§ 24 SG: Grobe Fahrlässigkeit durch Ablenkung beim Fahren eines Dienstfahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Ein Soldat wandte sich gegen einen Heranziehungsbescheid nach § 24 SG wegen eines Auffahrunfalls mit einem Dienstfahrzeug auf Kasernengelände. Streitpunkt war, ob der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde und ob ein Mitverschulden des anderen Soldaten (Halten im absoluten Halteverbot) entgegensteht. Das VG Köln hielt das Herausholen eines Dokuments während der Fahrt bei fehlender Fahrbahnbeobachtung für grob fahrlässig und den Schaden für kausal hierauf zurückzuführen. Ein etwaiges Fehlverhalten des anderen Soldaten sei dem Dienstherrn nicht als Mitverschulden zuzurechnen. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Klage gegen die Heranziehung zum Schadensersatz nach § 24 SG wegen grob fahrlässiger Unfallverursachung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heranziehung zum Schadensersatz nach § 24 SG setzt voraus, dass der Soldat den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Soldat die aus § 7 SG abgeleitete Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrautem Material objektiv besonders schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar verletzt.
Wer während der Fahrt den Blick von der Fahrbahn abwendet, um im Fahrzeuginneren ein Dokument bereitzulegen, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und handelt regelmäßig grob fahrlässig.
Für die Bewertung grober Fahrlässigkeit ist unerheblich, ob andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig handeln; die Sorgfaltspflicht umfasst auch die Pflicht, mit atypischen oder verkehrswidrigen Hindernissen zu rechnen.
Ein Mitverschulden eines anderen Soldaten wirkt im Verhältnis zum Dienstherrn nur anspruchsmindernd, wenn dessen Verhalten dem Dienstherrn als Mitverschulden zurechenbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Hauptfeldwebel in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen einen Heranziehungsbescheid nach § 24 SG.
Am 10. Oktober 2013 ereignete sich auf dem Gelände der Kaserne G.--------H. in C1. gegen 10.10 Uhr in der Nähe der Ostwache ein Unfall, bei dem der Kläger mit dem Dienstfahrzeug Ford C4. -N. (amtliches Kennzeichen Y-000 000) auf das von Oberleutnant C. gesteuerte Dienstfahrzeug Skoda G1. (amtliches Kennzeichen Y-000 000) auffuhr. Ausweislich des Berichts des Feldjägerdienstkommandos C1. zu Kraftfahrzeugunfall Nr. 00/00 gab der Kläger zum Unfallhergang an, er habe kurz vor der Ostwache den Fahrauftrag aus der Hülle holen wollen. Dabei habe er nicht auf die Straße geblickt und dadurch ein vor ihm stehendes Fahrzeug übersehen. Diese Unachtsamkeit habe zur Kollision geführt.
Der Unfallbeteiligte, Herr Oberleutnant C. , befand sich im Unfallzeitpunkt mit haltendem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, um den Fahrauftrag sowie den Hausausweis vor der Kasernenausfahrt herauszuholen.
Der Unfall wurde durch den Zeugen Stabsgefreiter C2. I. beobachtet. Der Zeuge gab an, „gegen 11.30 Uhr“ im Bereich des Kompaniegebäudes vor Gebäude 000 gestanden zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit in Richtung Ostwache gefahren. Ferner gab der Zeuge an, er habe sehen können, dass der Fahrzeugführer im Inneren des Fahrzeuges hantiert habe. Ferner habe er gesehen, wie der Kläger dem weiteren Unfallbeteiligten hinten aufgefahren sei, wodurch das getroffene Fahrzeug nach vorne bewegt worden sei. Auf die dem Bericht des Feldjägerkommandos beiliegende Unfallskizze sowie die gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.
Der Unfall wurde durch den Zeugen I. am 10. Oktober 2013 um 11.10 Uhr gemeldet.
Im Zuge seiner Vernehmung am 7. November 2013 bestätigte der Kläger während der Fahrt den Fahrauftrag aus der Hülle genommen und dabei nicht auf die Straße geschaut zu haben. Er gab an, die auf der Unfallskizze dargestellte Blockierspur stamme nicht von ihm. Soweit der Zeuge als Unfallzeitpunkt 11.30 Uhr angegeben habe, sei an den Angaben zu zweifeln. Auch treffe die Darstellung des Zeugen zur überhöhten Geschwindigkeit nicht zu. Ferner gab der Kläger an, er könne sich nicht erklären, warum er das Auto übersehen habe. Es sei durchaus möglich, dass das Fahrzeug genau zu dem Zeitpunkt aus der Querstraße vor Gebäude 000 oder dem Parkplatz 00 gekommen sei, als er nach unten geschaut habe.
Der am Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden belief sich zuzüglich der Kosten für die Begutachtung auf 8.117,51 Euro.
Am 16. Januar 2014 wurde der Kläger zu einer möglichen Erstattungspflicht angehört.
Er wiederholte sein Vorbringen, wonach der Unfallbeteiligte C. vermutlich von der Sporthalle gekommen sei, also unmittelbar vor dem Zusammenstoß vom Parkplatz eingebogen sei. Aus diesem Grunde lägen eine erhebliche Mitverursachung und ein erhebliches Mitverschulden vor, weshalb eine Schadensteilung angezeigt sei.
