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Verwaltungsgericht Köln·23 M 53/23·30.10.2023

Antrag auf Androhung von Zwangsgeld wegen Vergleichsverstoß abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem am 20.02.2017 geschlossenen Vergleich. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Vergleich keinen Prozessvergleich i.S.d. §106 VwGO darstellt und somit kein vollstreckbarer Titel nach §168 Abs.1 Nr.3 VwGO vorliegt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §167 VwGO i.V.m. §890 ZPO sind daher nicht erfüllt. Die materielle Bindung des öffentlich-rechtlichen Vertrags bleibt unberührt.

Ausgang: Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung des Vergleichs abgewiesen, weil kein vollstreckbarer Prozessvergleich i.S.d. §168 Abs.1 Nr.3 VwGO vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. §168 Abs.1 Nr.3 VwGO liegt nur vor, wenn er als Prozessvergleich nach §106 VwGO eine unmittelbare verfahrensbeendende Wirkung entfaltet.

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Ein Prozessvergleich setzt voraus, dass die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen; die Mitwirkung dritter, betroffener Rechtsinhaber ist erforderlich, wenn deren Rechte Gegenstand der Vereinbarung sind.

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Für die Zwangsvollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs richtet sich das Verfahren nach §167 VwGO i.V.m. den Vorschriften der ZPO (insb. §890 ZPO); §169 VwGO gilt nur bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten der öffentlichen Hand.

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Die bloße Einhaltung der Formvorschrift des §106 Abs.2 VwGO entbindet nicht von den inhaltlichen Voraussetzungen eines Prozessvergleichs; formelle Annahme ersetzt nicht die inhaltliche Verfügungsbefugnis der Beteiligten.

Relevante Normen
§ 167 VwGO§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 169 VwGO§ 106 VwGO§ 106 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Den Antrag der Antragstellerin,

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der Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 25.000 Euro – hilfsweise ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – anzudrohen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihr nach Z. 1 a) des am 20. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Az. 23 K 1609/16 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs obliegende Unterlassungspflicht,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht versteht den Antrag als solchen nach 167 VwGO i.V.m. 890 ZPO gerichtet auf die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Nach § 167 VwGO richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Regelung des § 169 VwGO (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand) erachtet das Gericht hier nicht als einschlägig, weil hier kein Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubigerin und Vollstreckungsschuldnerin besteht, welches durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt ist.

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Letztlich kann die Zuordnung zu § 167 VwGO oder § 169 VwGO indes dahinstehen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen in beiden Konstellation nicht vorliegen.

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Der Vergleich vom 20. Februar 2017 stellt keinen Prozessvergleich im Sinne des § 106 VwGO dar und bildet damit keinen Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

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Erforderlich für die Annahme eines Prozessvergleiches ist eine unmittelbare verfahrensbeendende Wirkung,

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vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2018 – 4 A 3/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Ortloff/Riese, VwGO, 22. EL März 2023, § 106 Rn. 30, Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018 § 106 Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die die Antragstellerin betreffenden Verfahren 23 K 238/15, 23 K 1609/16, 23 K 9949/16 und 23 K 419/17 sind (ebenso wie die Parallelverfahren betreffend die Stadt N.) nicht durch den Vergleich beendet worden, sondern aufgrund der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen vom 16. Juni 2017 und 3. Juli 2017 mit Einstellungsbeschlüssen vom 4. Juli 2017.

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Hier können die Erledigungserklärungen auch nicht als bloße deklaratorische Erklärungen im Rahmen des Vergleichs angesehen werden, weil zur Wirksamkeit des Vergleichs eine Mitwirkung der im Verfahren nicht involvierten Grundstückseigentümerin erforderlich war.

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§ 106 VwGO fordert insoweit, dass die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleiches verfügen können. Dies war hinsichtlich der Zustimmung der Grundstückeigentümerin gerichtet auf die Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht der Fall.

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An dieser Bewertung vermag auch die Einhaltung der Form des § 106 Abs. 2 VwGO – Annahme eines Vergleichsvorschlagsbeschlusses des Gerichts durch die Beteiligten – nichts zu ändern. Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragstellerin zitierten Gesetzesbegründung zu § 106 VwGO,

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vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 29,

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wonach ein nach Satz 2 zustande gekommener Vergleich ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist. Diese Passage steht im Kontext der Erweiterung der Möglichkeiten eines Vergleichsschlusses, indem klargestellt wird, dass es nicht einer Protokollierung bedarf, sondern ein Schriftsatzwechsel, soweit ein entsprechender, in Beschlussform ergangener Vorschlag des Gerichts vorausgegangen ist, reicht. Zu einer Reduzierung der inhaltlichen Anforderungen an einen Vergleichsschluss verhält sich die Gesetzesbegründung nicht.

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Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die Formulierung, dass der Vergleich „zur Beendigung des Rechtsstreits“ geschlossen wurde.

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Eine Sachverhaltskonstellation, in der die Beteiligten die Verpflichtung zur Abgabe einer Erledigungserklärung als Teil einer umfassenden Vereinbarung verstanden haben,

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vgl. hierzu BVerwG Beschluss vom 29. Dezember 1992 – 4 B 223/92 –, juris Rn. 32 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 – 5 S 1662/03 –, juris Rn. 48 und Beschluss vom 3. April 1990 – 8 S 341/90 –, juris Rn. 4,

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offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2018 – 4 A 4/17 –, juris Rn. 3 a.E.

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liegt hier mit Blick auf die erforderliche Mitwirkung eines Dritten nicht vor.

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Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht auf Folgendes hin: Der Umstand, dass vorliegend kein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich vorliegt, besagt nichts über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einhaltung des Vergleichs.

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So beinhaltet der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag eine wirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten in Bezug auf die maximal zulässige Verkaufsfläche, an die die Antragsgegnerin nach wie vor materiell-rechtlich gebunden ist.

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Soweit die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung vom 8. September 2023 ankündigt, die Erweiterung der Verkaufsfläche von 30.000 m2 auf 38.000 m2 auch in Ansehung des geschlossenen Vergleichs „zügig“ umsetzen zu wollen, gibt sie zu erkennen, dass sie sich nicht rechtstreu zu verhalten gedenkt, indem sie einen lediglich geltend gemachten Anspruch auf Abänderung des geschlossenen Vergleichs einem titulierten Anspruch gleichsetzt. Hieran ändert auch die von der Stadt Y. zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung nichts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.