Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·23 L 2113/15·27.09.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widerrufsverfügung der Fahrschulerlaubnis. Zu prüfen war, ob das Interesse an Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist: erhebliche und andauernde Steuerrückstände begründen die Unzuverlässigkeit nach FahrlG. Eine materielle Prüfung der Steuerfestsetzung war nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis abgewiesen; Verfügung als offensichtlich rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur dann wiederherzustellen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; dies ist typischerweise nur bei offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakten der Fall.

2

Der Widerruf einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 i.V.m. § 11 FahrlG ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Zuverlässigkeit des Inhabers in dem Sinne entfallen lassen, dass er unzuverlässig erscheint.

3

Steuerrückstände können nach den allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsgrundsätzen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen, wenn sie hinsichtlich Höhe, Verhältnis zur Gesamtbelastung und Dauer von Gewicht sind.

4

Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit der zur Vertretung berechtigten Personen maßgeblich; das Verhalten des Geschäftsführers kann der Gesellschaft nach § 35 GmbHG zugerechnet werden.

Relevante Normen
§ FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2§ FahrlG § 21 Abs. 2, 7§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Abs. 2 FahrlG

Leitsatz

Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Steuerrückständen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4213/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.07.2015 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die streitige Widerrufsverfügung vom 01.07.2015 als offensichtlich rechtmäßig erweist.

6

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 21 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Hs. 2, Abs. 2 FahrlG. Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1, Hs. 2, Nrn. 2, 6, Abs. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 FahrlG setzt für die Erteilung voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Handelt es sich bei dem Bewerber bzw. dem Betreiber der Fahrschule um eine juristische Person – wie vorliegend nach §§ 5a, 13 Abs. 1 GmbHG – ist u.a. maßgeblich, dass keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, § 11 Abs. 2 S. 1 FahrlG. Die UG (haftungsbeschränkt) wird gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

7

Unzuverlässig ist nach § 21 Abs. 2 S. 2 FahrlG ein Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Neben diesem speziellen und nach seinem Wortlaut nicht abschließenden Unzuverlässigkeitstatbestand können auch andere Umstände eine Unzuverlässigkeit begründen, da die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen grundsätzlich gewerberechtlicher Art sind und die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts auch hier gelten. Nach diesen Grundsätzen sind Steuerrückstände geeignet, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Dabei sind Steuerrückstände solche Abgabenschulden, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch in Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist von der zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis befugten Behörde nicht zu prüfen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996, a.a.O., Rz. 6 ff.

9

Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren hat die Kammer nach dem auf Grund der vorliegenden Verwaltungsvorgänge gewonnenen Eindruck keine Zweifel an der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 FahrlG von Herrn X.        H.    , der seit dem 20.05.2011 als alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin ins Handelsregister B des Amtsgerichts Siegburg eingetragen ist (HRB 00000). Er hat es zugelassen, dass für die Antragstellerin über mehrere Jahre keine Steuererklärung beim Finanzamt Siegburg abgegeben worden ist und erhebliche Steuerschulden angewachsen sind. Insoweit verweist die Kammer auf die Aufstellungen des Finanzamtes Siegburg, wonach am 17.03.2015 Steuerrückstände in Höhe von € 9.111,62 sowie am 23.06.2015 in Höhe von € 14.441,78 bestanden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, die Steuerschuld würde allenfalls noch in Höhe von € 2.000,00 bestehen, ist nach den Auskünften des Finanzamtes vom 25.08.2015 (Rückstände in Höhe von € 17.298,95) und 27.08.2015 (Rückstände in Höhe von € 20.067,95) nicht ansatzweise zu verstehen.

10

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der der Antragstellerin durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrschulinhabern bzw. von vertretungsbefugten Personen des Fahrschulbetriebs sind unerlässlich und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die damit verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler, deren Sicherheit dem Fahrschulinhaber anvertraut ist, verhältnismäßig.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2005 – 8 B 1666/05 –, juris, Rz. 6.

12

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Gesetzgeber die vorgeschriebene und für die Fahrschüler zeit- und kostenintensive Ausbildung wegen des großen Interesses der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit für notwendig erachtet und dazu dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine besondere Funktion im Sinne eines Garanten für diese Ausbildung übertragen hat. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung wird allein durch die Fahrschulen angeboten und durchgeführt, auf deren zuverlässige Ausbildung die Allgemeinheit vertraut. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten von Fahrzeugführern im Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zukommt, ist die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis von besonderer Bedeutung.

13

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 29.04.2015 – 2 L 251/15 –, juris, Rz. 40.

14

Diese Zuverlässigkeit wird nicht nur bei der Fahrausbildung an sich verlangt, sondern auch bei der betriebswirtschaftlichen Organisation dieser Ausbildung. Wer keine Steuern abführen kann, der darf auch nicht das Führen und Steuern eines Fahrzeugs unterrichten.

15

Die Verpflichtung zur Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde beruht auf § 21 Abs. 7 FahrlG.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet im Hauptsacheverfahren mit Blick auf einen pauschalierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrschulerlaubnis gestritten wird, hinsichtlich der Hauptstelle mit € 20.000,00 und jeder weiteren Zweigstelle mit € 10.000,00.

18

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2008 – 8 A 453/07 –, juris, Rz. 17 ff.

19

Dies ergibt vorliegend für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert in Höhe von € 50.000,00 ausgehend von einer Hauptstelle der Antragstellerin in Siegburg und drei Zweigniederlassungen in C.    , M.      -X.            sowie M.      -J.     .

20

Vgl. http://www.                                                          /, abgerufen am 28.09.2015

21

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Auffangstreitwert regelmäßig und auch hier um die Hälfte.