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Verwaltungsgericht Köln·23 L 2474/18·31.01.2019

Eilverfahren: Keine aufschiebende Wirkung gegen Entlassung Soldatin auf Zeit (§ 55 Abs. 4 SG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen eine Entlassungsverfügung. Maßgeblich war die Interessenabwägung nach § 23 Abs. 6 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO und die Frage, ob die Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG voraussichtlich rechtmäßig ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben werde. Die Eignungsprognose beruhe auf erheblichen Studien- und Leistungsdefiziten; eine schuldhafte Pflichtverletzung sei hierfür nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entlassungsverfügung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 23 Abs. 6 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; maßgeblich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung.

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Eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren wegen mangelnder Eignung kann auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt werden, wenn die laufbahnbezogenen Anforderungen nicht (mehr) erfüllt werden.

3

Der Dienststelle steht bei der Feststellung der (Nicht-)Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; die Kontrolle beschränkt sich u.a. auf die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens, zutreffende Sachverhaltsgrundlage sowie das Unterlassen sachfremder Erwägungen.

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Nichteignung kann nicht nur beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung, sondern auch bei einer nicht rechtzeitigen Erbringung vorgeschriebener Studien- oder Prüfungsleistungen angenommen werden, ohne dass es auf die Ursachen der Verzögerung ankommt.

5

Die Entlassung wegen mangelnder Eignung setzt keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, sondern knüpft an unzureichende fachliche Leistungen und die darauf beruhende Eignungsprognose an.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs. 6 Satz 3 WBO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO§ 55 Abs. 6 Satz 2 SG§ 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 Soldatengesetz (SG)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.369 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Mai 2018 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 2018 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage, hier: der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten der Antragstellerin aus, wenn sich die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientiert. Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt hier das Vollzugsinteresse, denn die streitige Entlassungsverfügung wird in einem späteren Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. Die Voraussetzungen für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit gemäß § 55 Abs. 4 SG liegen vor.

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Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin wegen mangelnder Eignung ist § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 Soldatengesetz (SG). Nach dieser Bestimmung kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt (Satz 1). Ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden (Satz 2).

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Zunächst ist die Entlassung der Antragstellerin formell rechtmäßig; die nach §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG notwendige Anhörung ist erfolgt. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 9. Januar 2018 zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden. Auch ist die Antragstellerin wiederholt über die Rechtsfolge des § 55 Abs. 4 SG belehrt worden. Unter anderem ist mit der Bewilligung eines 5. Zusatzsemesters mit Bescheid vom 7. September 2017 explizit auf die Möglichkeit einer Eignungsprüfung und Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG hingewiesen worden. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Frist des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG von einem Monat zwischen Bekanntgabe der Entlassungsverfügung und Entlassungszeitpunkt berücksichtigt.

8

Auch die materiellen Entlassungsvoraussetzungen liegen vor.

9

Ob ein Anwärter geeignet ist oder nicht, bestimmt sich nach den militärischen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn. Der zuständigen Dienststelle kommt bei ihrer Eignungsfeststellung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder der jeweilige gesetzliche Rahmen verletzt wurde bzw. allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden,

10

vgl. hierzu Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage, § 55 Rn. 37.

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Nichteignung liegt in jedem Fall beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung vor. Sie kann aber auch aus der nicht rechtzeitigen Erbringung der vorgeschriebenen Leistung resultieren, ohne dass es darauf ankommt, worauf die Leistungsverzögerung beruht.

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In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin zu Recht die fehlende Eignung der Antragstellerin festgestellt. Zunächst ist sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Antragstellerin befand sich im Sommersemester 2017 im zehnten Studien-, jedoch erst im fünften Fachsemester. Die Regelstudienzeit des Zahnmedizinstudiums beträgt gemäß § 6 der maßgeblichen Studienordnung 10 Fachsemester. Die zahnärztliche Vorprüfung, die gemäß § 26 ZÄPrO plangerecht nach fünf Fachsemestern abgelegt wird, hat die Antragstellerin noch nicht absolviert. Der Antragstellerin fehlen mehrere Leistungsnachweise, die für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlich sind, z.B. in den Fächern „Physiologie“, „Neuroanatomie“ und „Biochemie“. Teilweise wurden Leistungsnachweise mit großen zeitlichen Verzögerungen erbracht. So erwarb die Antragstellerin den Schein „Physik für Mediziner“ nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin erst nach der vierten Wiederholung. Die Prüfung „Chemie für Mediziner“ hat die Antragstellerin auch nach vier Prüfungsversuchen nicht bestanden.

