Klage auf Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsverwendung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Major in der Bundeswehr, klagte auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Auslandsverwendung. Das Gericht hält die Klage für unzulässig mangels Klagebefugnis und materiell unbegründet, weil der Kläger keinen Antrag auf Verpflegungsmehraufwand gestellt hat. Zudem greift der Ausschlusstatbestand, weil die Unterkunft mit Küche ausgestattet war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen abgewiesen; Bescheide rechtmäßig, Kläger trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein begünstigender Verwaltungsakt bezüglich des geltend gemachten Anspruchs, fehlt die Klagebefugnis; ein bereits ergangener begünstigender Verwaltungsakt schließt die Anfechtung desselben in identischer Richtung aus.
Ein Anspruch auf Leistung setzt voraus, dass die Leistung bei der Verwaltung konkret und formgerecht beantragt wurde; eine nachträgliche Geltendmachung ohne ursprünglichen Antrag begründet keinen Anspruch.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 AUV wird Verpflegungsmehraufwand nicht erstattet, wenn die Unterkunft über eine ausgestattete Küche verfügt; dieser Ausschlusstatbestand ist verwaltungsrechtlich zu prüfen und anzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den allgemeinen Vorschriften der VwGO; bei Unterliegen des Klägers trägt dieser die Verfahrenskosten (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht im Rang eines Majors in den Diensten der Beklagten. Mit Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Dezember 2015 wurde er für die Zeit vom 4. Februar 2016 bis zum 10. Juni 2016 von K. in Schleswig-Holstein nach H. in den USA kommandiert. Aus Anlass dieser Kommandierung wurde ihm die Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren zugesagt.
Der Kläger bezog zunächst bis zum 17. Februar 2016 das Hotel Town Place Suites Marriott. Ab dem 18. Februar 2016 bewohnte er ein Appartement in der Appartement-Anlage „B. “ in H. .
Unter dem 20. Februar 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Mehrauslagen für eine „vorübergehende Unterkunft gemäß § 14 Abs. 1 AUV“ für die Unterbringung im Hotel Town Place Suites Marriott Hotel in H. in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 17. Februar 2016. Die Rechnung wies einen Betrag in Höhe von 3.754,40 USD (= 3.449,05 Euro) aus. Pro Tag fiel nebst Steuern ein Betrag von 234,65 USD (211,34 Euro) an.
Auf die entstandenen Auslagen von 3.449,05 Euro erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2016 einen Betrag von 2.618,98 Euro. Abgerechnet wurden die entstandenen Mehrauslagen vom 2. bis 16. Februar 2016 (15 Tage). Die Kosten für die Übernachtung am 1. Februar 2016 seien im Rahmen der Umzugsreise abzurechnen. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages setzte die Beklagte den vom Kläger mitgeteilten Betrag von 211,34 Euro täglich an und ermittelte Gesamtkosten von 3.170,10 Euro (15 × 211,34 Euro). Abzüglich eines Eigenanteils (15/29 von 1.065,49 Euro = 551,12 Euro) errechnet sich der ausgewiesene Erstattungsbetrag von 2.618,98 Euro.
Gegen diese Festsetzung wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 16. März 2016. Er beanstandete, dass die Beklagte nur Auslagen gemäß 14 Abs. 1 AUV erstattet habe, obgleich er mit Schreiben vom 20. Februar 2016 die Erstattung seiner gesamten Mehrauslagen, also auch der Verpflegungsmehraufwendungen beantragt habe. Zu Unrecht habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, dass § 26 Abs. 1 Nr. 3 AUV nur die Erstattung von Kosten für eine vorübergehende Unterkunft gewähre. Bei richtiger Interpretation seien auch solche Kosten erfasst, die direkt an die Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft geknüpft seien. Insbesondere werde in § 26 Abs. 1 Nr. 3 AUV keine Einschränkung nach einzelnen Absätzen des § 14 AUV vorgenommen. Daher sei ihm zusätzlich ein Ausgleich des Mehraufwandes für Verpflegung gemäß § 14 Abs. 2 AUV zu gewähren.
Mit Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2016 wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AUV rechtfertige nur eine Erstattung der Kosten für eine vorübergehende Unterkunft. Dies werde auch von dem vom Kläger gestellten Antrag ersichtlich, in dem eine Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 14 Abs. 2 AUV nicht vorgesehen sei.
Der Kläger hat am 27. September 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides von 8. Juni 2016 zu verpflichten, ihm Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 14 Abs. 2 AUV über die bereits erfolgte Erstattung für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14 Abs. 1 AUV hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend legt sie dar, eine Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen scheitere auch daran, dass nach den Ausführungsbestimmungen zu § 14 AUV, Nr. 14.3.1.2 kein Verpflegungsmehraufwand erstattet werde, wenn das angemietete Zimmer über eine Küche verfüge. Dies sei ausweislich des Internetauftritts des Hotels der Fall, wonach jedes Zimmer ohne Mehrpreis mit einer Küche ausgestattet sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer Klagebefugnis, da auf den Antrag vom 20. Februar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 25. Februar 2016 ein begünstigender Verwaltungsakt ergangen ist, mit dem die beantragte Leistung abzüglich des hier nicht streitgegenständlichen Eigenanteils bewilligt worden ist.
Zudem ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides von 8. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 14 Abs. 2 AUV, § 113 Abs. 5 VwGO.
Dem geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen nach § 14 Abs. 2 AUV für den streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten nicht beantragt hat. Der Antrag vom 20. Februar 2016 bezieht sich explizit nur auf Mehrauslagen gemäß § 14 Abs. 1 AUV. Dass der Verwaltungsvorgang unvollständig ist und der Kläger tatsächlich einen nicht beschiedenen Antrag auf Verpflegungsmehraufwendungen nach § 14 Abs. 2 AUV gestellt hat, hat er nicht substantiiert aufgezeigt. Auch die der Klageschrift beigefügte Kostenaufstellung bezieht sich nicht auf Verpflegungsmehraufwendungen, sondern sie betrifft Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 18. Februar bis 8. Juni 2016. Der Antrag auf Erstattung dieser Aufwendungen ist am 20. Juni 2018 beschieden worden.
Unabhängig von der fehlenden Antragstellung könnten dem Kläger zudem aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 14 Abs. 3 Satz 2 AUV keine Verpflegungsmehraufwendungen erstattet werden. Nach dieser Norm wird kein Zuschuss gezahlt, wenn die Unterkunft über eine ausgestattete Küche verfügt. Dies ist ausweislich der Beschreibung der vom Kläger bewohnten Unterkunft hier der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.840,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.