Mit Bescheid vom 18. März 2016 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung von 8.117,51 Euro heran. Der Heranziehungsbetrag entspreche dem Schaden an dem vom Kläger geführten Fahrzeug und sei geringer als 3 Messbeträge. Von einer Heranziehung zur Erstattung des Schadens an dem anderen Fahrzeug werde aus Fürsorgegründen abgesehen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid vom 22. September 2016 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 20. Oktober 2016 Klage erhoben. Er vertieft seine Auffassung, wonach er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe und moniert, der Unfall sei in Bezug auf das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Zeugen C. nur unzureichend aufgeklärt worden. Die Mitverursachung durch den Beteiligten C. stehe der Annahme einer groben Fahrlässigkeit hinsichtlich seines Verursachungsbeitrages entgegen.
Neben den zeitlichen Unstimmigkeiten sei die Aussage des Zeugen I. auch deshalb zweifelhaft, weil seine Sicht durch Baum- und Strauchbewuchs beeinträchtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. September 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung des Klägers ist § 24 SG. Danach hat ein Soldat dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den Schaden zu ersetzen, den er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung verursacht hat.
Grob fahrlässig handelt, wer im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine aus § 7 Soldatengesetz (Pflicht zum treuen Dienen) abgeleitete Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem ihm vom Dienstherrn anvertrauten oder zur Verfügung gestellten Material objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers für den Schaden hier gegeben.
Das Verhalten des Klägers ist als grob fahrlässig zu bewerten. Indem er während laufender Fahrt seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet, sondern den Fahrauftrag aus der Hülle genommen hat, um diesen an der Wache vorzuzeigen, hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt.
Das Führen eines Kraftfahrzeuges verlangt dem Fahrer ab, das Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten, um jederzeit auch auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können. Aufgrund dieser allgemeinen Sorgfaltsanforderung beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbietet es sich, während der Fahrt den Blick von der Straße zu nehmen, etwa um im Fahrzeuginnern nach einem heruntergefallenen Gegenstand zu suchen oder wie hier, ein Dokument aus einer Hülle zu holen.
Für die Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit des Verhaltens des Klägers spielt es keine Rolle, dass der weitere Unfallbeteiligte, Oberleutnant C. , sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt hat und sich damit ebenfalls nicht regelkonform verhalten hat.
Die im Straßenverkehr aufzubringende Sorgfaltspflicht ist darauf gerichtet, vorausschauend ungewöhnliche Situationen oder gar verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu erkennen und hierauf reagieren zu können. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass im betreffenden Bereich ein absolutes Halteverbot angeordnet war, nicht, dass der Kläger dort nicht mit etwaigen Hindernissen rechnen musste und mithin seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn ins Fahrzeuginnere richten durfte. Auch in einer Halteverbotszone können sich Hindernisse befinden, beispielsweise ein Pannenfahrzeug oder Personen auf der Fahrbahn.
Da eine grobe Fahrlässigkeit allein aus dem vom Kläger eingeräumten Fahren des Fahrzeuges ohne gleichzeitige Beobachtung der Straße für die Dauer des Herausholens des Fahrauftrages resultiert, kommt es auf die Frage einer etwaigen Geschwindigkeitsüberschreitung oder darauf, welche Sicht der Zeuge von seinem Standpunkt aus hatte, nicht an. Ebenso spielt es keine Rolle, ob Oberleutnant C. sich schon länger auf der C3. Straße befand, oder - wie der Kläger angibt - plötzlich und unerwartet vom Parkplatz des Sportplatzes auf die Straße eingebogen sein muss. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass es ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder unmittelbar vorm Unfallort keine Zufahrt gibt, aus der Oberleutnant C. gekommen sein könnte. Letztlich erschöpft sich der Vortrag des Klägers insoweit in einer reinen Mutmaßung. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger den Zeitraum, in dem er abgelenkt war und nicht auf die Fahrbahn geschaut hat, falsch einschätzt.
Die Pflichtverletzung des Klägers war auch kausal für den eingetretenen Schaden.
Darüber hinaus kann der Kläger seiner Heranziehung nicht ein etwaiges mitwirkendes Verschulden von Oberleutnant C. entgegensetzen. Für die hier relevante Frage der Haftung im Verhältnis zum Dienstherrn spielt allein eine Rolle, inwieweit das Verschulden beteiligter Soldaten dem Dienstherrn als Mitverschulden anzurechnen ist,
vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 24 Rn. 11; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl., § 24 Rn. 32,33.
Für eine derartige Zurechenbarkeit bestehen hier keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Verursachungsbeiträge der beiden Unfallbeteiligten und das Maß der Fahrlässigkeit unterschiedlich gewichtig sind. Es stellt eine weitaus weniger gewichte Sorgfaltspflichtverletzung dar, den Fahrauftrag bei stehendem, wenn auch verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug hervorzuholen und bereitzulegen, als dies während der Fahrt zu tun. Ungeachtet dessen ist der Kläger aus Fürsorgegründen auch nur für den Schaden an dem ihm gesteuerten Kraftfahrzeug und nicht für Schaden am Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, herangezogen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.117,51 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.