Asyl Tadschikistan: Unglaubhafte Folter- und PIWT-Verfolgungsschilderung
KI-Zusammenfassung
Der tadschikische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung im Zusammenhang mit der PIWT und angeblicher Folter. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Vorbringen insgesamt unglaubhaft sei. Ausschlaggebend waren insbesondere das späte Nachschieben der Folterbehauptung, widersprüchliche Angaben zum Kerngeschehen sowie lebensfremde Erklärungen zur spät vorgelegten Fotodokumentation. Nachteile allein wegen Ausreise und Asylantragstellung verneinte das Gericht.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hilfsweise subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr in das Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU führt nicht zu einem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern begründet lediglich eine widerlegliche Vermutung der Wiederholung früherer Verfolgungs- oder Schadenshandlungen.
Ein Schutzsuchender hat die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen; erhebliche nachträgliche Steigerungen und inkonsistente Kernaussagen können die Glaubhaftigkeit insgesamt entfallen lassen.
Die bloße Ausreise und Asylantragstellung begründen ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung; möglich sind lediglich Befragungen durch Sicherheitsbehörden nach Rückkehr.
Sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, kann bei Fehlen eigenständiger, tragender Tatsachen regelmäßig auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungsverbote hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 847/21.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken mit muslimischer Religion an. Er reiste am 29. Juni 2015 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sein Heimatland eine Woche zuvor auf dem Landwege nach Kirgisistan verlassen hatte. In Deutschland stellte der Kläger am 6. September 2016 unter dem Aliasnamen N. T. einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. März 2017 begründete der Kläger seinen Asylantrag laut Anhörungsprotokoll im Wesentlichen wie folgt:
Der Vater des Klägers sei ein hochrangiges Mitglied der Partei für die Islamische Wiedergeburt Tadschikistans (Im Folgenden: PIWT) gewesen. Der Kläger selbst sei im Jahre 2012 ebenfalls in die PIWT eingetreten und habe vor den Parlamentswahlen im März 2015 an einigen Aktionen vor dem Parlament teilgenommen. Im April 2015 sei der Vater des Klägers durch die Polizei festgenommen worden. Der Kläger selbst sei in diesem Moment nicht zu Hause gewesen. Er habe einen sehr guten Rechtsanwalt engagiert. Am 4. Mai 2015 habe der Kläger eine Vorladung der Polizei erhalten. Der vom Kläger für seinen Vater engagierte Rechtsanwalt sei in dieser Zeit inhaftiert worden, so dass der Kläger keine andere Wahl gehabt habe, als E. zu verlassen. Er habe sich dann im Dorf B. an der tadschikisch-afghanischen Grenze versteckt gehalten. Dort sei er vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2015 geblieben. In dieser Zeit habe er ständig Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Nachdem die Mutter ihren Ehemann im Gefängnis besucht hatte, sei sie zum Kläger nach B. gekommen und habe berichtet, dass der Vater des Klägers in sehr schlechter Verfassung sei. Der Vater habe geraten, dass der Kläger Tadschikistan schnellstmöglich verlassen solle. Der Kläger habe abgelehnt, weil er die Familie nicht habe alleine lassen wollen. Am 11. Juni 2015 habe der Kläger eine zweite Vorladung zur Polizei bekommen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Ein Freund seines Vaters habe diesem 6.000 € geschuldet. Der Vater habe diesen Freund bei einem Besuch gebeten, den Kläger aus Tadschikistan rauszubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 99 - 105 des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 10. August 2017 ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung nach Tadschikistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 21. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich zunächst auf die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben bezog.
