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Verwaltungsgericht Köln·23 L 61/26·22.01.2026

Eilantrag auf Freihalten einer A9-Planstelle im Beförderungsverfahren eines Soldaten abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die haushalterische Zuordnung zu einer A9-Stelle bzw. das Freihalten einer Planstelle für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Angesichts regelmäßig verfügbarer A9-Haushaltsstellen im Rahmen monatlicher Beförderungslesungen drohe keine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlösche nach Auffassung der Kammer nicht mit jeder Besetzungsrunde; etwaige Nachteile seien in der Hauptsache durch Neubescheidung und ggf. Schadlosstellung auszugleichen.

Ausgang: Eilantrag auf haushalterischen Nachweis bzw. Freihalten einer A9-Planstelle mangels Anordnungsgrund abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; der Anordnungsgrund erfordert Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung.

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Ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht, wenn bei regelmäßig wiederkehrenden Beförderungsentscheidungen und flexibler Stellenbewirtschaftung keine konkrete Gefahr erkennbar ist, dass im Obsiegensfall keine geeignete Haushalts- oder Planstelle zur Verfügung steht.

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Bei regelmäßig wiederkehrenden Beförderungslesungen erlischt der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch nicht bereits dadurch, dass in einem Monat Planstellen nach einer Beförderungsreihung besetzt werden.

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Ist eine rückwirkende Beförderung ausgeschlossen und erfolgt eine Beförderung nur ex nunc, führt ein Erfolg in der Hauptsache regelmäßig zu einer erneuten (ggf. fiktiv korrigierten) Auswahlentscheidung und – bei fortbestehendem Antrag – zu einer erneuten Berücksichtigung in Folgemonaten.

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Die fehlende Zusicherung, eine konkrete Planstelle freizuhalten, ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs rechtlich unbeachtlich, wenn die Behörde fortlaufend über entsprechende Stellen verfügt und eine Schadlosstellung für vergangene Zeiträume in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für sie ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten,

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sowie hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für sie eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über ihren Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist,

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hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Antragstellerin hat weder für den Hauptantrag, noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller bei Abwägung aller betroffenen Interessen nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn es besteht nicht die Gefahr, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im (noch nicht anhängigen) Klageverfahren über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Beförderung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines ihrer Rechte - hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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Ein Anordnungsgrund folgt vorliegend nicht aus der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes, die in „klassischen“ Konkurrentenstreitigkeiten wegen der Möglichkeit der Besetzung der streitbefangenen Stelle mit einem Konkurrenten besteht.

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So aber VG Ansbach, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - AN 16 E 25.2927 -, Beschlussabdruck S. 9.

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Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens keine Haushaltsstelle für ihre angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnte.

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Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, führt die Antragsgegnerin nahezu jeden Monat Einweisungslesungen für Beförderungen in die Besoldungsgruppe A9 BBesO durch. Sie verfügt somit jedenfalls in den Monaten, in denen Einweisungslesungen stattfinden, über entsprechende Haushaltsstellen. Die monatlich verfügbaren Stellen können aufgrund der bei der Antragsgegnerin praktizierten Topfwirtschaft flexibel besetzt werden. Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung dieser Beförderungsstellen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass die Antragsgegnerin diese Praxis auch tatsächlich durchführt, ist der Kammer auch aus zahlreichen Verfahren bekannt.

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Aus diesem Grund ist auch rechtlich unbeachtlich, dass der Antragstellerin bislang auf ihren Antrag keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Stelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt worden ist.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedarf es zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht der Zusicherung des Freihaltens einer Planstelle bezogen auf die jeweils monatliche stattfindende Beförderungsauswahl. Der von der Antragstellerin in Bezug genommenen, den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,

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Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 B 10012/24.OVG -, n. v.,

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wonach bei Stellen, die zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten besetzt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der Beförderungsstellen erlösche und damit für jede folgende Beförderungslesung, in deren Rahmen eine oder mehrere Beförderungen erfolgten, ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entstehe, folgt die Kammer nicht.

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So auch VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, Beschlussabdruck S. 3.

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Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch die Besetzung von Planstellen nach Durchführung einer Beförderungsreihung. Er verwirklicht sich erstmals in dem Monat, in welchem die Antragstellerin aufgrund ihres Antrags im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden müssen.

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Konkret bedeutet dies, dass im Falle eines Obsiegens in einer (eventuellen) Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts hinsichtlich der Bewerberliste unter korrigierter Praxis eine neue (fiktive) Reihung vorgenommen werden muss. Würde sich die Antragstellerin nach Maßgabe dieser neuen Reihung nicht durchsetzen, so wäre sie nach der Rechtsauffassung der Kammer aufgrund ihres Beförderungsantrags in jedem Folgemonat erneut in die Auswahl einzubeziehen und unter korrigierter Praxis zu reihen.

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Würde die Antragstellerin nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, so würde dies nicht dazu führen, dass sie bezogen auf den Monat, in dem sie sich durchsetzt, einen Anspruch auf eine damals bereits vergebene Planstelle hätte. Da eine rückwirkende Beförderung nicht möglich ist, sondern ex nunc erfolgt, wird sie auf einer im Zeitpunkt des Durchsetzens freien Planstelle befördert. Für den zurückliegenden Zeitraum ist sie - wie bereits ausgeführt - auf Schadlosstellung zu verweisen.

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Vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 30. Oktober 2024 - 23 L 1599/24 -, juris Rn. 20 ff.; vom 5. Dezember 2024 - 23 L 1964/24 -, juris Rn. 14 ff. und vom 10. Februar 2025 - 23 L 266/25 -, juris Rn. 10 ff. sowie VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, Beschlussabdruck S. 4.

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Aus diesem Grund verfängt das Argument der Antragstellerin nicht, sie müsse mit dem Antrag sicherstellen, dass im Falle des Obsiegens in der Hauptsache unverzüglich eine entsprechende Haushaltsstelle für ihre Beförderung zur Verfügung stehe und dass sie rückwirkend schadlos gestellt werde. Da die Antragsgegnerin - wie oben ausgeführt - laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A9 verfügt, welche für eine gegebenenfalls anspruchsgemäße Beförderung der Antragstellerin verwendet werden könnten beziehungsweise hätten verwendet werden können, könnte sie einem Anspruch auf Schadloshaltung nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen).

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Wie hier VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, Beschlussabdruck S. 4; im Ergebnis auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 2 L 976/23 -, n. v.

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Die Antragstellerin wird mit der Ablehnung ihres Eilantrags auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Wird dem Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entsprochen, so hat sie einen durchsetzbaren Anspruch auf schnellstmögliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und im Falle einer positiven Bescheidung einen Anspruch auf Beförderung. Überdies besteht mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung die Möglichkeit rückwirkender Kompensation bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie hätte befördert werden können beziehungsweise müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.