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Mit Schreiben vom 7. September 2017 war der Antragstellerin ein viertes (leistungsbedingtes) sowie ein fünftes (gesundheitsbedingtes) Zusatzsemester bewilligt worden. Ferner ist ihr mitgeteilt worden, dass sie nunmehr ihr Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzten und nach dem Sommersemester 2017 an der Zahnärztlichen Vorprüfung teilzunehmen habe.

14

Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass schon im Zeitpunkt der Bewilligung des gesundheitsbedingten 5. Fachsemesters festgestanden habe, dass sie noch ein weiteres 6. gesundheitsbedingtes Fachsemester benötigen werde.

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Die Antragstellerin verhält sich treuwidrig, wenn sie einerseits Zusatzsemester zur Fortführung ihres Studiums beantragt, andererseits aber behauptet, bei ihr lägen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die ausweislich der Stellungnahme des beratenden Arztes dazu führten, dass der Studienfortschritt im Sommersemester 2017 (5. Zusatzsemester) nicht zu gewährleisten gewesen sei. Im Prinzip macht die Antragstellerin damit geltend, sie sei im Sommersemester 2017 nicht studier- oder prüfungsfähig gewesen. Diesem Umstand hätte die Antragstellerin aber nicht durch ein weiteres Zusatzsemester, welches der Fortführung des Studiums und der Nach- oder Wiederholung von Prüfungsleistungen dient, Rechnung tragen können, sondern sie hätte eine Beurlaubung gemäß § 8 der Einschreibordnung der Universität zu Köln beantragen müssen.

16

Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, es sei ein Versäumnis der Antragsgegnerin, sie nicht auf die Möglichkeit der Beantragung eines Urlaubssemesters hingewiesen zu haben. Es obliegt der Antragstellerin - wie jeder oder jedem anderen Studierenden auch - sich mit den geltenden Bestimmungen für ihr Studium vertraut zu machen bzw. ggf. Beratung einzuholen. Dieses eigene Versäumnis kann die Antragstellerin nicht auf die Antragsgegnerin abwälzen.

17

Aufgrund des oben dargestellten Studienverlaufs erweist sich die Einschätzung der Antragsgegnerin, bei der Antragstellerin lägen erhebliche und teils anhaltende Leistungsdefizite vor, als zutreffend. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin es als nicht wahrscheinlich angesehen, dass die Antragstellerin auch im Falle einer Fortführung des Studiums keinerlei Studienverzögerungen mehr zeigen wird.

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Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Eignungsbeurteilung die Anforderungen an die Antragstellerin hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs nicht überspannt. Sie ist der Antragstellerin mit der Gewährung von insgesamt 5 Zusatzsemestern in großzügiger Weise entgegengekommen. Aus der Stellungnahme ihres Betreuungsoffiziers, Herrn Oberstabsarzt Achterberg, vom 18. Februar 2018 ergibt sich, dass mehrere persönliche Gespräche geführt worden sind, und unter anderem aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eine Vorstellung beim Truppenarzt empfohlen wurde.

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Die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen halten sich im gesetzlichen Rahmen und sind nicht sachwidrig.

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Auch unterliegt die Antragstellerin einer Fehlvorstellung, wenn sie meint, der Entlassung stehe entgegen, dass sie im 5. Zusatzsemester allein wegen gesundheitlicher Einschränkungen die geforderten Leistungen nicht habe erbringen können. Die mangelnde Eignung setzt namentlich keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus und ist nicht zwingend mit einem negativen Werturteil über die charakterliche Integrität einer Soldatin oder eines Soldaten oder gar einem Vorwurf verbunden, sondern sie knüpft allein an unzureichende fachliche Leistungen,

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vgl. ebenso VG München, Urteil vom 23. November 1999 – M 12 K 97.6962 –, Rn. 49 mit Bezugnahme auf die parallele Wertung in § 31 BBG.

22

Sonstige berücksichtigungsfähige Interessen der Antragstellerin, die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 33.476 Euro). Davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

27

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

28

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

29

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

30

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

32

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

33

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

34

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.