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Verwaltungsgericht Köln·23 K 889/21·13.12.2022

Gebetsläuten trotz entwidmeter Kirche: kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von der Bauaufsicht ein Einschreiten gegen das fortgeführte Gebetsläuten eines genehmigten Glockenturms nach Entwidmung und Abriss der Kirche. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Läuten von der bestandskräftigen (Nachtrags‑)Baugenehmigung gedeckt und durch die Entwidmung nicht erledigt sei. Eine isolierte nachträgliche Untersagung nach §§ 22, 24 BImSchG scheide wegen der in die Genehmigung eingeflossenen Immissionsbewertung und deren Bestandskraft aus. Ein „Missbrauch des Läuterechts“ liege nicht vor.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zum Einschreiten gegen das Gebetsläuten wegen bestandskräftiger Baugenehmigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Nachbar hat einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nur, wenn die Nutzung nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist und nachbarschützende Normen verletzt sind.

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Eine Baugenehmigung erledigt sich nicht allein dadurch „auf sonstige Weise“ (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW), dass eine funktional benachbarte Anlage entwidmet und abgerissen wird, wenn keine genehmigungsrechtliche Verknüpfung (z.B. Bedingung) besteht und der genehmigte Nutzungszweck nicht vollständig entfällt.

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Sind Läuteanlässe und -zeiten durch Nachtragsgenehmigung konkretisiert, bleibt die Genehmigung für weiterhin zwecktragende Läutzeiten auch dann wirksam, wenn einzelne genehmigte Nutzungen faktisch nicht mehr ausgenutzt werden können.

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Die Bestandskraft einer Baugenehmigung steht einer nachträglichen isolierten Anwendung von § 22 BImSchG zur Untersagung der genehmigten Nutzung grundsätzlich entgegen, wenn immissionsschutzrechtliche Wertungen bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigt wurden.

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Ein Nachbaranspruch aus §§ 22, 24 BImSchG setzt im Übrigen voraus, dass es um nachträgliche Anordnungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der dort eröffneten tatbestandlichen Voraussetzungen geht.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 2 GG§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 24 BImSchG§ 22 Abs. 1 BImSchG§ 3 Abs. 1 BImSchG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 148/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen das Läuten im Glockenturm der Beigeladenen.

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Der Kläger wohnt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Glockenturms der Beigeladenen. Er ist nicht Eigentümer des Hauses, in dem er wohnt; dieses steht vielmehr im Eigentum seiner Lebensgefährtin.

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Unter dem 21. August 1991 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des Glockenturms. Der Glockenturm steht auf dem ehemaligen Kirchvorplatz der L., die zum 31. Januar 2021 entwidmet und sodann abgerissen wurde. Die Baugenehmigung in der Ursprungsfassung enthielt Immissionswerte (50 dB(A) während der Tagzeit) die durch das Glockengeläut einzuhalten waren. Im Zusammenhang mit Nachbarwidersprüchen gegen die Baugenehmigung konkretisierte die Beigeladene die Anlässe, die jeweilige Dauer und die jeweils zu läutenden Glocken. Neben dem Läuten im Zusammenhang mit Gottesdiensten enthält die Auflistung ein Gebetsläuten um 7.00 Uhr, 12.00 Uhr und 19.00 Uhr für jeweils 2 Minuten – unter der Woche –, das Einläuten des Sonntags am Samstag um 19.00 Uhr für 8 Minuten sowie das Läuten in der Silvesternacht um 24.00 Uhr für 10 Minuten. Entsprechend der Konkretisierung des Glockengeläuts durch die Beigeladene schränkte die Beklagte die Baugenehmigung vom 21. August 1991 durch eine Nachtragsbaugenehmigung vom 5. April 1993 ein. Die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 5. April 1993 ist bestandskräftig.

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Nach der Entwidmung der L. stellte die Beigeladene das Läuten mit Ausnahme des Gebetsläutens, des Einläutens der Sonntage und des Läutens in der Silvesternacht ein.

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Unter dem 2. Februar 2021 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, der Beigeladenen die Fortführung des Gebetsläutens zu untersagen. Zur Begründung führte er im Kern aus, für einen Glockenturm ohne geweihte Kirche könne die Festsetzung der Läutzeiten keine Gültigkeit mehr haben.

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Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte aus, da nur das Kirchengebäude, nicht aber der Glockenturm entwidmet worden sei, seien die Glocken weiterhin res sacre. Daher handele es sich weiterhin um sakrales, liturgisches Geläut, das grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützt sei.

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Am 22. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nachdem die Kirche entwidmet worden sei, könne es sich nicht mehr um sakrales Glockengeläut handeln. Das Gebetsläuten entfalle, weil die Kirche entwidmet sei und sich dort keine Gläubigen mehr zu einem Gebet einfinden könnten. Daher beziehe sich die Entwidmung letztlich auch auf den Glockenturm. Aufgrund des engen funktionalen Zusammenhangs zwischen Kirche und Glockenturm könne auch bei der Widmung/Entwidmung nicht zwischen beiden differenziert werden. Die Funktion des Glockenturms verliere ihren Sinn und Zweck, wenn das Kirchenschiff nicht mehr existiere. Nichts anderes gelte letztlich, wenn die Entwidmung den Glockenturm nicht umfasst haben sollte. Auch dann stelle sich das Läuten als weltliches und nicht (mehr) sakrales Läuten dar. Die Beklagte übersehe auch, dass dem Nachbarn aus § 22 BImSchG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Diese Norm begrenze die durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützte Religionsausübungsfreiheit. Die Geräuscheinwirkungen durch das Läuten überstiegen den üblichen Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung, weil der Geräuschpegel zu hoch sei. Das Läuten werde auch nicht mehr von der Baugenehmigung umfasst, weil es sich nicht mehr um ein sakrales Läuten handele. Das weitere Läuten stelle daher einen Missbrauch des Läuterechts dar.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2021 zu verpflichten, der Beigeladenen das Geläut des Glockenturms auf dem Grundstück O.-straße 00 in C. durch Ordnungsverfügung zu untersagen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, ein Einschreiten auf der Grundlage von §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 24 BImSchG komme nicht in Betracht. Der Glockenturm sei eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage und falle daher in den Anwendungsbereich der §§ 22ff BImSchG. Allerdings seien keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das Gebäude, in dem der Kläger wohnt, erkennbar. Der Glockenturm selbst liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der „Sondergebiet Kirche“ festsetze. Das Gebäude des Klägers liege in einem reinen Wohngebiet. Nach der TA Lärm sei dort tagsüber ein Richtwert von 50 dB(A) einzuhalten, wobei kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürften. Bei dem dreimaligen Läuten von jeweils 2 Minuten handele es sich um derartige Geräuschspitzen, die – selbst wenn sie einen Wert von 80 dB erreichen sollten – dem Kläger zumutbar seien. Zudem seien in die gebotene Abwägung noch Gesichtspunkte wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzustellen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass auch das Gebetsläuten noch vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasst werde. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Entwidmung der Kirche nicht auch den Glockenturm umfasst.

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Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, sie habe die ihr durch § 22 Abs. 1 BImSchG gezogenen Grenzen gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Das Läuten beeinträchtige den Kläger nicht in einer Weise, die als erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG gewertet werden könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es – bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn – das zumutbare Maß überschritte. Das sei jedoch nicht der Fall. Kultisches Glockengeläut sei eine jahrhundertealte kirchliche Lebensäußerung, die, wenn sie sich – wie hier – nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen halte, auch in einer säkularisierten Gesellschaft hinzunehmen sei. Das Gebetsläuten solle die Gemeindemitglieder zum individuellen Gebet aufrufen und damit sowohl der Verkündigung der christlichen Botschaft als der zentralen Aufgabe der Kirche dienen, als auch ein Zeichen der Präsenz der Kirche in der Gesellschaft sein. Auf das jeweils zur gleichen Zeit einsetzende und nur wenige Minuten andauernde Läuten könnten sich die Anwohner gut einstellen. Zudem finde das Läuten – mit Ausnahme der Silvesternacht – nur zur Tageszeit statt. Die Entwidmung der Kirche habe die zuvor dargestellte liturgische Zielrichtung des weitergeführten Läutens nicht entfallen lassen, da es hier nicht gerade nicht um Läuten im Zusammenhang mit einem Gottesdienst gehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegen die Beigeladene (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Zunächst kann der Kläger kein Einschreiten auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW verlangen. Nach dieser Bestimmung können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen. Aus dieser Eingriffsnorm kann ein Dritter (Nachbar) einen Anspruch herleiten, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf einer Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2005 – 10 A 3611/03 – und vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, beide juris.

