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Verwaltungsgericht Köln·23 L 1718/20·17.11.2020

Einstweilige Anordnung zu Abschlagszahlungen auf Trennungsübernachtungsgeld abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt nach § 123 VwGO vorläufige monatliche Abschlagszahlungen auf Trennungsübernachtungsgeld bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es sah keine schwerwiegende oder irreversible Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und verwies auf mögliche Rückforderungsrisiken bei Unterliegen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung vorläufiger Abschlagszahlungen auf Trennungsübernachtungsgeld abgewiesen; Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss die Antragstellerin sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO.

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Ein Anordnungsgrund setzt das Vorliegen schwerer und nicht anders abwendbarer Nachteile voraus; bloße Einschränkungen der Vermögensbildung, geplante Anschaffungen oder Ausgaben der persönlichen Lebensführung begründen keinen solchen Nachteil.

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Die Möglichkeit eines Nachzahlungsanspruchs bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren schließt regelmäßig die Annahme irreversibler Gefährdung der materiellen Rechtsposition aus; demgegenüber können vorläufige Abschlagszahlungen bei Unterliegen zu nachteiligen Rückforderungsansprüchen führen.

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Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, dass vorläufige Geldleistungen die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin verschlechtern und dadurch das Kosten- und Rückforderungsrisiko gegen den Antragsteller sprechen können.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO§ 154 VwGO§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 55a VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.250 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im parallel anhängigen Klageverfahren 23 K 2775/20 monatliche Abschläge in Höhe der von der Antragsgegnerin anzuerkennenden und erstattungsfähigen Kosten auf das Trennungsübernachtungsgeld für die Wohnung H.      Str.. 0 in 00000 O.            zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

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Nach Maßgabe dieser Regelung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

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Es ist auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 zu ihrer wirtschaftlichen Situation nicht erkennbar, dass der Antragstellerin schwere und nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn über ihr Begehren erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird.

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Die Aufstellung der Antragstellerin über ihre wirtschaftlichen Belastungen enthält Positionen wie etwa Rücklagen für ihr Eigenheim, geplante Anschaffungen und geplante Aufwendungen für Geschenke, Urlaub, Feiern.

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Es begründet keinen wesentlichen Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes, wenn der Antragstellerin zugemutet wird, Ausgaben zur Vermögensbildung einzustellen oder zu reduzieren, bis über ihren Anspruch im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Gleiches gilt für die aufgeführten Kosten im Bereich der persönlichen Lebensführung. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage geht mit diesen Einschränkungen nicht einher.

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Auch ist nicht erkennbar, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Durchsetzung der materiellen Rechtsposition der Antragstellerin erheblich und irreversibel gefährdet wäre, denn im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhält sie eine Nachzahlung.

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Im Falle eines Unterliegens im Hauptsacheverfahren würde sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin hingegen durch die erstrebte Gewährung vorläufiger Abschlagszahlungen nachhaltig verschlechtern, weil sie dann zusätzlich zu ihren sonstigen wirtschaftlichen Verpflichtungen Rückforderungsansprüchen durch die Antragsgegnerin ausgesetzt wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens maßgeblichen Wertes in Ansatz gebracht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

16

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

21

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

22

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

23

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.