Beschluss: PKH abgelehnt, aufschiebende Wirkung gegen Ladungsverfügung (§ 284 AO) angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ladungsverfügung vom 9. April 2009. Die PKH wurde mangels glaubhafter Angaben zur Kostentragung (insb. Rechtsschutzversicherung) abgelehnt. Zugleich ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, da die Ladungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Grundlage war insbesondere die Missachtung der zweistufigen Regelung des § 284 AO.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ladungsverfügung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Prozesskosten aus seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur eingeschränkt tragen zu können; das Verschweigen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung kann zur Ablehnung führen.
Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund überwiegender Erfolgsaussichten und eines geringeren Vollziehungsinteresses des Antragsgegners geboten erscheint.
Die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO ist Teil eines zweistufigen Verfahrens: Zunächst ist nach § 284 Abs. 1 AO die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verlangen; erst darauf bezogen kann nach § 284 Abs. 3 AO die Versicherung an Eides statt angeordnet werden.
Ergreift die Vollstreckungsbehörde Maßnahmen nach § 284 AO, hat sie die gesetzlichen Schrittfolgen und das ihr zustehende Ermessen zu beachten; eine isolierte Anordnung der eidesstattlichen Versicherung ohne vorherige, formgerecht angeforderte Vermögensaufstellung verletzt diese Vorgaben und ist rechtswidrig.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2846/09 gegen die Ladungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2009 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 716,59 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wirxel war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Denn er hat keine Angaben zur Kostentragung durch eine Rechtsschutzversicherung im PKH-Vordruck gemacht.
II.
Das vorläufige Rechtschutzgesuch ist zulässig, insbesondere nach § 8 Satz 1 AGVwGO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, und auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem besonderen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu deren Lasten aus. Es spricht alles dafür, dass die Ladungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2009 rechtswidrig ist, den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und deshalb in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.
Die Verfügung vom 09. April 2009 findet ihre Rechtsgrundlage - entgegen ihrer ausdrücklichen Begründung - nicht in § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO. Will die Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung auf der Grundlage von § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO vom Vollstreckungsschuldner erzwingen, so muss sie die in diesen gesetzlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen strikt beachten. § 284 AO normiert ein zweistufiges Verfahren. § 284 Abs. 1 AO sieht zunächst vor, dass der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen hat, wenn im Einzelnen näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Davon rechtlich zu trennen ist die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO. Diese Regelung sieht in ihrem Satz 1 vor, dass der Vollstreckungsschuldner zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass die von ihm (nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 AO) verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden sind. Nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO kann die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
Auch die letztgenannte Bestimmung verdeutlicht nochmals die Zweistufigkeit des Gesetzesaufbaus. Es liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob sie in einer schrittweisen Vorgehensweise die ihr nach § 284 Abs. 1 bzw. nach § 284 Abs. 3 AO zu Gebote stehenden Maßnahmen nacheinander oder zusammengefasst in einem Vorgang gegen den Vollstreckungsschuldner ergreift. In beiden Fällen handelt es sich um eine zweistufige Ermessensentscheidung, bei der die Behörde in der zweiten Entscheidungsstufe darüber zu befinden hat, ob aufgrund besonderer Umstände von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann. Ein Absehen von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Wege ordnungsgemäßer und vom Verwaltungsgericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfender Ermessensausübung setzt aber im jedem Fall voraus, dass der Vollstreckungsschuldner zunächst ein formal ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat,
vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2005 - VII R 57/04 -, BFHE 210, 205; Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 284 Randziffer 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin bei Erlass ihrer - erkennbar formularmäßigen - Ladungsverfügung vom 09. April 2009 nicht beachtet. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird darin isoliert angeordnet. Hingegen wird der Antragsteller in diesem Bescheid nicht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sich eine Versicherung an Eides statt nach § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zwingend beziehen muss. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass die Antragsgegnerin sich weder der gesetzlichen Schrittfolgen in § 284 AO bewusst ist, noch eine hinreichend klare Vorstellung davon hat, dass nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine zweistufige Ermessensentscheidung zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit im Hauptsacheverfahren in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327). Nach dessen Ziffer 1.6.1 ist danach im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 2.866,36 Euro (ein Viertel der Schuldsumme vom 11.465,45 Euro) festzusetzen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabenangelegenheiten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.