Verfahren eingestellt: Erstattung Kulturförderabgabe nach Satzungsnichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Erstattung einer an einen Hotelbetreiber gezahlten Kulturförderabgabe und erklärte das Hauptsacheverfahren für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und verpflichtete den Kläger zur Kostentragung. Begründend führte das Gericht an, die einschlägige Satzung sei durch Urteil ex tunc unwirksam, die Klage daher aussichtslos, und ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO stände dem Hotelbetreiber zu.
Ausgang: Hauptsacheverfahren wegen Erledigung eingestellt; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt sich ein Verwaltungsverfahren in der Hauptsache für erledigt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.
Wird eine Satzung durch Urteil mit ex tunc‑Wirkung für unwirksam erklärt, fehlt den auf dieser Satzung beruhenden Ansprüchen von Anfang an die Rechtsgrundlage.
Bei Mehrpersonenverhältnissen ist ein Ausgleich überzahlter Leistungen grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis der beteiligten Personen vorzunehmen; ein allgemeiner öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch tritt dem nicht ohne Weiteres entgegen.
Nach § 37 Abs. 2 AO steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist; maßgeblich ist, wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 2,75 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da die Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Unabhängig davon, dass es für die Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zu Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, wirkt die Feststellung der Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 (Kulturförderabgabe-Satzung) durch das Urteil des OVG NRW vom 23. Januar 2013 ex tunc. Dies hat zur Folge, dass die Regelung des § 14 Kulturförderabgabe-Satzung, auf welche der Kläger seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren ursprünglich gestützt hat, von Anfang an unwirksam war. Hierauf hat der Kläger im Übrigen in der Klagebegründung selbst im Wesentlichen abgestellt und unter anderem vorgetragen, § 14 der Kulturförderabgabe-Satzung sei mangels Bestimmtheit unwirksam.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 25. November 2013 (mit welchem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat) einen Anspruch auf Erstattung der Kulturförderabgabe auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches geltend macht, scheiterte dieser - unbeschadet der Frage, ob ein solcher hier neben dem durch § 37 Abs. 2 AO (welcher vorliegend gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG Anwendung findet) gesetzlich geregeltem Erstattungsanspruch überhaupt zur Anwendung hätte kommen können - daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36/07-, juris, Rnr. 14) bei Mehrpersonenverhältnissen ein Ausgleich grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat.
Unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger diese Anspruchsgrundlage nicht gel-tend gemacht hat, hatte dieser auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Hotelbetreiber gezahlten Kulturförderabgabe gemäß 37 Abs. 2 AO. Dem stand entgegen, dass nach dieser Regelung erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger) nicht der Kläger, sondern der Hotelbetreiber gewesen wäre, denn auf dessen Rechnung wurde die Zahlung bewirkt. Maßgeblich hierfür ist, wessen – vermeintliche - Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH, Urteil vom 23. August 2001 – VII R 94/99-, juris, Rnr. 17,m. w. N.). Dass der Hotelbetreiber durch die Zahlung der ihm gegenüber als – vermeintlichem – Steuerschuldner festgesetzten Steuerschuld eine eigene und nicht eine Schuld des Klägers getilgt hat, liegt auf der Hand.
Der festgesetzte Streitwertbetrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).