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Verwaltungsgericht Köln·23 L 3144/25·20.11.2025

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Beisetzung auf kommunalem Friedhof

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBestattungs-/FriedhofsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Stadt zur Zustimmung zur Beisetzung eines Verstorbenen auf dem Friedhof G. Beide Anträge wurden abgelehnt, da kein hinreichender Erfolgsaussicht besteht. Die Friedhofssatzung beschränkt Beisetzungen auf Gemeindeeinwohner; eine Zustimmung ist fakultativ und kein einklagbarer Anspruch. Die Kammer sah das Ermessen der Gemeinde durch Planungserwägungen nicht auf Null reduziert.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; einstweiliger Rechtsschutz mangels Anordnungsanspruch versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; fehlt der Anordnungsanspruch, ist die einstweilige Anordnung zu versagen.

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Eine Friedhofssatzung, die die Nutzung kommunaler Friedhöfe auf Gemeindeeinwohner oder Inhaber eines Bestattungsrechts beschränkt, begründet keinen Anspruch auf Zustimmung zur Beisetzung Nicht-Gemeindeangehöriger.

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Die Möglichkeit der verwaltungsseitigen Zustimmung zur Beisetzung nach Satzung schafft keinen rechtlichen Anspruch, wenn das Ermessen der Verwaltung nicht auf Null reduziert ist.

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Zur Begründung einer Ermessenreduzierung auf Null müssen konkrete, die sachgerechte planerische Abwägung der Gemeinde durchbrechende Gründe vorliegen; allgemeine Familienbezüge oder Sterbewünsche des Verstorbenen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 13 Abs. 3 BestG NRW§ 8 Abs. 2 GemO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

         Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird – unbeschadet des Umstandes, dass Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin nicht vorgelegt worden sind – abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Beisetzung des am 10.  November 2025 verstorbenen Herrn E. S. auf dem Friedhof G. (K.-straße 00, 00000 I.) zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Vorliegend besteht mit Blick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der 10-tägigen Bestattungsfrist aus § 13 Abs. 3 BestG NRW ein Anordnungsgrund.

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Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

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Friedhöfe stellen kommunale Einrichtungen dar, die grundsätzlich (nur) den gemeindeanhängigen Personen offenstehen. Dies folgt bereits aus § 8 Abs. 2 GemO NRW, wonach alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Korrespondierend hierzu sind sie verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben.

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Dementsprechend sieht § 2 Nr. 2 Satz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt I. vom 17.  Juli 2013 in der Fassung der 3. Änderung vom 27.  April 2018 vor, dass die Friedhöfe der Stadt I. der Bestattung aller Personen dienen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt I. waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

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Beides trifft auf den Verstorbenen, Herrn E. S., nicht zu. Aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Melderegisterauszug folgt vielmehr, dass der Verstorbene in den vergangenen Jahrzehnten neben einem Aufenthalt in X. nur in Köln und T. wohnhaft war.

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An dieser tatbestandlichen Voraussetzung ändert auch der schriftlich fixierte Wunsch des Verstorbenen nichts, auf dem Friedhof G. für immer geborgen zu sein. Die Wahl der letzten Ruhestätte ist Ausdruck des über den Tod hinausgehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besteht im Rahmen der allgemeinen Gesetze und wird hier durch die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin als geltendes Recht begrenzt. Aus diesem Grund kann auch der verständliche und nachvollziehbare Wunsch der Antragstellerin als Ehefrau des Verstorbenen, dessen letzten Wunsch nach einer Ruhestätte auf dem von ihm ausgewählten Friedhof G. in I. zu erfüllen, keine andere Bewertung begründen.

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Zwar eröffnet die Friedhofssatzung hier die Möglichkeit der Beisetzung einer nicht gemeindeangehörigen Person nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht hier jedoch nicht.

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Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung käme mit Blick auf die durch die Bestattungsfrist gegebenen zeitlichen Vorgaben allein dann in Betracht, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend auf Null reduziert wäre, denn eine Neubescheidung könnte schon aus zeitlichen Gründen erst nach Ablauf der Bestattungsfrist erfolgen.

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Eine derartige Ermessensreduzierung vermag die Kammer allerdings nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass nach der im Jahr 2012 beschlossenen Friedhofsentwicklungsplanung vier der vorhandenen neun Friedhöfe in einem zeitlich festgelegten Ablauf im Jahr 2033 geschlossen und 2053 entwidmet werden sollen. Aus diesem Grunde sei eine nachhaltige Steuerung der verbleibenden Kapazitäten zwingend erforderlich, um den Bestattungsbedarf der eigenen Einwohner künftig abdecken zu können. Die Antragsgegnerin hat weiter ausgeführt, sie sei in besonderer Weise gehalten, die vorhandenen Grabflächen grundsätzlich ausschließlich für stadteigene Verstorbene vorzuhalten.

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Dies stellt eine erkennbar sachgerechte Erwägung dar, die bereits als solche eine Ermessensreduzierung auf Null gerichtet auf eine Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung ausschließt.

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Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass bereits die Eltern des Verstorbenen, Herr N. S. und Frau Y. S. sowie seine Nichte, Z. S. auf dem Friedhof G. bestattet sind, nicht durchschlagen. Aus dem Verwaltungsvorgang sowie der Antragserwiderung lässt sich ableiten, dass die Antragsgegnerin eine Zustimmung für den Fall erwogen hat, dass eine Familienzusammenführung in der Grabstätte der Eltern möglich gewesen wäre, was wegen der Belegung der Grabstätte nicht der Fall war und im Übrigen auch nicht beantragt ist.

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Ebenso wenig ergibt sich eine Ermessenreduzierung aus dem Umstand, dass die Schwester des Verstorbenen ein Nutzungsrecht für drei Plätze auf dem Friedhof G. erworben hat und die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge beabsichtigt, ein Nutzungsrecht für die drei benachbarten Plätze (Feld 00, Reihe 0 Nr. 0-0) zu erwerben.

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Schließlich vermögen auch die von der J. NRW sowie die im Schreiben der Melde- und Informationsstelle R. e.V. vom 17.  November 2025 mitgeteilten Erwägungen keine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.

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Auf die von der Antragsgegnerin thematisierte Frage, ob weitere Gruften errichtet werden können und ob eine Bestattung in einem Zinksarg oder Sakrophag vorgenommen werden soll (hierzu verhält sich der auf Bl. 29-30 des Verwaltungsvorgangs befindliche Bestattungsantrag der Antragstellerin nicht) kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Von einer Reduzierung des Auffangwertes hat das Gericht abgesehen, weil mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

27

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.