Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung – Zweifel an Anwendung des § 30 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 6. März 2024. Streitpunkt war, ob der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, da erhebliche Zweifel an der Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 2 AsylG bestehen; die Übergabe von Papieren an einen Schleuser begründet keine nachgewiesene Täuschungsabsicht, und die vorgetragenen Verfolgungsumstände erscheinen nicht eindeutig unwahrscheinlich. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, namentlich wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im Hauptsacheverfahren nicht standhält.
Für die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Absichtselement erforderlich: ‚mutwillige Vernichtung oder Beseitigung‘ von Identitäts- oder Reisedokumenten setzt Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Handlung darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität/Staatsangehörigkeit oder eine Rückführung zu erschweren.
Die bloße Abgabe oder Übergabe von Identitätsdokumenten (z. B. an einen Schleuser) genügt nicht ohne weitere Anhaltspunkte zur Begründung einer offensichtlichen Unbegründetheit; erforderlich sind konkrete Indizien für eine vorsätzliche Täuschungsabsicht.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG knüpft an eindeutig unstimmige, widersprüchliche oder offensichtlich unwahrscheinliche tatsächliche Angaben an; die rechtliche Bewertung der vorgetragenen Tatsachen ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 1649/24.A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 1649/24.A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2024 anzuordnen,
ist begründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel liegen insbesondere dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Dies ist hinsichtlich der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, der Fall. Die Entscheidung der offensichtlichen Unbegründetheit ist auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt wurde oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen.
Die Voraussetzungen dieser Norm dürften nicht gegeben sein. Aus der Formulierung der „mutwilligen Vernichtung oder Beseitigung“ folgt, dass nicht jede bewusste Abgabe/Beseitigung von Passdokumenten ausreicht, um zur offensichtlichen Unbegründetheit zu gelangen. Vielmehr beinhaltet der Begriff der „Mutwilligkeit“ mit Blick auf das Asylverfahren das Absichtselement, die Durchführung des Verfahrens und/oder eine etwaige Rückführung durch ein Verschleihern der Identität und/oder Staatsangehörigkeit zu erschweren. Dies entspricht auch der bisherigen Fassung in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylG a.F., wonach bei Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder bei Verweigern von Angaben hierzu eine offensichtliche Unbegründetheit griff. Dass mit der Neufassung die Absicht zum Erschweren/Verzögern des Verfahrens aufgegeben werden sollte, lässt sich der Begründung zur Neufassung in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht entnehmen.
Vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56.
Dort ist zur Begründung lediglich ausgeführt, dass mit der Neufassung Art. 31 Abs. 8 Buchstabe der Richtline 2013/32/EU umgesetzt wird und dass die bisherigen Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit hiervon umfasst sind. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht gegeben. Der Antragsteller hat zwar – nach eigenen Angaben – seine Identitätspapiere dem Schleuser übergeben. Eine Absicht, damit das Asylverfahren zu beeinflussen, ist jedoch nicht erkennbar. So hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, dass die Abgaben der Papiere Teil der „Vereinbarung“ mit dem Schleuser gewesen sei. Vor allem hat er jedoch weder über seine Identität oder Nationalität getäuscht oder Angaben hierzu verweigert. So hat auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers gehabt. Auch hat das Fehlen von Identitätspapieren – nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – nicht zu einer Verzögerung des Asylverfahrens geführt.
Andere Gründe, aus denen der Antrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen wäre, sind nicht gegeben.
Das Gericht kann im gerichtlichen Verfahren im Grundsatz die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet austauschen,
vgl. jüngst VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30028 –, juris, Rn. 18, m.w.Nw.,
jedoch sind insbesondere die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht gegeben.
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil der Antragsteller mit den gegen ihn gerichteten Bedrohungen Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages, gerade mit Blick auf § 4 AsylG relevant sein können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat daher dieses Vorbringen im Ablehnungsbescheid auch eingehend gewürdigt. Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller eine Bedrohung durch Private geltend gemacht hat. Nach § 3c Nr. 3 AsylG können auch nichtstaatliche Akteure Verfolger im Sinne des Gesetzes sein.
Auch eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt nicht vor. Diese Bestimmung knüpft mit den Tatbestandsmerkmalen „eindeutig unstimmiger und widersprüchlicher sowie eindeutig falscher oder offensichtlich unwahrscheinlicher Angaben“ des Asylsuchenden an den Tatsachen des vorgetragenen Verfolgungsschicksals an. Die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen wird von der Norm hingegen nicht erfasst. Dies ergibt sich auch klar aus der Gesetzesbegründung, nach der in der Neufassung neben den europarechtlichen Vorgaben auch die alte Fassung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, gerade jedoch nicht § 30 Abs. 1 AsylG umgesetzt werden sollte.
Vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56.
Auch § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. knüpfte nur an falschen Tatsachen und nicht an der rechtlichen Bedeutung der vorgetragenen Tatsachen an.
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers, dass sein Sohn in Pakistan getötet worden sei und er aufgrund der von ihm erstattene Anzeige Bedrohungen der vermeintlichen Täter bzw. deren Familie ausgesetzt gewesen sei, ist nicht eindeutig unstimmig, widersprüchlich, falsch oder offensichtlich unwahrscheinlich. Im Rahmen der Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Antragsteller hierzu widerspruchsfrei vorgetragen. Angesichts der von ihm gezeigten und vorgelegten Unterlagen (Video und Zeitungsausschnitt) kann bei dem bisherigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Antragstellers eindeutig unrichtig sind.
Vor dem Hintergrund, dass zu der Familie, die den Antragsteller bedroht haben soll, auch Militärangehörige gehören, widerspricht auch die Annahme des Antragstellers, dass er landesweit gefunden werden könne, nicht eindeutig den der Kammer vorliegenden Informationen zum inländischen Schutz. Eine rechtliche Bewertung des inländischen Schutzes ist dem Gericht aufgrund der Neufassung des § 30 AsylG – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.