Eilrechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung nach 8 Punkten erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie gegen Abgabeverpflichtung und Zwangsandrohung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich sei das Tattagprinzip: Zum Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung habe der Antragsteller 9 Punkte erreicht, sodass die Entziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend sei. Etwaige Zustellungsmängel der Verwarnung seien zudem nach § 8 LZG NRW durch nachweislichen Zugang geheilt; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege trotz beruflicher Nachteile.
Ausgang: Antrag auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig von einer Interessenabwägung ab, die bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfällt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben.
Für die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG ist nach dem Tattagprinzip auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten maßgeblichen Zuwiderhandlung abzustellen; Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Ahndung rechtskräftig wird.
Ein Mangel der förmlichen Zustellung ist nach § 8 LZG NRW geheilt, wenn der nachweisliche Zugang des Schriftstücks beim Empfangsberechtigten feststeht.
Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 FeV; die Androhung unmittelbaren Zwangs kann auf Grundlage des VwVG NRW erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 240/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage (23 K 673/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen, sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht ordnet auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage an bzw. stellt diese wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Ordnungsverfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Erweist sich die Ordnungsverfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Vollzug.
Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis), wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme dabei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
Ausgehend von diesem sogenannten Tattagprinzip hat der Antragsteller zum Tatzeitpunkt der letzten Verkehrsordnungswidrigkeit neun Punkte erreicht. Diese ergeben sich aus den vom Antragsteller innerhalb eines Zeitraums vom 11. Juni 2017 bis zum 18. April 2020 begangenen, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen und unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 StVG gebotenen Reduzierungen. Aufgrund dieses Punktestandes von neun Punkten war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen.
Nach dem derzeitigen Sachstand spricht auch alles dafür, dass das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Nach dieser Bestimmung hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis dergestalt stufenweise vorzugehen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten schriftlich ermahnt und bei einem Punkstand von sechs oder sieben Punkten schriftlich verwarnt wird.
Unter dem 23. Januar 2020 – zugestellt am 28. Januar 2020 – hat die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich ermahnt. Dabei hat die Antragsgegnerin auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar sowie auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten hingewiesen.
Unter dem 1. Juli 2020 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller – erneut unter Hinweis auf die freiwillige Teilnahmen an einem Fahreignungsseminar sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten – verwarnt. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde ist dem Antragssteller die Verwarnung am 4. Juli 2020 zugestellt worden.
Die Kammer hat – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine Bedenken an der Wirksamkeit der Verwarnung. Soweit der Antragsteller die formgerechte Zustellung mit Blick auf die verkürzte Angabe des Aktenzeichens auf der Postzustellungsurkunde bemängelt, geht dieser Einwand ins Leere. Unabhängig davon, ob dies einen Zustellungsmangel begründet, wäre ein solcher jedenfalls nach § 8 LZG NRW geheilt. Nach dieser Bestimmung gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder dessen Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgte, dann als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers ist Anfang Juli 2020 „eine Zustellung in den Briefkasten“ des Antragstellers erfolgt. Ferner hat der Antragsteller selbst bestätigt, dass es sich hierbei um ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin handelte. Damit hat der Kläger den Zugang der Ermahnung (ein anderes Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde an den Antragsteller aus dieser Zeit existiert nicht) bestätigt.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm nur eine Seite eines Schreibens übersandt worden und dieses Schreiben habe keine Besonderheiten aufgewiesen, es habe „wohl“ mit einem Briefkopf begonnen und eine Anrede sowie eine tabellarische Aufzählung enthalten, dringt er hiermit gleichfalls nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass der Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Beweiserhebung verbietet, kann die Kammer lediglich den Akteninhalt würdigen. Danach spricht alles dafür, dass dem Antragsteller das vollständige Warnschreiben zugesandt worden ist. So ist zunächst in der Verfügung vom 1. Juli 2020 das vollständige Warnschreiben enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur unvollständig ausgedruckt und versandt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Aus der langjährigen Befassung der Kammer mit fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren ist ihr kein Verfahren bekannt, in dem einer Fahrerlaubnisbehörde ein derartiger Fehler unterlaufen wäre. Diesen typischen Geschehensablauf hat der Antragsteller nicht entscheidend erschüttert. Denn nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind seine Erinnerungen an das Verwaltungsverfahren lückenhaft. So hat er im Schriftsatz vom 31. Oktober 2020 an die Antragsgegnerin zunächst vorbringen lassen, ihm seien weder die Ermahnung noch die Verwarnung zugegangen, jedenfalls erinnere er sich nicht, solche Schreiben erhalten zu haben. Dies zeigt schon die begrenzte Erinnerung, da dem Antragsteller nachweislich zwei Schreiben zugestellt wurden. Soweit er dies nunmehr dahingehend modifiziert, er habe von dem Verwarnungsschreiben nur die erste Seite erhalten und habe nicht erkennen können, worum es gegangen sei und die Unvollständigkeit habe sich ihm nicht aufgedrängt, zeigt auch dies die mangelnde Erinnerung des Antragstellers. Denn die Verwarnung ist im Betreff in Fettdruck mit „Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 40 f der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Fahreignungs-Bewertungssystem“ überschrieben. Schon danach hätte dem Antragsteller die Bedeutung des Schreibens bewusst sein müssen.
Ausgehend vom Punktestand und der ordnungsgemäßen Durchführung des Stufensystems war dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins binnen 8 Tagen und der Androhung des unmittelbaren Zwangs bestehen keine Bedenken. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 1 FeV). Die Androhung des Zwangsmittels beruht auf §§ 55 Abs. 1, 63 und 62 VwVG NRW.
Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung erhebliche Nachteile für ihn verbunden sind, die unter Umständen die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten verhindern können. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht aber ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner Arbeitsstelle drohen sollten.
Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rn. 23.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.