Mit Beschluss vom 24. April 2020 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass er für den Kläger nicht mehr tätig sei, da seine Zulassung als Rechtsanwalt am 31. März 2020 geendet habe. Dieses Schreiben wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme weitergeleitet, kam jedoch mit dem Bemerken in den Postrücklauf, dass der Kläger unter der dem Gericht bekannten Anschrift nicht zu ermitteln sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 hat der erkennende Einzelrichter die Klage als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht mehr den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genüge.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilte der heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass der Kläger unter der beim Gericht vermerkten Anschrift nie wohnhaft gewesen sei. Nachdem Nachforschungen des Gerichtes bestätigt hatten, dass ein Übertragungsfehler zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt oder zwischen Bundesamt und Gericht zur Speicherung einer unzutreffenden Anschrift des Klägers geführt hatten, stellte das Gericht mit Vermerk vom 22. Dezember 2020 fest, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 4 Asylgesetz (AsylG) normierten Voraussetzungen für die Annahme einer Zustellungsfiktion nicht gegeben seien, so dass der Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 nicht als zugestellt gelte und somit auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Verfahren wurde sodann zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine vom Kläger verfasste „Chronologie“ zur Akte. In dieser Chronologie beschreibt der Kläger, dass er und sein Vater Mitte April 2015 zu Hause von Polizisten festgenommen und auf die Polizeistation in I. verbracht worden seien. Der Kläger sei dort eine Woche lang festgehalten, vernommen und gefoltert worden. Schließlich sei er aufgrund einer Geldzahlung auf freien Fuß gekommen. Nachdem er eine Vorladung zur Polizei bekommen habe, habe er sich in der tadschikisch-afghanischen Grenzregion versteckt und – nachdem zwischenzeitlich eine weitere Vorladung der Polizei erfolgt sei – mithilfe eines Freundes seines Vaters nach Kirgisistan ausgereist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 119 - 121 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit diesem Schriftsatz reichte der Prozessbevollmächtigte 2 Lichtbilder ein, die Folterspuren am Rücken des Klägers zeigen sollen (Bl. 121a der Gerichtsakte). In der „Chronologie“ führt der Kläger aus, dass er von der Existenz dieser Lichtbilder im September 2020 erfahren habe. Seine Mutter habe ihm die Bilder im November 2020 per Mail übersandt. Die Mail habe er aus Furcht vor der Überwachung des eMail-Verkehrs durch den tadschikischen Geheimdienst gelöscht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise:
ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise:
festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Tadschikistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 mit Hilfe eines Dolmetschers für Tadschikisch ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Ausländerakte des Kreises Warendorf. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Tadschikistan sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Gemäß Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat die Beklagte auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Zwar hat das Bundesamt die Prozesserklärung mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben, die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist jedoch im Dezember 2020 erfolgt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 noch Geltung hatte.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 10. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO.
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u.a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer Gewalt oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe u.a. angeborene Merkmale gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 4 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staats oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleitet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuert realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161, juris, Rn. 23 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG).
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89-, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger aufgrund erlittener asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen aus Tadschikistan ausgereist ist und dass ihm bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Denn das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal ist insgesamt unglaubhaft.
Das Gericht hält es nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 nicht für glaubhaft dargelegt, dass der Kläger aufgrund erlittener Repressalien und Furcht vor weiteren asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen der tadschikischen Behörden gegen ihn wegen ihm zugeschriebenen Engagements für die PIWT sein Heimatland verließ und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im dargelegten Sinne zu befürchten hat:
Zunächst ist es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum er erstmals im Januar 2021 von in Tadschikistan erlittener Folter berichtete und diesen – für die Begründung asylerheblicher Schutzbedürftigkeit auch für den Kläger erkennbar entscheidenden – Sachverhalt bei der Bundesamtsanhörung unerwähnt ließ. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage gegebenen Erklärungen überzeugen das Gericht nicht. Dass der Kläger bei der Bundeamtsanhörung „noch sehr in der Stimmung [gewesen sei], in der [er] in Tadschikistan war“, ist zum einen vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Anhörung bereits seit fast 2 Jahren in Deutschland lebte, keine plausible Erklärung. Unabhängig davon ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine seit dem Ausreisezeitpunkt unveränderte „Stimmung“ ein Grund für das Weglassen gerade der entscheidenden, fluchtauslösenden Umstände sein soll. Vielmehr müsste die unveränderte Stimmung dem Kläger einen ungefilterten Zugriff auf seine Erinnerungen und Emotionen ermöglicht haben. Das Gericht hält es auch für wenig naheliegend, dass der Kläger sich – wie er andeutete – bei der Bundesamtsanhörung an die Vernehmungssituation auf der Polizeistation in I. erinnert fühlte und deshalb nicht imstande war, über die Erfahrungen auf der Polizeistation zu sprechen. Der Kläger hat geschildert, dass er in I. tagelang durchgehend von 2-3 maskierten Polizisten im Keller des Polizeigebäudes vernommen und gefoltert worden sei. Das „Setting“ der Anhörung beim Bundesamt dürfte hiermit (selbstverständlich) keinerlei Gemeinsamkeiten gehabt haben. Selbst wenn die Anhörung gleichwohl beim Kläger Gefühle ausgelöst haben sollte, die ihn davon abhielten, von seiner Foltererfahrung zu berichten, wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens mit der Klageerhebung gegen den ablehnenden Bescheid, die durch einen Rechtsanwalt erfolgte, der den Kläger auch gegenüber der Ausländerbehörde vertrat und mit dem er folglich in regelmäßigem Austausch war, den gesamten fluchtauslösenden Sachverhalt geschildert hätte.
