Vorläufiger Rechtsschutz: Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Nutzungsuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 einer Ordnungsverfügung vom 30.09.2025. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag teilweise statt, weil die Nutzungsuntersagung in summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Hintergrund ist ein Ermessenfehler der Behörde bei der Störerauswahl und sachfremde Erwägungen in der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung teilweise stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, insbesondere wenn die angefochtene Verfügung in summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig erscheint oder ein besonderes Vollzugsinteresse fehlt.
Hat die Behörde bei der Auswahl des Verantwortlichen Ermessen, muss sie dieses ausüben und alle relevanten Täter-/Störeralternativen prüfen; unterlässt sie dies, liegt ein Ermessensausfall vor und der Verwaltungsakt ist rechtswidrig.
Eine Ergänzung der Entscheidungsgründe durch die Behörde im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig, soweit damit erstmals Ermessen ausgeübt würde (Nachschieben von Ermessenserwägungen ist unzulässig; vgl. § 114 S. 2 VwGO).
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die tatsächlichen Nutznießer einer formell illegalen Nutzung zu berücksichtigen; die Behörde darf nicht pauschal Vorteile dem Nutzer zuweisen, wenn diese überwiegend dem Eigentümer/Vermieter zukommen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 8544/25 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2025 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 8544/25 hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2025 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen beziehungsweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes aus anderen Gründen überwiegt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt, (formell) rechtswidrig ist oder ein besonderes Vollzugsinteresse nicht erkennbar ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsgegnerin aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich die im zugehörigen Hauptverfahren angefochtene Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 ihrer Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 als voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW beruhende Nutzungsuntersagung ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. Zwar kann eine formell illegale Nutzung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris Rn. 8 m. w. N.
Der Antragsteller nutzt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Mehrfamiliengebäudes auf dem Grundstück I.-straße 00 in Köln T. auch formell illegal. Es existiert keine Baugenehmigung für diese Nutzung. Einen entsprechenden Bauantrag vom 11. März 2025 zur Legalisierung der Nutzung der Wohnung im Kellergeschoss des Gebäudes lehnte die Antragsgegnerin am 5. August 2025 ab. Sollte der Ablehnungsbescheid der Bauherrin (noch) nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sein – dafür könnten die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Mail vom 6. Oktober 2025 sprechen – ist dies im hiesigen Verfahren irrelevant. Nicht der Antragsteller hat den Legalisierungsantrag gestellt. Die Nutzung bliebe zudem formell illegal, solange ein entsprechender Antrag nicht positiv beschieden würde.
Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller als Nutzer der Räumlichkeiten gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW auch als Handlungsverantwortlichen in Anspruch nehmen.
Allerdings hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, juris Rn. 48 ff. m. w. N und vom 16. Mai 2024 – 11 A 2072/23 –, juris Rn. 35.
Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Störerauswahlermessen nicht ausgeübt. Denn neben dem Antragsteller hätte auch die Eigentümerin des Grundstücks, Frau H. S., als Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen werden können oder in ihrer Eigenschaft als Vermieterin der Wohnräume als Handlungsstörerin i. S. d. § 17 Abs. 1 OBG NRW.
Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr dürfte es im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vorrangig in Anspruch genommen hat.
Vgl. zu der am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientierenden Störerauswahl den Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2023 – 23 L 2057/23 –, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29. Oktober 2021 – 7 B 1103/21 –, juris Rn. 7.
Allerdings lässt die Ordnungsverfügung nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der Existenz der oben genannten, weiteren Störer bewusst gewesen ist. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung jedenfalls nicht. Im Gegenteil führt sie auf S. 3 des Bescheides aus, dass „[a]ndere Störer, die möglicherweise die Nutzung zu Wohn- und Aufenthaltszwecken der genannten Räumlichkeiten einzustellen hätten, […] nicht ersichtlich“ seien. Auch aus dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2025 geht nicht hervor, dass die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme anderer Störer erwogen hat. Sie führt dort nur aus, dass es dem Vermieter des Antragstellers unbenommen bleibe, die Nutzung (nachträglich) durch das Stellen eines entsprechenden Bauantrags zu legalisieren.
Da die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Auswahl zwischen den Störern überhaupt nicht ausgeübt hat, kommt auch eine Ergänzung gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin würde ihr Ermessen dadurch vielmehr erstmalig ausüben.
Vgl. zur Unzulässigkeit des „Nachschiebens“ von Ermessenserwägungen im Fall des Ermessensausfalls BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 35; Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 135; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2024 – 22 K 1308/23 –, juris Rn. 30.
Rein vorsorglich und ohne, dass es hier noch darauf ankäme weist das Gericht darauf hin, dass der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auch im Übrigen sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen haben. So begründet sie die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung im Wesentlichen damit, dass keine Vorteile aus einem baurechtlich nicht genehmigten Zustand gezogen werden sollen. Dabei verkennt sie, dass nicht der Antragsteller als Mieter der betroffenen Räumlichkeiten Vorteile aus der formell illegalen Nutzung zieht, sondern seine Vermieterin beziehungsweise die Eigentümerin des Grundstücks.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsachverfahren angesetzten Betrages.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.