dahingehend nicht abzusprechen, als er die Änderung des Inhalts der arzneimittelrechtlichen Zulassung und die Notwendigkeit einer erneuten zustimmungsbedürftigen Änderungsanzeige im Falle des Vertriebs der angesprochenen Packungsgrößen zum Ausdruck bringt. Angesichts dessen braucht sich die Klägerin nicht auf Rechtsschutz in Zusammenhang mit einer zukünftigen Änderungsanzeige verweisen zu lassen.
Ob es sich bei den angesprochenen Fragen um solche der Klagebefugnis oder aber - wie die Beklagte meint - des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid einer Änderung der Packungsgrößen zugestimmt hat, fehlt es bereits an der nach § 29 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erforderlichen Änderungsanzeige der Klägerin. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Zustimmung. Denn die Zustimmung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Erlass auf die Änderungsanzeige erfolgt. Die Änderungsanzeige hat damit die Funktion eines Änderungsantrages und bildet die Grundlage für die sich anschließende materielle Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde.
Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 29 AMG Erl. 16.
Fehlt es an einer für erforderlich gehaltenen Änderungsanzeige, berechtigt dies die Behörde nicht, diese zu unterstellen und in der Sache zu entscheiden. Die Zustimmung ist insofern ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt.
Vgl. hierzu allgemein: Henneke, in: Knack, Verwaltungsverfahresgesetz, 6. Auflage 1998, § 35 Rdnr. 5.4.2; P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 35 VwVfG Rdnrn. 153 - 170; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 1995, Seite 489; ferner: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2,3/73 -, BVerfGE 37, 363 ff. (386 ff.).
An einer Änderungsanzeige als Grundlage der erteilten Zustimmung fehlt es hier: Durch das unter dem 23. November 1999 ausgefüllte Formular brachte die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nur redaktionelle Änderungen der Angaben in der Packungsbeilage und geringfügige Ergänzungen, nicht aber Änderungen der zugelassenen Packungsgrößen angezeigt werden sollten. In dem Formular hat die Klägerin lediglich das Feld "Angaben auf Behältnis, äußerer Umhüllung und Packungsbeilage (§ 22 Abs. 7)" angekreuzt. Das Feld "Packungsgrößen (§ 22 Abs. 1 Nr. 13)" wurde nachträglich von der Beklagten angekreuzt, was auf ihrer eigenen Wertung der Änderungsanzeige beruht. Für die Annahme, die Klägerin habe auch hinsichtlich der Packungsgrößen Änderungen anzeigen wollen, bestand jedoch kein Anlass. Denn mit ihrem Anschreiben brachte sie unzweideutig zum Ausdruck, dass die Änderungsanzeige nur die in diesem Schreiben genannten Änderungen und Ergänzungen betraf. Änderungen hinsichtlich der angegebenen Packungsgrößen hätten aus der Sicht der Klägerin auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil die Packungsgrößen OP 20 und 90 bereits in dem der arzneimittelrechtlichen Zulassung angefügten Text der Gebrauchsinformation nicht mehr aufgeführt waren. Zudem lagen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Klägerin habe auf die fraglichen Packungsgrößen endgültig verzichten und damit den Zulassungsinhalt einschränken wollen.
Der angefochtene Bescheid findet aber auch inhaltlich keine Grundlage im Arzneimittelrecht. Denn der bloße Nichtvertrieb zugelassener Packungsgrößen stellt keine nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG zustimmungsbedürftige Änderung der Packungsgrößen dar. Denn die Vorschrift steht in sachlichem Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Nr. 13 AMG. Hiernach gehören Angaben über die Packungsgrößen zum notwendigen Inhalt der Zulassungsunterlagen, wobei alle Packungsgrößen anzugeben sind, in denen das Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden soll. Diese Angaben in den Zulassungsunterlagen sind Grundlage der Zulassungsentscheidung nach § 25 Abs. 1 AMG, die grundsätzlich auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen erteilt wird.
Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Erl. 30, § 25 AMG Erl. 71.
Weist der Zulassungsbescheid - wie vorliegend - bestimmte Packungsgrößen aus, begründet er das Recht des Antragstellers, diese Packungsgrößen in den Verkehr zu bringen. Macht der pharmazeutische Unternehmer von diesem Recht nicht hinsichtlich aller zugelassenen Packungsgrößen Gebrauch, so lässt dies Inhalt und Umfang der erteilten Zulassung unberührt. Die Notwendigkeit zu erneuter Prüfung durch die Zulassungsbehörde und einer nachfolgenden Zustimmung ergibt sich nur dann, wenn vom Zulassungsinhalt abgewichen werden soll, etwa veränderte oder zusätzliche, von der Zulassung nicht umfasste Packungsgrößen in den Verkehr gebracht werden sollen. Dies gebietet es, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG nur auf solche Änderungen der Packungsgrößen zu beziehen, die mit einer Änderung des Inhalts der Zulassung verbunden sind. Hierzu zählt der Nichtvertrieb zugelassener Packungsgrößen gerade nicht.
Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass alle in der Zulassung enthaltenen Packungsgrößen auch in den Verkehr zu bringen seien und alle Informationstexte mit dem Inhalt der Zulassung übereinstimmen müssten. Dem Arzneimittelrecht ist eine derartige Vertriebspflicht jedenfalls in Bezug auf bestimmte Packungsgrößen nicht zu entnehmen. Der Zulassungsbescheid ist vielmehr begünstigender Verwaltungsakt und begründet ein Recht des Antragstellers. Auch eine unterstellte Vertriebspflicht ließe zudem keinen Rückschluss auf die Frage der Anzeigepflicht zu. Ein allgemeiner Satz, demzufolge die Informationstexte den Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung widerzuspiegeln hätten, ist in Bezug auf die hier streibefangenen Packungsgrößen ebenso wenig ersichtlich. Hinsichtlich der Gebrauchsinformation ergibt sich dies bereits daraus, dass diese - im Gegensatz zur Fachinformation (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 AMG) - Angaben nur zum Inhalt der jeweils im Verkehr befindlichen Packung nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl enthalten muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG). Ein Rückschluss auf den Zulassungsinhalt ist insoweit gesetzlich nicht vorgegeben. Außerdem hat der Gesetzgeber durch § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG zum Ausdruck gegeben, welche Änderungen in den Beschriftungen und Informationstexten als so bedeutsam angesehen werden, dass sie von der Zustimmung durch die Zulassungsbehörde abhängig zu machen sind. Der Nichtvertrieb zugelassener Packungsgrößen wird dort nicht genannt.
Soweit die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 darüber hinaus aufgegeben hat, die Packungsgrößen OP 20 und OP 90 aus der Fachinformation zu streichen, ist die Klage ebenfalls begründet. Die Anordnung ist von der hier denkbaren Auflagenbefugnis gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 AMG schon deshalb nicht gedeckt, weil die Klägerin die genannten Packungsgrößen spätestens seit den mit der Änderungsanzeige vom 2. Juni 1998 übersandten Texten zur Fachinformation nicht mehr aufführt und die hierauf gerichtete Auflage daher ins Leere geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.