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Verwaltungsgericht Köln·23 L 931/11·27.07.2011

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung im Hotelbetrieb abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung mehrerer hofseitiger Hotelzimmer wegen fehlenden zweiten Rettungswegs untersagte. Das VG Köln lehnte den Antrag ab und hielt die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung stützte sich auf § 61 BauO NRW; der Schutz von Leben und Gesundheit überwiege das wirtschaftliche Interesse. Teilweise vorgenommene Nachbesserungen beseitigen den strukturellen Mangel nicht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt; dies ist insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme der Fall.

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Bei der Abwägung treten Schutzgüter wie Leben und Gesundheit regelmäßig hinter wirtschaftliche Interessen zurück, sodass brandschutzrechtliche Maßnahmen die sofortige Vollziehung trotz wirtschaftlicher Belastungen rechtfertigen können.

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Baurechtliche Ordnungsverfügungen nach § 61 BauO NRW sind gerechtfertigt, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Nutzung baulicher Anlagen nicht eingehalten werden; für Beherbergungsstätten sind zwei voneinander unabhängige Rettungswege pro Beherbergungsraum erforderlich.

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Beseitigen einzelne Nachrüstungen nur Teilmängel, bleibt die Rechtsgrundlage einer Nutzungsuntersagung bestehen, soweit der wesentliche bauordnungsrechtliche Mangel (z. B. fehlender zweiter Rettungsweg) fortbesteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 3500/11 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. Juni 2011 wiederherzustellen,

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ist nicht begründet.

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Das Gericht kann auf Antrag die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des An-tragstellers, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht erkennbar kein öffentliches Interesse.

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Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Nutzungsuntersagung vom 03. Juni 2011 ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn u.a. bei der Nutzung von baulichen Anlagen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

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Diese Voraussetzungen für den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung sind gegeben. Bei der Nutzung des vom Antragsteller betriebenen Hotels werden Bestimmungen des Bauordnungsrechts nicht beachtet. Nach § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW müssen in einer Beherbergungsstätte für jeden Beherbergungsraum zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Dabei muss für Räume, die nicht ebenerdig gelegen sind, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder über eine Außentreppe führen.

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Den Anforderungen dieser Bestimmungen genügt der Hotelbetrieb des Antragstellers nicht. Unstreitig verfügt das Gebäude nur über eine Treppe; eine zweite Treppe oder eine Außentreppe sind nicht vorhanden, so dass für die hofseitigen Zimmer oberhalb des Erdgeschosses kein zweiter Rettungsweg gegeben ist. Auf diesen baulichen Mangel hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch bereits mehrfach - erstmals mit der Anhörung vom 21. November 2007 - hingewiesen.

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Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei mit der streitigen Ordnungsverfügung die Nutzung der hofseitigen Zimmer im 2. bis 4. Obergeschoss untersagt. Insbesondere ist diese Anordnung trotz der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung für den Antragsteller verhältnismäßig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Nutzungsuntersagung aus Brandschutzgründen erfolgt ist und damit unmittelbar dem Schutz von Leib und Leben der Hotelgäste dient. Angesichts dieser besonders schutzwürdigen Rechtsgüter tritt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurück. Hieran ändert auch nichts, dass der 2. Rettungsweg schon seit Jahren fehlt, ohne dass es zu einem Schaden gekommen wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass es - gerade in einem Beherbergungsbetrieb - jederzeit zu einem Brand kommen kann. Daraus, dass es in der jüngeren Vergangenheit nicht gebrannt hat, kann nicht geschlossen werden, dass dies auch in der Zukunft so bleiben wird, vielmehr hängt es häufig von Zufällen ab, ob und wann ein Feuer entsteht.

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Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass der Antragsteller inzwischen einen Teil der Verpflichtungen aus den Ordnungsverfügungen vom Herbst letzen und Frühjahr diesen Jahres erfüllt hat. Denn etwa der Einbau der Sicherheitsbeleuchtung oder die feuerfeste Verkleidung von Kabelschächten/Sicherungskästen ändert nichts an dem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 SBauO NRW.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht auch der Umstand, dass das Fehlen des 2. Rettungsweges der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt ist, der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Denn angesichts des hohen Rangs der hier betroffenen Rechtsgüter und mit Blick darauf, dass jederzeit ein Brandereignis auftreten kann, liegt es trotz der seit längerem bestehenden Kenntnis der Antragsgegnerin im besonderen öffentlichen Interesse, die aufgrund des Verstoßes gegen die oben genannten Brandschutzbestimmungen bestehende Gefahr für Leib und Leben der Hotelgäste wirksam und umgehend zu beseitigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei wurde der Jahresnutzwert der betroffenen Zimmer geschätzt und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des geschätzten Betrages angesetzt.