Auch die weitere Erklärung des Klägers für das Verschweigen der erlittenen Folter bei der Bundesamtsanhörung, er habe gedacht, dass er im Falle einer Abschiebung in Tadschikistan Probleme bekommen würde, wenn er in Deutschland so schlecht über sein Heimatland geredet habe, überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Zum einen hätte der Kläger beim Anhörenden erfragen können, ob Inhalte der Anhörung den Behörden seines Heimatlandes zur Kenntnis gelangen, zum anderen hat der Kläger sich bei seiner Schilderung in der Anhörung keineswegs mit Negativberichten über sein Heimatland zurückgehalten: So hat er beispielsweise berichtet, dass sein Vater im Gefängnis in E. zu Tode gefoltert worden sei, die offizielle Todesurdache laute jedoch „Krebs“. Dass Angst vor etwaigen Konsequenzen bei einer Rückkehr ins Heimatland den Kläger davon abgehalten haben könnte, Sachverhalte zu Protokoll zu geben, die sein Heimatland in einem schlechten Licht erscheinen lassen, hält das Gericht daher für fernliegend.
Wenig überzeugend ist zudem die Schilderung des Klägers, dass seine Mutter ihm im September 2020 erstmals davon berichtete, im Jahre 2015 Lichtbildaufnahmen seiner Folterverletzungen am Rücken gemacht zu haben. Dass der Kläger selbst von der Anfertigung dieser Aufnahmen nichts mitbekommen haben will, erscheint bereits wenig naheliegend. Doch selbst wenn man einen solchen Sachverhalt unterstellt, wäre nicht zu erklären, warum die Mutter des Klägers diesem die Lichtbilder nicht viel früher hat zukommen lassen, damit er diese in seinem Asylverfahren vorlegen kann. Es ist nicht erkennbar, welchem anderen Zweck als der Dokumentation von Folterspuren zur Erlangung des Schutzes anderer Staaten das (angebliche) Anfertigen der Lichtbilder durch die Mutter des Klägers gedient haben sollte. Dass die Mutter des Klägers diesem solche Beweismittel nicht bereits zu Beginn des Asylverfahrens hat zukommen lassen, sondern sich gleichsam zufällig mehr als 5 Jahre nach der Entstehung der Bilder an deren Existenz erinnert, erscheint lebensfremd.
Überhaupt weist die Darstellung des Klägers den Kontakt mit seiner Mutter betreffend erhebliche Ungereimtheiten auf: So hat er in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er nach seiner Flucht nach Deutschland erstmals im Jahre 2018 mit seiner Mutter telefoniert habe, nachdem er in Deutschland einen Cousin getroffen habe, der ihm die Telefonnummer seiner Mutter gegeben habe. Auf die Frage des Gerichts, ob ihm die Telefonnummer seiner Mutter nicht bekannt gewesen sei, antwortete der Kläger ausweichend: Er habe Angst gehabt, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, er sei auch mit seiner Ausbildung sehr beschäftigt gewesen. Auf die weitere Nachfrage des Gerichts, ob er denn im Jahre 2018 nach dem Treffen mit dem Cousin keine Angst mehr gehabt habe, bei seiner Mutter anzurufen, hat der Kläger geantwortet, dass er auch im Jahre 2018 noch Angst davor gehabt habe, das habe er auch heute noch. Es bleibt somit festzuhalten, dass Gründe für eine „Funkstille“ zwischen dem Kläger und seiner Mutter bis zum Jahre 2018, die erklären könnte, warum die Lichtbilder zunächst nicht übersandt wurden, nicht erkennbar sind. Dass der Kläger im Jahre 2016 durch einen Nachbarn in Tadschikistan vom Tod seines Vaters erfahren haben will, ohne mit seiner Mutter darüber gesprochen zu haben – so die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung – erscheint ebenfalls fernliegend, wenn man berücksichtigt, wie stark sich die Eltern des Klägers ausweislich seiner Schilderungen eingesetzt haben sollen, um seine Flucht nach Deutschland zu ermöglichen. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt (am 3. März 2017) angab, dass er sich „ständig“ um seine Mutter kümmere, unterstreicht, dass erhebliche Zweifel an der Angabe des Klägers, bis zum Jahre 2018 keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben, angebracht sind. Dies führt nicht nur dazu, dass die Erklärung für die späte Vorlage der Lichtbilder anzuzweifeln ist, sondern stellt die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt in Frage.
