Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Verfügung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 9. Mai 2022. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da bei summarischer Prüfung die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erscheint und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt. Die Zwangsgeldfestsetzung stützte sich auf §§ 55, 57, 60, 64 VwVG NRW; Ortsvermerk, Fotos und Luftbilder belegten die Stellung der Wechselbrücken entlang der Privatstraße. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.000 €.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist insbesondere nur gerechtfertigt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Vollzugsbehörde setzt voraus, dass der Adressat einer vollziehbaren Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist der Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. §§ 55, 57, 60, 64 VwVG NRW).
Die Bestandskraft einer Ordnungsverfügung begründet ihre Vollziehbarkeit und schließt Einwendungen gegen die zugrundeliegende Anordnung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich aus.
Im vorläufigen Rechtsschutz können Ortsvermerke, Fotografien und Luftaufnahmen ausreichende Anhaltspunkte liefern, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung zu belegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 660/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3571/22) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2022 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da der Bescheid vom 9. Mai 2022 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 VwVG NRW. Nach diesen Vorschriften setzt die Vollzugsbehörde gegenüber dem Adressaten einer vollziehbaren Ordnungsverfügung das Zwangsgeld fest, wenn der Adressat innerhalb der Frist, die in der Zwangsgeldandrohung bestimmt ist, der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Antragsteller ist nach der Ziffer 2 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 seit inzwischen mehr als 6 Jahren verpflichtet, die Lagerplätze in Form von Wechselbrücken entlang des Privatwegs (Gemarkung A., Flur 0, Flurstück 000) zu beseitigen. Aufgrund der Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist diese vollziehbar im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Zugleich sind Einwendungen gegen diese Ordnungsverfügung aufgrund der Bestandskraft ausgeschlossen.
Mit der – gleichfalls bestandskräftigen – Verfügung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 9. November 2020 hat die Antragsgegnerin eine neue Frist zur Beseitigung der Wechselbrücken bis zum 10. Dezember 2020 gesetzt. Der Antragsteller ist der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 innerhalb der mit Verfügung vom 9. November 2020 gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Ausweislich des Vermerks (Bl. 96 der Beiakte zum Verfahren 23 K 3571/22) über eine Ortsbesichtigung am 5. Mai 2022 standen zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 11 Wechselbrücken auf dem Privatweg, wobei aufgrund von Zäunen der Bereich nicht ganz einsehbar war. Die im Rahmen dieses Termins gefertigten Fotos (Bl. 97, 98 und 100 der Beiakte) bestätigen den Inhalt des Vermerks.
Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, die Wechselbrücken stünden nicht auf dem Flurstück 000, sondern auf dem zum Betriebsgelände gehörenden Flurstück 0000 dringt er hiermit nicht durch. Nach der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 ist der Antragsteller verpflichtet, die entlang (Unterstreichung durch das Gericht) der Privatstraße (Flurstück 000) abgestellten Wechselbrücken zu beseitigen. Sämtlichen im Laufe des Verfahrens gefertigten Fotos (Fotos vom 7. März 2017, 7. Januar 2019, 22. September 2020, 5. Mai 2022 und zuletzt vom 30. März 2023) ist unschwer zu entnehmen, dass die Wechselbrücken entlang der Privatstraße (Flurstück 000) abgestellt sind. Dies entspricht auch den aktuellen Luftaufnahmen, die über www.tim-online.nrw.de abgerufen werden können. Auch dort sind auf/an der Straße abgestellte Wechselbrücken erkennbar. Auf dem – von der Straße zurückgesetzten und weiter südlich gelegenen – Flurstück 0000 sind demgegenüber keine Wechselbrücken zu sehen. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es nichts an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Zwangsgeldfestsetzung ändern würde, wenn zusätzlich das Flurstück 0000 als Lagerfläche genützt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.