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Verwaltungsgericht Köln·23 L 1204/04·09.02.2005

Eilantrag gegen Abschiebung: Vorwegnahme und Unstatthaftigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung eines Antragstellers und beantragten Untersagung, Feststellung der Nichtigkeit/Rechtswidrigkeit sowie Erteilung einer Betretenserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab: Das Untersagungsbegehren ist erledigt, Feststellungsbegehren nach §123 VwGO unstatthaft und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich. Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag gegen Abschiebung insgesamt abgewiesen; Anträge als erledigt, unstatthaft oder wegen unzulässiger Vorwegnahme zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfügungsantrag, der die Untersagung einer bereits vollzogenen Abschiebung verlangt, ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn das Begehren durch die Vollziehung erledigt ist.

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Ein Feststellungsbegehren kann nach § 123 VwGO unstatthaft sein, wenn es sich weder als Sicherungs- noch als Regelungsanordnung verfolgt lassen kann.

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Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf nicht die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen; sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist.

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Allein die Dauer eines Hauptsacheverfahrens begründet regelmäßig keinen Anspruch auf vorläufige Regelung; nur bei sonstigen schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen ist eine Vorwegnahme gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.

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Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ursprünglich gestellte Antrag,

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„Es wird dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller abzuschieben",

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ist wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig, da sich dieses Begehren durch die Abschiebung des Antragstellers zu 2) erledigt hat.

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Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hilfsweise gemäß § 123 VwGO gestellte Antrag,

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festzustellen, dass die Abschiebungsmaßnahme nichtig war,

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ist bereits unstatthaft und deswegen ebenfalls unzulässig, weil dieses Feststellungsbegehren weder im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO noch im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO verfolgt werden kann.

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Das gleiche gilt hinsichtlich des vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 17. Juni 2004 „nunmehr" gestellten Antrags,

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festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 2) rechtswidrig war.

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Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter gestellte Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,

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hat ebenso wie der hilfweise gestellte Antrag,

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die Wirkungen der Abschiebungsmaßnahme ab sofort zu befristen und dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,

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keinen Erfolg. Insoweit ist der Anordnungsantrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was nur in einem Hauptsacheprozess zu erreichen ist. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Februar 1997 - 17 B 2696/96 - und vom 20. November 1997 - 17 B 1659/97 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Daran fehlt es hier. Besondere Gründe, aufgrund derer den Antragstellern ein Verfolgen ihrer Begehren durch Vorgehen gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 11. August 2004 unzumutbar wäre, liegen nicht vor; insbesondere stellt die Dauer eines solchen Vorgehens für sich genommen einen derartigen Grund nicht dar. - Sonstige - schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,

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vgl. OVG NRW, aaO,

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sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach ist den Antragstellern das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar und demzufolge eine - vorläufige - Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; dabei hat die Kammer das Begehren auf Untersagung und auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Antragstellers zu 2) mit 1.000,00 EUR sowie die Begehren auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung mit jeweils 2.000,00 EUR in Ansatz gebracht.