Ablehnung von PKH und Aussetzung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums. Das VG Köln lehnte beides ab, da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung begründet war. Ein positiver Blutbefund und die Regelwirkung der Anlage 4 Nr.9.1 FeV sprechen gegen die Kraftfahreignung; eine glaubhafte Darlegung versehentlicher Einnahme fehlte.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuwägen, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist formell rechtmäßig, wenn sie mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung die konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darlegt.
Nach Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV schließt der einmalige Konsum nicht‑cannabisartiger Betäubungsmittel im Regelfall die Kraftfahreignung aus; hierfür bedarf es weder einer Abhängigkeit noch eines konkreten Zusammenhangs mit dem Führen eines Fahrzeugs.
Für den Einwand einer unbeabsichtigten oder fremdverursachten Einnahme trägt der Betroffene die substantiiert glaubhafte Darlegung des Hergangs; bloße eidesstattliche Versicherungen Dritter genügen nicht ohne nachvollziehbare, widerspruchsfreie Umstände.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3381/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr aufgrund der leistungsmindernden Wirkung von Betäubungsmitteln eine erhebliche Gefahr darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.
Die angefochtene Entziehungsverfügung ist auf der Grundlage des Akteninhalts offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die mangelnde Kraftfahreignung ist dabei insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlagen 4 oder 5 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 1 FeV).
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.
Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –.
Bei dem vorliegend in Rede stehenden Amphetamin handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Amphetamin ist ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems und wird wegen seines psychischen Suchtpotentials zu den "harten" Drogen gerechnet. Bei seinem Konsum sind drei Phasen zu unterscheiden: euphorische, Rausch- und depressive Phase; in allen drei Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein. Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von solchen Betäubungsmitteln nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher selbst dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig oder gelegentlich eingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –.
Auch ist für die Annahme der fehlenden Kraftfahreignung nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben ist. Wobei vorliegend der Antragsteller sogar unter der Wirkung des Amphetamin ein Fahrzeug geführt hat. Zudem muss der Betreffende auch nicht von Amphetamin abhängig sein,
vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 20. September 2005 –.
Unstreitig ist, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung der am 27. Dezember 2014 um 4:35 Uhr entnommenen Blutprobe des Antragstellers. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 11. März 2015 ergab sich bei der immunchemischen Analyse der Blutprobe für Amphetamine ein positiver Befund mit einer Konzentration von 555 µg/L Serum.
Entgegen den Behauptung des Antragstellers kann für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht unterstellt werden, er habe die Drogen nicht bewusst konsumiert, sondern diese seien ihm ohne sein Wissen am Abend zuvor von seiner Ehefrau in eine Coca Cola geschüttet worden.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 –, m.w.N.
Hiervon ausgehend fehlt es aus Sicht der Kammer an einem glaubhaften, lebensnahen und substantiierten Vortrag des Antragstellers. Das gilt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 14. Juni 2015. Ungeachtet des Umstands, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen in der eidesstattlichen Versicherung als „Mandant“ bezeichnet, was schon infrage stellt, ob diese Erklärung wirklich von ihr selbst stammt, klärt diese Erklärung auch inhaltlich das Geschehen nicht auf. Dies gilt insbesondere für die erhebliche Amphetamin-Konzentration, die im Blut des Antragstellers festgestellt wurde. Auch das zeitliche Geschehen wird durch die Erklärung der Ehefrau nicht nachvollziehbar dargetan. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tritt die berauschende und enthemmende Wirkung von Amphetamin innerhalb eines Zeitraums von 10 bis 60 Minuten nach dem oralen Konsum auf. Nach 1 bis 3 Stunden setzt eine lang anhaltende Erschöpfung ein.
Vgl. Küpper, Institut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Essen, Forensische Toxikologie.
Ein Erschöpfungszustand ist während der Blutentnahme um 4.35 Uhr ausweislich des hierüber gefertigten Berichts vom Arzt jedoch nicht festgestellt worden.
Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.