Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Unverhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Streitpunkt ist, ob die Behörde zu Recht die Vorlage eines Fachunternehmernachweises verlangt hat. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung für Ziff. 1 und 3 wieder her/ordnet sie an, weil die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und unverhältnismäßig ist. Weniger einschneidende Nachweise (Fotos, Inaugenscheinnahme) wären gleich geeignet gewesen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung teilweise stattgegeben; Ordnungsverfügung wegen Verhältnismäßigkeits- und Begründungsmängeln rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen oder anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt; dies liegt insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Anordnung vor.
Die untere Bauaufsichtsbehörde darf nach § 58 Abs. 2 BauO NRW eingreifen, wenn eine bauliche Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass eine auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
Die Wahl der Durchsetzungsmaßnahmen unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; weniger eingriffsintensive, gleich geeignete Mittel (z. B. Vorlage von Fotos oder Inaugenscheinnahme nach § 58 Abs. 7 BauO NRW) sind vorrangig vor der Anordnung eines Fachunternehmernachweises.
Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegende Ordnungsverfügung rechtswidrig ist und sich die Voraussetzungen für ein Zwangsmittel nicht hinreichend ergeben.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 31. Oktober 2019 (23 K 6442/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 31. Oktober 2019 (23 K 6442/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat Erfolg.
Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 31. Oktober 2019 (23 K 6442/19) gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2019 wiederherzustellen und gegen Ziff. 3 dieser Ordnungsverfügung anzuordnen, ist begründet.
Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2019 als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2019 findet ihre rechtliche Grundlage nicht in der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 58 Abs. 2 BauO NRW. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 BauO NRW).
Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden ist nach den genannten Vorschriften mithin zulässig, wenn die in Rede stehende bauliche Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Im konkreten Fall ergibt sich der entsprechende Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften daraus, dass die Erfüllung der den Antragstellern mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2018 auferlegten Verpflichtung, die vorhandene Öffnung in der Gebäudeabschlusswand ordnungsgemäß in der Feuerwiderstandsklasse F 90 zu schließen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2019 nicht nachgewiesen war. Allein die Vorlage der Produktbeschreibung des Porenbetons zum Brandschutz sowie die entsprechenden Kaufbelege belegt nicht, dass die streitgegenständliche Gebäudeabschlusswand auch geschlossen wurde.
Die Antragsgegnerin hat bei dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach der im gerichtlichen Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung, eine Bescheinigung eines Fachunternehmers über den fachgerechten Verschluss der Gebäudeabschlusswand in der Feuerwiderstandsklasse F 90 einzureichen, ist nicht verhältnismäßig, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen ist. Denn zum Nachweis des geforderten Verschlusses der Gebäudeabschlusswand hätte es sowohl durch Vorlage entsprechender Fotos, als auch durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort gleich geeignete und mildere Mittel gegeben.
So haben die Antragsgegnerin selbst sowie der Landrat des S. -F. -Kreises als Obere Bauaufsichtsbehörde zum Nachweis zunächst die Vorlage von Fotos von dem Verschluss der Gebäudeabschlusswand nebst Materialbeschreibungen und Kaufbelegen von den Antragstellern gefordert. Erst nachdem die Antragsteller sich daraufhin unkooperativ zeigten und – was nur bedingt nachvollziehbar ist – die erbetenen Nachweisfotos nicht vorgelegt haben, hat die Antragsgegnerin die Vorlage eines Fachunternehmernachweises verlangt. Die Antragsgegnerin hat indes nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Vorlage der ursprünglich geforderten Fotos nun doch nicht mehr ausreichend gewesen sein soll. Vielmehr hätte es insofern nahegelegen, zunächst die Vorlage der Fotos anzuordnen bzw. durchzusetzen und lediglich für den Fall, dass sich diese – in der Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen zu dem Baumaterial und den entsprechenden Kaufbelegen – als ungeeignet herausgestellt hätten, den eingriffsintensiveren Schritt zur Aufklärung durch einen Fachunternehmernachweis in die Wege zu leiten.
Daneben hätte die Antragsgegnerin auch auf das eingriffsärmere Mittel der Inaugenscheinnahme vor Ort gemäß § 58 Abs. 7 BauO NRW zurückgreifen können. Nach dieser Vorschrift sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG wird insoweit eingeschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin ursprünglich für den hinreichenden Nachweis zum Verschluss der Gebäudeabschlusswand die Vorlage von Fotos gefordert hatte, liegt es auf der Hand, dass dies bei einer Inaugenscheinnahme vor Ort obsolet geworden wäre.
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass für den Vollzug der BauO NRW allein die untere Bauaufsichtsbehörde – hier die Antragsgegnerin – zuständig ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a), Satz 2 BauO NRW). Dementsprechend waren die Antragsteller nicht befugt, sich den zulässigen Maßnahmen der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verweigern und sich eine Behörde ihrer Wahl auszusuchen, die ihnen genehm ist.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung erweist sich damit auch die in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2019 angedrohte Zwangsgeldfestsetzung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.