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Verwaltungsgericht Köln·23 L 2970/18·07.03.2019

Abweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus bestandskräftigem Leistungsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Leistungsbescheid wegen Stundungszinsen bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, weil dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Einwendung richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mittels Wiederaufgreifen oder einstweiliger Anordnung zu verfolgen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen entsprechend.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse darlegt und seine Einwendungen gegen die Materie des Verwaltungsakts gerichtet sind.

2

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verweist für den Vollstreckungsschutz auf Vorschriften der Abgabenordnung, die insbesondere die Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung sowie Schutz gegen die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

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Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen; insbesondere kommen ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §51 VwVfG oder eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO in Betracht.

4

Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag nach §80 Abs.5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn kein anfechtbarer Vollstreckungsakt vorliegt und der Antragsteller die Vollstreckung insgesamt angreift.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 1 bis 5b VwVG§ 5 Abs. 1 VwVG§ 77 AO§ 249 bis 258 AO§ 260 AO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 387/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.195,78 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

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die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2010 wegen der Stundungszinsen bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse hat.

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Der Antragsteller richtet sich nach seinem Antragsbegehren (§ 88 VwGO) gegen die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2010. Er begehrt ausdrücklich kein Wiederaufgreifen des Verfahrens und auch nicht die Sicherung des Wiederaufgreifensanspruchs durch eine einstweilige Verfügung.

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Dem Antragsteller fehlt für seinen Antrag das Rechtsschutzinteresse.

8

Die Vollstreckung von Geldforderungen des Bundes richtet sich nach den §§ 1 bis 5b Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Nach § 5 Abs. 1 VwVG richten sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis Abs. 4, §§ 219 bis 327 der Abgabenordnung (AO). Die Abgabenordnung enthält zum Vollstreckungsschutz nur zwei Vorschriften, nämlich § 257 und § 258 AO. Sie betreffen die Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung und bieten Schutz gegen die Art und Weise der Vollstreckung.

9

Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn 11 f. m.w.N.

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Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Bei der Einwendung des Antragstellers, aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt könne nicht vollstreckt werden, weil die dort begründete Forderung rechtswidrig sei, handelt es sich ausschließlich um eine Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt. Um diese Einwendung geltend zu machen, ist der Antragsteller darauf verwiesen, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu stellen und gegebenenfalls klageweise geltend zu machen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wäre es ihm auch möglich, eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen.

11

Soweit der Antragsteller vertritt, er habe einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO oder hilfsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO, verkennt er, dass seine einzige Einwendung – die Rechtswidrigkeit der zu vollstreckenden Forderung – keine solche ist, die die Vollstreckung als solche betrifft und eine etwaige Sittenwidrigkeit begründen könnte.

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Der Antrag kann auch nicht in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umgedeutet werden, da ein anfechtbarer Vollstreckungsakt noch nicht vorliegt und der Antragsteller sich im Übrigen auch nicht gegen einen einzelnen Vollstreckungsakt, sondern die Vollstreckung als solche wendet.

13

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes festzusetzen. In Kostenangelegenheiten wird ein Viertel des Hauptsachestreitwertes angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

17

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

18

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

19

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

20

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

21

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

22

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

23

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

24

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.