Einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsplanstelle abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Freihaltung einer Haushaltsstelle (A 11 BBesO) zur Sicherung seiner Beförderung. Das Gericht verneint die Eilbedürftigkeit, da keine bereits ergangene Ablehnung und damit keine sicherungsfähige Rechtsposition besteht. Die Antragsgegnerin verfügt nach ihrer Praxis und Stellenverhältnissen über ausreichende Planstellen. Die inhaltlichen Fragen zur Mindestdienstzeit sind der Hauptsache vorbehalten; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Freihaltung einer Beförderungsplanstelle werden abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt darzulegenden und glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1,2, 294 ZPO.
Die Freihaltung einer Haushaltsstelle zur Sicherung eines Beförderungsanspruchs ist nur dann sicherungsfähig, wenn bereits eine ablehnende Entscheidung vorliegt oder sonst konkrete Tatsachen eine gegenwärtige Gefährdung des Bewerbungsverfahrens belegen.
Besteht bei der Antragsgegnerin aufgrund organisatorischer Praxis und verfügbarer Planstellen eine realistische Möglichkeit, im Obsiegensfall eine Stelle zur Verfügung zu stellen, entfällt regelmäßig die Dringlichkeit einer einstweiligen Freihaltung.
Rechtliche oder tatsächliche Fragen zur Erfüllung beförderungsrechtlicher Voraussetzungen (z. B. Mindestdienstzeit, Beförderungsreife) sind im Regelfall im Hauptsacheverfahren zu klären und rechtfertigen allein keine vorweggenommene einstweilige Anordnung.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Hauptantrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Beschwerde- und sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten,
sowie der Hilfsantrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller eine Haushaltsstelle eines Kapitänleutnants (A 11 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Kapitänleutnant bestandskräftig entschieden ist,
haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom jeweiligen Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Antragsteller hat unter dem 20. März 2024 einen Antrag auf Beförderung zum Kapitänleutnant gestellt und die Zusicherung binnen 2 Wochen beantragt, dass ihm eine entsprechende Planstelle bis zum Abschluss des Verfahrens freigehalten wird. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. In diesem aktuellen Verfahrensstadium besteht keine sicherungsfähige Rechtsposition des Antragsstellers. Die Freihaltung einer Haushaltsstelle dient der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers im Fall der Ablehnung seiner beantragten Beförderung. Eine Ablehnung liegt jedoch vorliegend (noch) nicht vor. Daher ist aktuell nicht ansatzweise erkennbar, ob eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches gegeben ist.
Es entspricht der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, im Fall des Obsiegens im Beförderungsverfahren eine Stelle zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist sie aufgrund der bei ihr praktizierten Topfwirtschaft und der – jedenfalls bezogen auf den hier in Rede stehenden Dienstgrad – hohen Zahl an zur Verfügung stehenden Stellen in der Lage. Die Antragsgegnerin führt monatliche Beförderungslesungen durch. Es stehen somit monatlich Stellen für eine Beförderung zur Verfügung. Entgegen der Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 B 10012/24.OVG - geht der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mit der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber unter.
Die im Eilverfahren aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der Mindestdienstzeit von 3 Jahren vor Beförderung und dem Zeitpunkt der Beförderungsreife des Antragstellers ist einem (eventuellen) Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zutreffend ist der Antragsteller selbst der Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz die Anträge nicht erforderlich sind. Auch aus „Gründen anwaltlicher Vorsorge“ bedarf es jedoch dieser Anträge nicht. Die Antragsgegnerin verfügt allgemein über ausreichend Planstellen, die für eine Beförderung verwendet werden können, so dass sie einem Anspruch auf Schadlosstellung nicht entgegenhalten könnte, dass sie nicht über die notwendige Planstelle verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Freihaltung einer Haushaltsstelle bei der Antragsgegnerin beantragt hat, ist auch nicht erkennbar, inwieweit ihm für ein etwaiges Schadensersatzbegehren bei Obsiegen in einem auf Beförderung gerichteten Verfahrens nach vorheriger Ablehnung der Beförderung eine (zum aktuellen Zeitpunkt) verspätete Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz in Bezug auf das Freihalten einer Beförderungsstelle entgegengehalten werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden,
vgl. VG Hannover, Beschluss vom 26. April 2024 – 2 B 230/24 -, juris Rn. 13 m.w.N.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.