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Verwaltungsgericht Köln·23 L 2711/16·19.12.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Fahrens. Das Verwaltungsgericht verwarf den Antrag, da die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Insbesondere liegt ein wirksamer inländischer Fahrerlaubnisentzug vor und die europäische Richtlinie steht der Anwendung nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Verfügung als offensichtlich rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO wird die aufschiebende Wirkung nur wiederhergestellt, wenn das Interesse des Antragstellers der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt; dies ist insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheids der Fall.

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§ 28 Abs. 4 S. 2 FeV berechtigt die Behörde festzustellen, dass Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht berechtigt sind zu fahren, wenn ihre inländische Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist.

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Die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung im Fahreignungsregister und das Fehlen einer Tilgung nach § 29 StVG begründen das Anwendungsbzw. Verbotsrecht nach § 28 FeV gegenüber Inhabern ausländischer Führerscheine.

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Die europäische Führerscheinrichtlinie 91/439 (Art. 8 Abs. 4) erlaubt es einem Mitgliedstaat grundsätzlich, die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins zu verweigern, wenn im Hoheitsgebiet Maßnahmen wie Entzug oder Sperrfrist gegen den Inhaber verhängt worden sind; eine dauerhafte Nichtanerkennung ist nur in der engen Fallkonstellation ausgeschlossen, in der nach Ablauf einer Sperrfrist im Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben wurde.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV§ 28 Abs. 1 FeV§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV§ 46 Abs. 5 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro

    festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 10137/16 gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2016 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2016 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Der Antragsgegner hat zu Recht mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen.

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Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht, wenn die inländische Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis. Ihm wurde durch das Amtsgericht Siegburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit Strafbefehl vom 19. April 2004 - 665 Js 162/04 - die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis, § 46 Abs. 5 FeV. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG.

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Auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV liegen vor. Die Verurteilung ist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt. Die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, beträgt zehn Jahre, § 29 Abs. 1 Ziffer 3 a) StVG. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt gemäß § 29 V S. 1 StVGdie Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Demnach ist die Eintragung erst im Mai 2019 zu tilgen. Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bislang nicht neu erteilt wurde, begann die Tilgungsfrist am 06. Mai 2009 zu laufen, nämlich fünf Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehls am 06. Mai 2004.

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Die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist vorliegend anwendbar. Sie verstößt nicht gegen die europäische Führerscheinrichtlinie 91/439. Insbesondere ist das gegenseitige Anerkennungsprinzip nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 nicht verletzt. Denn auch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie regelt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. Einen Verstoß gegen das Anerkennungsprinzip durch die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat der EuGH nur in der Konstellation angenommen, in der nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat neu erworben wurde. Für diesen Fall hat er ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 nicht so auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen kann.

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              Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 -, juris.

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In dieser Entscheidung führt der EuGH weiter aus, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 sei eng auszulegen. Nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später, also nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen.

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Vgl. auch EugH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C 339/14 -; OVG Rheinland-Pfalz vom 15. August 2005 – 7 B 11021/05 -, juris.

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Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat nicht nach Ablauf der Sperrfrist im Neuerteilungsverfahren eine Fahrerlaubnis in Polen erworben. Stattdessen hat der Antragsteller seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 1992 in Polen erworben, wie sich aus Spalte 10 der Rückseite des polnischen Führerscheins ergibt. Die Fahrerlaubnisentziehung aus dem Jahr 2004 erstreckt sich daher auch auf die damals bereits bestehende Fahrerlaubnis aus Polen.

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Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes.