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Verwaltungsgericht Köln·23 K 8999/16·13.03.2018

Fortsetzungsfeststellungsklage zur Erstattung von Business‑Class‑Flugkosten abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrecht/DienstrechtReisekosten/UmzugskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Berufssoldat versetzt, begehrte die Feststellung, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für Business‑Class rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse durch fehlende konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Vorbeugender Rechtsschutz sei nicht geboten, da vorläufiger Rechtsschutz zumutbar und möglich ist. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung nach §154 VwGO.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Erstattungsansprüche für Business‑Class abgewiesen; Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigtem Interesse (keine konkrete Wiederholungsgefahr) unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus; hierfür ist eine konkrete Wiederholungsgefahr des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich.

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Die bloße Möglichkeit künftiger ähnlicher Entscheidungen oder unsichere tatsächliche Entwicklungen (z. B. ungewisse Versetzungstermine) begründen keine konkrete Wiederholungsgefahr.

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Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn dem Kläger ein Abwarten unzumutbar wäre; ist vorläufiger Rechtsschutz möglich und zumutbar, ist vorbeugender Rechtsschutz zu versagen.

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Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 12 AUV§ 2 ARV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht seit dem xx. xx. xxxx als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Mit Verfügung vom 1. August 2016 versetzte die Beklagte ihn unter Zusage der Umzugskostenvergütung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis voraussichtlich 30. September 2019 von C.    nach Suffolk, USA.

3

Am 24. August 2016 beantragte der Kläger die Buchung für einen Flug von Frankfurt nach Norfolk am 1. November 2016 nach § 12 AUV für eine Umzugsreise aufgrund seiner Versetzung. Der Antrag wurde am 26. August 2016 bewilligt. Unter dem 31. August 2016 beantragte der Kläger für diese Reise die Nutzung der Businessklasse.

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Mit Bescheid vom 5. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nutzung der Businessklasse ab. Zur Begründung führte sie aus: Aus Nummer 210 der Bereichsdienstvorschrift C 2211/5 ergebe sich, dass bei Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung, Dienstantrittsreisen aus Anlass der Abordnung, Kommandierung oder Versetzung sowie bei Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsvorbereitungs- und Umzugsreisen nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet werden würden. Daher sei die Reise in der Economyklasse durchzuführen.

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Hiergegen legte der Kläger unter dem 9. September 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Nummer 210 der Bereichsdienstvorschrift C 2211/5 stehe im Widerspruch zur AUV sowie zu § 2 ARV, wonach für Dienstreisen bei Flugreisen mit einer Flugdauer über vier Stunden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden würden.

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Mit Beschwerdebescheid vom 12. September 2016 wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück.

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Am 12. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und führt ergänzend dazu aus, dass eine interne Dienstvorschrift nicht geeignet sei, die Regelung des § 2 ARV zum Nachteil der betroffenen Person zu modifizieren.

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Am 1. November 2016 hat der Kläger den Flug in die USA genommen und seinen Dienst am darauffolgenden Tag angetreten. Er nutzte hierzu die Economyklasse.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die mit Bescheid vom 5. September 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. September 2016 ausgesprochene Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Business-Class rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, die Kosten zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Es sei zutreffend, dass § 2 ARV Anwendung finde. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ARV finde Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung bei sonstigen Flugreisen, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen habe. Das sei mit der Bereichsdienstvorschrift C-2211/5 geschehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

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Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende, schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die hier allein in Betracht kommende, hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr liegt indessen nicht vor. Denn diese setzt voraus, dass die angestrebte Klärung der Frage als Richtschnur für künftiges Verhalten der Beteiligten von Bedeutung sein muss.

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Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger voraussichtlich im Jahr 2019 einen Rückflug buchen wird. Denn die Modalitäten und Umstände des Rückflugs sind noch vollkommen ungewiss. So steht weder fest, dass eine Versetzung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt stattfinden wird, noch dass der nächste Ort der Verwendung in Deutschland liegen wird. Allein die Tatsache, dass ein etwaiger Rückflug anlässlich der ursprünglichen Versetzung stattfinden mag, begründet nicht die Annahme, es handele sich dabei um das gleiche Rechtsverhältnis. Die Buchung des Rückflugs setzt vielmehr einen neuen Antrag voraus, der eine neue rechtliche Prüfung durch die Beklagte erfordert.

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Eine nunmehrige Entscheidung über die zukünftige Berechtigung der Nutzung der Businessklasse stellt vorbeugenden Rechtsschutz dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn ein Abwarten für den Kläger unzumutbar ist und ihm durch ein Verweisen auf künftigen Rechtsschutz unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Kläger ist für den Fall einer neuen Buchung vorläufiger Rechtsschutz möglich und zumutbar.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.