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Verwaltungsgericht Köln·23 L 720/21·02.01.2022

Eilrechtsschutz gegen brandschutzrechtliche Ordnungsverfügung zu Lüftungsanlagen im Hochhaus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte die Betreiberin eines Hochhauskomplexes die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine brandschutzbezogene Ordnungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit zu einem Gebäudekomplex übereinstimmend für erledigt erklärten, stellte das VG das Verfahren ein. Im Übrigen bewertete das Gericht die Erfolgsaussichten als offen und gab nach Folgenabwägung dem Aufschubinteresse angesichts laufender Prüfungen und fehlender unmittelbarer Gefahrenlage Vorrang. Die Kosten wurden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich eines Gebäudekomplexes eingestellt; im Übrigen aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verwaltungsstreitverfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei entfallener aufschiebender Wirkung eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen summarischer Prüfung maßgeblich einzustellen sind.

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Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Eilverfahren als offen zu beurteilen, entscheidet über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen.

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Bei brandschutzrechtlichen Anordnungen kann eine fehlende unmittelbare Gefahrenlage und ein längerer Vollzugsaufschub durch die Behörde im Rahmen der Folgenabwägung zugunsten des Aussetzungsinteresses zu berücksichtigen sein.

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Die Kostenentscheidung nach teils übereinstimmender Erledigung und teils Obsiegen/Unterliegen kann unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO zu einer Kostenaufhebung insgesamt führen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW§ 80 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

1. Soweit das Verfahren die Gebäude auf den Grundstücken U.       -I.     -Straße 00-00 und C.         Straße 00-00 in Köln-L.    betrifft, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 23 K 6719/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 betreffend die Gebäude auf den Grundstücken U.       -I.     -Straße 00-00 und L.      -B.        -Straße 00-00 in Köln-L.    hinsichtlich der Forderungen unter Ziffer I wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer II angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Soweit die Beteiligten das Verfahren (betreffend die Gebäude auf den Grundstücken  U.       -I.     -Straße 00-00 und C.         Straße 00-00 in Köln-Q.    -Gebäudekomplex A -) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Der noch zu entscheidende sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 23 K 6719/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 betreffend die Gebäude auf den Grundstücken U.       -I.     -Straße 00-00 und L.      -B.        -Straße 00-00 in Köln-L..    hinsichtlich der Forderungen unter Ziffer I wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer II anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der nach § 80 Abs. 3 Nr. 4  sowie Nr. 3 VwGO  i.V.m. § 112 JustG NRW entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage dann wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es als offen zu beurteilen, ob die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Der vorliegende Fall wirft komplexe fachliche Fragen auf, die einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich sind, sondern einer Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen. Es ist insbesondere zu klären, ob die Lüftungsanlagen in den Gebäuden auf den Grundstücken U.       -I.     -Straße 00-00 und L.      -B.        -Straße 00-00 in Köln-L.    (Gebäudekomplex B) einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Bei einer wiederkehrenden Prüfung im Jahr 2018 wurden wesentliche Mängel hinsichtlich des Brandschutzes festgestellt. Unterlagen zu den Anlagenaufbauten und Baugenehmigungen lagen dem Prüfer damals nicht vor. Zwischenzeitlich wurden die Ausführungen der Lüftungen im Gebäudekomplex B durch den Sachverständigen Landwehr untersucht und hierdurch neue Erkenntnisse gewonnen. Eine neue wiederkehrende Prüfung ist von der Antragstellerin auch bereits in Auftrag geben und derzeit in Bearbeitung. Die neuen Prüfberichte sollen voraussichtlich Ende Februar 2022 vorliegen. Zur Klärung der Frage, ob die Lüftungsanlagen im Gebäudekomplex B betriebssicher sind, ist das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung abzuwarten. Die Hauptverhandlung im Hauptsacheverfahren soll sodann zeitnah nach Vorlage des entsprechenden Prüfberichtes terminiert werden.

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Die wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zwar dient die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin der Sicherstellung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit der technischen Anlagen des Hochhauskomplexes, der von einer Vielzahl von Menschen bewohnt wird, so dass grundsätzlich der Schutz vor Brandgefahren eine bedeutsame Rolle spielt. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin nach Feststellung von Mängeln im Jahr 2018 jedoch nicht untätig geblieben, sondern hat zunächst gemeinsam mit der Antragsgegnerin nach Lösungen gesucht und schließlich eine Prüfung durch den Sachverständigen Landwehr und eine Bewertung durch den Dipl. Ing. T.      eingeholt. Der Sachverständige M.        kommt in seinem Ergebnisprotokoll vom 19. Mai 2021 zu dem Ergebnis, dass im Gebäudekomplex B die Ableitung der Bad-/Küchenabluft als Zentralabluftanlage mit gemeinsamer Hauptleitung und unmittelbarem Anschluss der zu entlüftenden Räume einer jeden Wohnung unmittelbar, d.h. ohne Etagenversatz direkt an die gemeinsame Hauptlüftung angeschlossen sei. Die Ausführung der Lüftung entspreche dem Stand der seinerzeitigen Technik (DIN 18017 – 3. August 1970). Ein Rauch- und/oder Brandübertritt sei zwar nicht auszuschließen, aus seiner Sicht jedoch als geringfügig anzusehen, da die senkrechte Ableitung über das Dach in dem gemeinsamen Hauptrohr gewährleistet sei. Auf Grundlage dieser Feststellungen führt zudem Dipl.-Ing. T.      unter dem 21. Mai 2021 aus, dass im Gebäudekomplex B eine konkrete Gefahr eines Übertritts von Rauch oder Feuer/Brand in einem Umfang, welcher zu einer Personengefährdung und/oder Brandweiterleitung führt, nicht zu erwarten sei. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit Erlass der Ordnungsverfügung im Jahr 2019 von Vollstreckungsmaßnahmen immer wieder abgesehen hat, um zunächst eine außergerichtliche und später im Klageverfahren einvernehmliche Lösung zu finden, und damit auch gezeigt hat, dass nicht von einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wurde. Nach diesem Zeitablauf und unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Sachverständigen M.        und Dipl. Ing. T.      sowie dem Umstand, dass das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung zeitnah zu erwarten ist, ist es wirtschaftlich unverhältnismäßig, von der Antragstellerin zum aktuellen Zeitpunkt die Beseitigung (streitiger) Mängel zu fordern bzw. entsprechende Zwangsgelder festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Gebäudekomplex A), entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Erst durch die Vorlage der Baugenehmigungen und der von der Antragstellerin beauftragten Prüfung des Sachverständigen M.        konnte festgestellt werden, dass die Wohnungen im Gebäudekomplex A etagenversetzt an die Lüftungsleitung angeschlossen sind und somit davon auszugehen ist, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam verhindert werden kann. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PrüfVO NRW besteht die Pflicht der Betreiberin, die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten. Solche bereitzustellenden Unterlagen sind u.a. Baugenehmigungen und Anlagenaufbauten (Ziff. 3 des Anhanges zur PrüfVO NRW). Dieser Vorlagepflicht kam die Antragstellerin bei der Prüfung im Jahr 2018 nicht nach. Hinsichtlich des Gebäudekomplexes B obsiegt dagegen die Antragstellerin.

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf die festgesetzte Wertstufe zu bestimmen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

13

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

14

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen.

15

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

16

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

17

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

18

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen.

20

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

21

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

22

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.