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Verwaltungsgericht Köln·23 L 1667/05·24.01.2006

Beiordnung für Vorverfahren im Aussetzungsverfahren (§80 Abs.5 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte gemäß §162 Abs.2 S.2 VwGO die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig sei. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass ‚Vorverfahren‘ das in §§68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren meint und eine Beiordnung nur im dem Widerspruchsverfahren folgenden Hauptsacheverfahren getroffen werden könne. Das Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO setze die Durchführung dieses Vorverfahrens nicht voraus und verfolge einen anderen Streitgegenstand.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Aussetzungsverfahren als unzulässig/verworfen abgelehnt; solche Entscheidungen sind dem dem Widerspruchsverfahren folgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann nicht im Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO entschieden werden; eine derartige Anordnung trifft das Gericht nur im dem Widerspruchsverfahren folgenden Hauptsacheverfahren.

2

Unter ‚Vorverfahren‘ im Sinne des §162 VwGO ist primär das in §§68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen.

3

Das Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO setzt nicht die Durchführung des gesamten Widerspruchsverfahrens voraus und hat einen von diesem abweichenden Streitgegenstand, sodass die Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dort nicht begründet werden kann.

4

Sobald der Streitgegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens nicht übereinstimmt, fehlt die prozessuale Grundlage für eine nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO anzuordnende Beiordnung im Aussetzungsverfahren.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin,

gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsache- verfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter „Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu ver- stehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).

Rubrum

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmäch- tigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

3

wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsache- verfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter „Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu ver- stehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).