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Verwaltungsgericht Köln·23 L 885/24·19.08.2024

Einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer A16-Planstelle abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrecht/SoldatenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A16 BBesO und Einbeziehung in Beförderungslesungen. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach §123 VwGO nicht glaubhaft gemacht sind. Die Behörde hatte bereits die Zusicherung zur Freihaltung erteilt; der Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht sich auf den ursprünglichen Auswahlmonat und führt allenfalls zu Schadlosstellung bzw. Anspruch auf eine künftig verfügbare Planstelle.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer A16-Planstelle abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies umfasst die Gefahr, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

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Die Zusicherung der Behörde, im Verwaltungsverfahren eine Planstelle freizuhalten, kann den Anordnungsgrund entfallen lassen, soweit sie hinreichend sicherstellt, dass bei positivem Ausgang des Hauptverfahrens eine Planstelle zur Verfügung steht.

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Der Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht sich auf den Auswahl- bzw. Ausgangsmonat des Verfahrens und erlischt nicht durch nachfolgende Beförderungslesungen; bei Erfolg der Hauptsache besteht Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung und gegebenenfalls Schadlosstellung bzw. Zuteilung einer künftig verfügbaren Planstelle, nicht jedoch auf rückwirkend bereits vergebene Planstellen.

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Das bloße Interesse an einer schriftlichen Zurückweisung zur Rechtsklarheit (§ 839 Abs. 3 BGB) oder die offene Frage der Fristeinhaltung begründen für sich genommen keinen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO§ 839 Abs. 3 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 55a, 55d VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A16 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Beschwerde- und sich einem gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten,

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sowie hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn eine Haushaltsstelle eines Obersten (A16 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Oberst bestandskräftig entschieden ist,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag, noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Es besteht nicht die Gefahr, dass bis zu einer Entscheidung im anhängigen Klageverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beförderung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag des Antragstellers vom 27. September 2023 auf Freihaltung einer Haushaltsstelle eines Oberst A16 BBesO bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 nachgekommen. Die mit diesem Schreiben erteilte Zusicherung ist inhaltlich ausreichend um sicherzustellen, dass im Fall einer Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und einer positiven Bescheidung auf Beförderung eine Planstelle für den Antragsteller zur Verfügung steht.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es keiner monatlichen Einbeziehung in die jeweils stattfindende Beförderungsauswahl. Der vom Antragsteller in Bezug genommenen, den Beteiligten bekannten, Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG –, wonach bei Stellen, die zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten besetzt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der Beförderungsstellen erlösche und damit für jede folgende Beförderungslesung, in deren Rahmen eine oder mehrere Beförderungen erfolgten, ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entstehe, folgt die Kammer nicht.

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Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch neue Beförderungslesungen und Besetzung der Stellen. Denn er bezieht sich nicht auf die künftigen Beförderungslesungen, sondern auf den Ausgangsmonat, in welchem der Antragsteller im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden können bzw. müssen. Mit einem Obsiegen in einer (eventuellen) Hauptsache hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt. D.h. unter Umsetzung der Rechtsaufassung des Gerichts müsste hinsichtlich der damaligen Bewerberliste fiktiv unter korrigierter Praxis eine neue Reihung vorgenommen werden. Würde der Antragsteller nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, so würde dies aufgrund des Umstandes, dass eine rückwirkende Beförderung im Grundsatz nicht möglich ist, nicht dazu führen, dass er einen Anspruch auf eine damals bereits vergebene Planstelle hätte, sondern auf eine heute verfügbare. Der Antragsteller ist für den zurückliegenden Zeitraum auf Schadlosstellung zu verweisen. Gleiches gilt, falls nicht bei positiver Neubescheidung des Beförderungsantrags nicht sogleich eine Planstelle zur Verfügung steht. Der Antragsgegnerin, die bereits zugesagt hat, eine Planstelle bereit zu halten, kann nicht zugemutet werden, über die gesamte – gegebenenfalls jahrelange – Dauer eines Klageverfahrens in mehreren Instanzen eine Planstelle unbesetzt zu lassen. Für den Rechtsschutz des Antragstellers reicht es aus, wenn bei – für ihn – positivem Ausgang des Verfahrens eine Planstelle zur Verfügung steht.

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Soweit der Antragsteller einwendet, unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB sei es rechtssicherer einen zurückweisenden Beschluss in den Händen zu halten, kann dies nicht das Bestehen eines Anordnungsgrundes begründen. Denn die Zusicherung auf Freihaltung einer Stelle wurde – wie bereits ausgeführt – bereits erteilt. Zudem verfügt die Antragsgegnerin auch laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, welche für eine ggf. anspruchsgemäße Beförderung des Antragstellers verwendet werden könnten bzw. hätten verwendet werden können. Dem Anspruch auf Schadloshaltung könnte daher nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen). Ebenso wenig begründet die im Hauptsacheverfahren offene Frage der Einhaltung der Klagefrist einen bestehenden Anordnungsgrund. Denn die Frage der Einhaltung der Klagefrist hinsichtlich des Beschwerdebescheides vom 9. Februar 2024 ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass entgegen der Ausführung der Antragsgegnerin eine doppelte Rechtshängigkeit aufgrund des anhängigen Klageverfahrens 23 K 1674/24 mit dem Antrag auf Neubescheidung des Antrages auf Beförderung zum Oberst nicht ansatzweise erkennbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

20

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

21

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

22

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

24

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

25

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.