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Verwaltungsgericht Köln·23 L 601/25·02.04.2025

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Annullierung ungarischen Führerscheins abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung, dass sein in Ungarn ausgestellter Führerschein nicht zur Fahrberechtigung in Deutschland berechtigt. Zentrale Frage war die Wiederherstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Klage voraussichtlich erfolglos ist: die ungarische Fahrerlaubnis wurde als annulliert/invalid ausgewiesen und es liegen keine substantiierten Nachweise über ein rechtsmittelbedingtes Aussetzungsrecht vor. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz Dritter vor Verkehrsgefahren.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Annullierung des ungarischen Führerscheins abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

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Für die Anerkennung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis nach § 28 FeV ist die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung; eine im Ausstellungsstaat erfolgte Annullierung schließt die Berechtigung zur Nutzung der Fahrerlaubnis in Deutschland aus.

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Die Behörde darf sich auf übersandte Registerauskünfte (z. B. Auskünfte des ausstellenden Staates), die eine Invalidierung/Annullierung ausweisen, stützen, wenn der Betroffene das Vorliegen eines mit suspendierender Wirkung versehenen Rechtsmittels nicht substantiiert nachweist.

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Bei der Interessenabwägung zugunsten oder gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gegenüber privaten wirtschaftlichen Nachteilen des Betroffenen.

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Der Antragsteller muss substantiiert darlegen und belegen, dass gegen die Annullierung im Ausland ein Rechtsmittel mit suspendierender Wirkung eingelegt worden ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV§ 28 Abs. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 2061/25 gegen die Feststellung mit Bescheid vom 10. Februar 2025, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem am 17. August 2022 in Ungarn ausgestellten Führerschein der Klassen AM+B+B1+T+K führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben.

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Das Recht, dessen sich der Antragsteller berühmt, nämlich von seiner in Ungarn am 14. September 2022 erworbenen Fahrerlaubnis der im Tenor genannten Klassen, hinsichtlich derer ihm am 14. September 2022 ein ungarischer Führerschein ausgestellt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, besteht nicht.

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Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die dem Antragsteller in Ungarn am 14. September 2022 erteilte Fahrerlaubnis CY N01 am 19. Oktober 2024 annulliert wurde.

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Dass der Antragsteller ein Rechtsmittel mit suspendierender Wirkung gegen diesen Bescheid eingelegt hat, ist nicht substantiiert dargelegt. Lediglich im Verwaltungsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 vortragen lassen, dass der ungarische Staat einen Bescheid erlassen haben, der „möglicherweise“ vom 19. Oktober 2024 datiere, aber „natürlich“ auch in Ungarn ordnungsgemäß von einem dortigen Rechtsanwalt angefochten worden sei.

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Belege für diesen Vortrag fehlen gänzlich, gerade auch in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsmittels.

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Zugrunde zu legen ist daher vorliegend die am 14. Oktober 2024 übermittelte Resper-Auskunft der ungarischen Behörden, wonach unter dem Stichwort „Status“ die Eintragungen im ungarischen Register zur Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 14. September 2022 als „invalid“ bzw. „withdrawn“ gekennzeichnet sind.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der von der Antragsgegnerin thematisierte Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nur greift, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt ist.

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Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der weitere Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen ein anderer Unions-/EWR eine Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt hat.

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Die Antragsgegnerin hat die Annullierung der ungarischen Fahrerlaubnis ausweislich der Ausführungen unter Ziffer II. zum Gegenstand ihres Bescheides gemacht. Da die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis eine zwingende immanente Tatbestandsvoraussetzung der Anerkennung nach § 28 Abs. 1 FeV ist, spielt es für die Rechtmäßigkeit der Verfügung vorliegend keine Rolle, dass Antragsgegnerin auf die Normen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2 und 3 FEV abgestellt hat.

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Auch geht eine allgemeine, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus.

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Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten,

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vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes (§ 52 Abs. 1 GKG) angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

22

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

23

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

24

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

26

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

27

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

28

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.