Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neubescheidung einer Bewerbung als Wehrdienstleistender abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, die Behörde zur Neubescheidung seiner Bewerbung als freiwilliger Wehrdienstleistender zu verpflichten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Ein bloßer Hinweis auf einen bevorstehenden Einstellungstermin begründet keine Eilbedürftigkeit. Zudem folgt aus einer Neubescheidung kein Anspruch auf Einstellung nach §§ 58b Abs.2, 37 SolG.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neubescheidung der Bewerbung als freiwilliger Wehrdienstleistender abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die glaubhafte Darlegung sowohl eines Anordnungsgrundes (besondere Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs erforderlich.
Die bloße Behauptung bzw. der bloße Hinweis auf einen bevorstehenden Einstellungstermin begründet für sich genommen keine Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit).
Eine Neubescheidung ist dann nicht geeignet, wesentliche Nachteile abzuwenden, wenn aus ihr kein durchsetzbarer Anspruch auf die begehrte Leistung folgt.
Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann sich an der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge eines in Betracht kommenden Dienstverhältnisses orientieren.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Bewerbung auf eine Einstellung als freiwilliger Wehrdienstleistender unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Allein mit dem Hinweis des Antragsstellers, seines Wissens sei der nächste Einstellungstermin für den 1. Januar 2020 bestimmt, ist ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht.
Weder hat der Antragsteller bislang aufgezeigt, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, noch hat er dargetan, dass die Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit die begehrte Neubescheidung geeignet sein könnte, wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, zumal aus einer Neubescheidung kein Anspruch auf Einstellung folgt. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung bestünde selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach § 58b Abs. 2 SolG i.V. mit § 37 SolG nicht.
Darauf, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, inwieweit ein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 40.2 in Verbindung mit Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und setzt den Streitwert auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge eines freiwillig Wehrdienst Leistenden fest. Von einer Absenkung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.