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Verwaltungsgericht Köln·23 L 538/16·15.11.2016

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unzulässig ab, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte: Die Beigeladene hatte verbindlich auf die Ausnutzung der streitigen Genehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren verzichtet. Eine spätere Baugenehmigung vom 23.8.2016 ist ein aliud und ändert diese Bewertung nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt insbesondere vor, wenn diejenige, deren Rechte durch die Ausnutzung der Genehmigung betroffen wären, verbindlich auf die Ausnutzung der Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzichtet hat.

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Eine neuere Baugenehmigung, die als aliud zu qualifizieren ist und wesentliche Änderungen des genehmigten Vorhabens enthält, stellt keine bloße Nachtragsgenehmigung dar und kann die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts nicht ohne Weiteres in Frage stellen.

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Bei Zurückweisung eines Antrags kann das Gericht nach § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO die Kostenentscheidung treffen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklären, wenn diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1409/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1635/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.1.2016 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag kann der Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. Ein Bedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 1635/16 entfällt schon deshalb, weil die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin verbindlich auf die Ausnutzung der vorliegend streitigen Baugenehmigung vom 15.1.2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss der dagegen angestrengten Klageverfahren verzichtet hat.

6

Dieser Verzicht umfasst die streitige Baugenehmigung insgesamt. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin handelt es sich bei der im Parallelverfahren (23 L 2657/16 und 23 K 9950/16) angegriffenen Baugenehmigung vom 23.8.2016 nicht um eine Nachtragsgenehmigung, die die hier streitige Baugenehmigung abändern und den Verzicht auf die Baugenehmigung insgesamt in Frage stellen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Baugenehmigung vom 23.8.2016 um ein sogenanntes „aliud“. Die insoweit zweite Baugenehmigung regelt im Bauschein und in den zugehörenden Bauunterlagen das zugelassene Bauvorhaben umfänglich und lückenlos, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Inhalte der vorherigen Baugenehmigung bedürfte. Zudem beinhaltet sie wesentliche Veränderungen insbesondere der zugelassenen Verkaufsfläche, so dass die bauplanungsrechtlichen Fragen neu aufgeworfen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

8

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG).