Eilantrag gegen Besetzung von Erprobungsplätzen beim OLG C. abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Vergabe von Erprobungsplätzen beim OLG C. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Art. 33 Abs. 2 GG sei zwar auf Erprobungsplätze anwendbar, wenn sie Beförderungsvoraussetzung sind, hier aber entstünden keine irreversiblen Tatsachen und der Antragsteller habe zudem die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kam nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vergabe von Erprobungsplätzen beim OLG C. aus Mangel an Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich auf Eingangs- und Beförderungsämter beschränkt; die Besetzung eines Dienstpostens ist nur ausnahmsweise daran zu messen, wenn die Wahrnehmung des Dienstpostens Voraussetzung für spätere Beförderungsentscheidungen ist.
Zur Bejahung eines Anordnungsgrundes wegen Vereitelung oder wesentlicher Erschwerung müssen durch die Verwaltungsmaßnahme irreversible Tatsachen geschaffen werden; die Besetzung eines Dienstpostens schafft solche Tatsachen in der Regel nicht.
Für eine Vorwegnahme der Hauptsache sind gesteigerte Anforderungen zu erfüllen: Es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache bestehen und ohne die Anordnung wären nicht wieder gutzumachende Nachteile zu erwarten.
Die Festlegung eines Mindestpunktwerts als Zulassungskriterium für die Erprobung kann ein zulässiges, an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Leistungskriterium sein, das die Zulassung zur Erprobung einschränkt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Erprobungsplätze beim OLG C. für das Jahr 2026 an seine Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu vergeben, solange nicht über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Im Hinblick auf die vorläufige Erprobungsauswahl für das Jahr 2026 bei dem OLG C. droht dem Antragsteller keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung seiner Rechte nach Art. 33 Abs. 2 GG im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass es nicht dem Erlass einer Sicherungsanordnung bedarf.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch für die Einberufung zur Erprobung Art. 33 Abs. 2 GG greift, der jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen zwar grundsätzlich nur Eingangs- und Beförderungsämter, nicht jedoch die Besetzung von Dienstposten im Wege der ämtergleichen Um- und Versetzung. Der vom Antragsteller begehrte Erprobungsposten stellt kein Eingangs- oder Beförderungsamt dar, weil es sich lediglich um die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn handelt, ohne dass das Amt im statusrechtlichen Sinn berührt wird oder sich die Beschäftigungsbehörde ändert. Ausnahmsweise kann jedoch eine Dienstpostenvergabe auch an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sein, wenn die Wahrnehmung des Dienstpostens im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen vorausgesetzt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 1 B 682/24 –, juris Rn. 21 ff.
Dies ist vorliegend der Fall, da eine Erprobung für Richter gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LRiStaG NRW Voraussetzung für die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem Eingangsamt ist, so dass Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung findet.
Der Anspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG wird vorliegend jedoch nicht durch die Besetzung der Erprobungsstellen beim OLG C. vereitelt oder wesentlich erschwert. Eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des geltend gemachten Anspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG des Antragstellers setzt voraus, dass durch die Auswahlentscheidung irreversible Tatsachen geschaffen werden und der Antragsteller nach der behördlichen Maßnahme seine Rechtsposition nicht mehr durchsetzen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn nur durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes die statusrechtliche Ernennung eines Mitbewerbers, die aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität vollendete Tatsachen schafft und nicht rückgängig gemacht werden kann, verhindert werden kann.
Vgl. nur Sodann/Ziekow, VwGO, § 123 Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27.
Der Grundsatz der Ämterstabilität greift bei der Übertragung eines statusrechtlichen Eingangs- oder Beförderungsamtes, nicht jedoch bei der Übertragung eines Dienstpostens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2025 – 1 B 713/25 –, juris Rn. 16.
Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens, werden durch die Besetzung mit einem Konkurrenten keine vollendeten Tatsachen geschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 19.
Hieran gemessen schafft die – bislang vorläufige – Auswahl der Richter und Richterinnen für die Einberufung zur Erprobung im Jahr 2026 bei dem OLG C. keine irreversiblen Tatsachen. Denn diese Entscheidung betrifft nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Beförderungsamtes, so dass vorliegend der Grundsatz der Ämterstabilität nicht greift und die Besetzung somit modifiziert werden kann. So hat der Antragsgegner bereits ausgeführt, dass auch ohne weiteres kurzfristig ein weiterer Erprobungsplatz für den Antragsteller im Fall des Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren geschaffen werden könne.
Im Übrigen begehrt der Antragsteller vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4.
Diese Voraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt, da der Antragsteller schon nicht die für eine Erprobung erforderliche Punktzahl von 10 erreicht und damit ein Anspruch auf eine Erprobungseinberufung aktuell nicht bestehen kann.
Vgl. Ziffer 7 der Beurteilungsmaßstäbe für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Bekanntmachung d. JM vom 1. Juni 2023 – JMBl. NRW S. 556.
Die Festlegung eines Mindestpunktwertes für die Zulassung der Erprobung begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Hierbei handelt es sich um ein – an Art. 33 Abs. 2 GG gemessen – zulässiges Leistungskriterium. Zudem entstehen dem Antragsteller durch die vorläufige Einberufungsauswahl auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile in Bezug auf eine später ggf. anstehende Beförderung. Denn eine Beförderung erfolgt nicht automatisch im Anschluss an eine Erprobung, sondern ist von weiteren – zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren – Faktoren wie beispielsweise der Bewährung im Rahmen der Erprobung, dem Vorhandensein freier Beförderungsplanstellen und dem Durchsetzen bei der jeweiligen Auswahlentscheidung abhängig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der Antragsteller vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, erfolgt keine Reduzierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.