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Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die bauliche Anlage der Beigeladenen und die Nutzung durch das Glockengeläut durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt sind.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Baugenehmigung vom 21. August 1991 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 5. April 1993 nicht durch die Entwidmung (und den späteren Abriss) der benachbarten L. unwirksam geworden.

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Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist. Eine hier alleine in Betracht kommende Erledigung auf sonstige Weise ist nicht eingetreten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die L. und der hier streitige Glockenturm durch gesonderte Baugenehmigungen bauaufsichtlich zugelassen wurden. Eine Verknüpfung der Baugenehmigungen – etwa durch eine auflösende Bedingung für den Fall des Wegfalls einer der beiden Genehmigungen – hat die Beklagte in den Baugenehmigungen nicht vorgenommen. Damit hat die Baugenehmigung für den Glockenturm auch unabhängig von der Baugenehmigung für die Kirche weiter Bestand.

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Auch ist nicht etwa eine Erledigung in sonstiger Weise durch Entfall des Zwecks der baulichen Anlage eingetreten. Gerade der Auflistung der Anlässe des Läutens in der Nachtragsgenehmigung vom 5. April 1993 ist zu entnehmen, dass mit dem Wegfall von Gottesdiensten in der L. der Zweck der Baugenehmigung für den Glockenturm nicht gänzlich weggefallen ist. Gerade die hier im Streit stehenden Läutzeiten „Einläuten des Sonntags“, „Gebetsläuten“ und „Silversternacht“ haben unabhängig von der Durchführung von Gottesdiensten in der L. einen Zweck und damit weiterhin Bestand.

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Dieses Läuten beruht auf der Baugenehmigung, da es sich weiterhin um kirchliches und nicht vom liturgischen Zweck losgelöstes weltliches Glockengeläut handelt. Die Beigeladene hat in ihrer Klageerwiderung überzeugend auf der Grundlage des ihr verfassungsrechtlich zustehenden Selbstbestimmungsrechts dargelegt, dass gerade das Einläuten des Sonntags und das Gebetsläuten einen liturgischen Zweck haben. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann von einem „Missbrauch des Läuterechts“ schon im Ansatz nicht die Rede sein.

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Dass die genehmigten Läutezeiten aufgrund des Wegfalls der Kirchennutzung nicht mehr vollständig ausgenutzt werden können, berührt die Baugenehmigung hinsichtlich des Gebäudes und der verbliebenen nutzbaren Läutezeiten nicht.

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Ein Anspruch aus §§ 22, 24 BImSchG besteht für den Kläger gleichfalls nicht. Zwar verdrängen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Anwendung der §§ 22, 24 BImSchG nicht,

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vgl. Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorbemerkungen zu §§ 22 bis 25 BImSchG, Rn. 2,

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jedoch ist zu berücksichtigen, dass schon im Baugenehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes die Wertungen des § 22 BImSchG zu berücksichtigen sind. Damit fließen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bereits vollständig in die erteilte Baugenehmigung ein.

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Ausgehend hiervon steht die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung einer nachträglichen isolierten Anwendung von § 22 BImSchG entgegen. Ob unter dem Gesichtspunkt des Stands der Technik (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen für ein baurechtlich genehmigtes Vorhaben angeordnet werden können,

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vgl. nochmals Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorbemerkungen zu §§ 22 bis 25 BImSchG, Rn. 2,

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bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hier nicht um die Frage der nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen geht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht der Streitwertpraxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW in Baunachbarstreiten und Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

59

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.