Schließlich fallen (neben dem „Hinzutreten“ der Folterschilderungen ab dem Jahre 2021) inhaltliche Abweichungen in den Darstellungen des Klägers bei der Bundesamtsanhörung, in seiner schriftlich verfassten Chronologie und in der mündlichen Verhandlung auf, die das Gericht als deutliches Indiz dafür wertet, dass der Kläger sich bei der Schilderung seines Verfolgungsschicksals nicht auf tatsächliche Erlebnisse stützen konnte: So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er sich am 4. Mai 2015 – als er eine Vorladung der Polizei bekommen habe – im Dorf B. aufgehalten habe. Seine Mutter habe zunächst gar nicht gewusst, wo er sei, sondern dies von einem Kumpel des Klägers erfahren. Bei der Bundesamtsanhörung hatte der Kläger hingegen ausgeführt, dass die Ladung vom 4. Mai 2015 der Auslöser gewesen sei, sich in das Dorf zu begeben und dort zu verstecken; in der Zeit, die er in dem Dorf verbracht habe, sei er „ständig“ in Kontakt mit seiner Mutter gewesen. In der eingereichten Chronologie hatte der Kläger die Ladung vom 4. Mai 2015 ebenfalls als Grund für das Verlassen des Heimatdorfes dargestellt. Auch die eigentliche Foltersituation hat der Kläger nicht konsistent geschildert: So hat er in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er nicht wisse, wie lange er mit gefesselten Händen an der Decke gehangen habe. Er sei nicht mehr richtig bei sich gewesen, als er wieder zu sich gekommen sei, habe er schon wieder auf dem Boden gelegen. In der „Chronologie“ hingegen hatte der Kläger angegeben, 24 Stunden an der Decke aufgehängt gewesen zu sein. Auffällig sind zudem die Abweichungen bei der Darstellung der Rolle des Vaters innerhalb der PIWT: Während der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt seinen Vater als hochrangiges Parteimitglied beschrieben hatte (Vorstands- und Gründungsmitglied), hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass sein Vater einfaches Mitglied gewesen sei. Dass der Kläger im Vorfeld der Parlamentswahlen im März 2015 für die PIWT an „Aktionen vor dem Parlament“ teilgenommen habe – so seine Angabe beim Bundesamt –, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Dort hat er lediglich erläutert, seinem Vater bei der Organisation von Treffen geholfen zu haben, indem er etwa Stühle oder Essen besorgt habe, zudem habe er an 4 oder 5 Leute, die in seiner Straße gewohnt hätten, die Parteizeitung verteilt.
Nach alledem – keine plausible Begründung für die erstmalige Schilderung von erheblicher Folter kurz vor der mündlichen Verhandlung, Ungereimtheiten in der Schilderung sowie erhebliche Abweichungen bei der Darstellung im Laufe des Verfahrens – hält das Gericht die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. Das Gericht sah sich vor diesem Hintergrund auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gedrängt, ob die Lichtbilder den Rücken des Klägers zeigen und - ggf. - ob Manipulationsspuren an der Fotografie zu erkennen sind, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, dass auf seinem Rücken heute keinerlei Folterspuren mehr erkennbar seien.
Dass eine Inaugenscheinnahme ergeben hat, dass der Kläger kleine Vernarbungen am Kinn, an der linken Wade und an beiden Unterarmen hat, lässt seinen Vortrag zur erlittenen Folter angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht als plausibel erscheinen, zumal die Narben unspezifisch waren und zahlreiche Ursachen haben können.
Nach alledem ist es jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen aus Tadschikistan ausreiste und dass ihm bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Der Kläger muss auch nicht deswegen mit einer Verfolgung rechnen, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.
Die bloße Ausreise und Asylantragsstellung ziehen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keine Nachteile nach sich, weil die tadschikischen Behörden wissen, dass ein Asylantrag auch aus nichtpolitischen Gründen gestellt werden kann. Demnach ist lediglich davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: September 2020), S. 16; Auskunft an das VG Köln vom 13. Mai 2016, Gz. 508-9-516.80/48763.
3. Vor dem dargestellten Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) vorliegen. Insofern wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
4. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) sind jeweils nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG erfüllt sind.
5. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) ist nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG erfüllt sind.
Die Anordnung der in Ziffer 6. des angefochten Bescheids geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate, die wegen der Unvereinbarkeit eines allein auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruhenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG im Wege europarechtskonformer Auslegung als - konstitutiver - Erlass eines behördlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.Juli 2017 1 C 28/16 – juris Rn. 42;
Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 u.a. – juris Rn. 71, 72,
unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.