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Verwaltungsgericht Köln·23 K 8378/17·04.04.2019

Witwengeld: Ruhen nach § 55b SVG bei Kapitalabfindung aus überstaatlichem Dienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Kürzung ihres Witwengeldes wegen Ruhens nach § 55b SVG, nachdem der verstorbene Ehemann bei einer überstaatlichen Einrichtung eine Kapitalabfindung erhalten hatte. Das VG Köln bestätigte die Anwendung von § 94a Nr. 3 S. 2 SVG i.V.m. § 55b SVG (a.F. bis 31.12.1991) auch auf Hinterbliebenenbezüge. Das Witwengeld ist zunächst ohne Ruhensabzüge des Verstorbenen zu berechnen; anschließend greift ein eigener Ruhenstatbestand der Witwe nach § 55b Abs. 5 SVG. Eine zeitliche Begrenzung des Ruhens bei Kapitalabfindung ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich unbedenklich.

Ausgang: Klage gegen die Kürzung des Witwengeldes wegen Ruhens nach § 55b SVG a.F. abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Hinterbliebenenbezüge eines nach dem 31.12.1991 verstorbenen Soldaten im Ruhestand richtet sich die Versorgung nach § 94a Nr. 3 SVG; dabei ist § 55b SVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung anzuwenden.

2

Das Witwengeld ist als eigenständiger Anspruch grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage bei Anspruchsentstehung zu bestimmen und zunächst unabhängig von einer beim Verstorbenen bestehenden Ruhensregelung zu berechnen.

3

Ein Ruhen des Witwengeldes kommt in einem zweiten Schritt nur in Betracht, wenn bei der Witwe ein eigener Ruhenstatbestand verwirklicht ist, insbesondere nach § 55b Abs. 5 SVG (a.F.).

4

Bei Anwendung des § 55b SVG (a.F.) ist der Ruhensbetrag anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der gesetzlich vorgesehenen Minderung des Vomhundertsatzes zu ermitteln; maßgeblich ist nicht das bereits errechnete Ruhegehalt als Rechengröße.

5

Erhält der Soldat anstelle einer Versorgung aus überstaatlichem Dienst einen Kapitalbetrag, besteht nach § 55b Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 SVG (a.F.) keine gesetzliche zeitliche Begrenzung des Ruhens; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 53 SVG§ 55b SVG§ 55b Abs. 1, 3, 5 SVG i.V.m. § 94a Nr. 3 Satz 2 SVG§ 48 VwVfG§ 56 BeamtVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich gegen die Berechnung ihres Witwengeldes. Sie ist Witwe des am 00. 00. 2016 verstorbenen H.             a.D. T.         C.   .

3

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge in der Zeit vom 15. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1986 zur Dienstleistung bei der NAPMA beurlaubt. Er erhielt hierfür eine Kapitalabfindung („Leaving Allowance“) in Höhe von 159.322,76 DM. Er führte den Kapitalbetrag für drei Jahre an die Beklagte ab.

4

Zum 31. März 1985 trat der Ehemann der Klägerin in den Ruhestand ein. Mit Bescheid vom 1. April 1985 setzte die Beklagte den Ruhegehaltssatz auf 75 v.H. fest. Mit Bescheid vom 2. April 1985 stellte die Beklagte aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin auf Grundlage des § 53 SVG ab dem 1. April 1985 das gesamte Ruhegehalt ruhend. Mit Bescheid vom 27. Januar 1988 setzte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 1985 die Versorgungsbezüge, die ihm ab 1. April 1985 zustehen, erneut mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. fest. Mit Bescheid vom 17. Mai 1988 traf die Beklagte eine Ruhensregelung aufgrund von § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Danach ruhten ab dem 1. Januar 1987 die Versorgungsbezüge in Höhe von 8,56 v.H.

5

Durch das Versorgungsänderungsgesetz wurde der Ruhegehaltssatz zum 1. Januar 2011 auf 71,75 v.H. festgesetzt. Der Ruhensbetrag wurde auf 8,19 v.H. reduziert.

6

Unter dem 5. März 2014 beantragte der Ehemann der Klägerin die Neufestsetzung des Ruhensbetrages und die Nachzahlung zuviel einbehaltener Versorgungsbezüge. Zugleich beantragte er das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängigen Verfahren. Das Verfahren wurde daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ruhend gestellt.

7

Am 00. 00. 2016 verstarb der Ehemann der Klägerin.

8

Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehaltes, das ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Todes zustand, fest. Die Beklagte legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. zugrunde.

9

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 erließ die Beklagte einen Ruhensbescheid, wonach die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin nach § 55b Abs. 1, 3 , 5 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zu kürzen seien. Aus der anliegenden Berechnung ergibt sich, dass die Beklagte bei der Berechnung des Witwengeldes das Ruhegehalt des Ehemannes der Klägerin ohne Ruhensabzüge zugrunde gelegt und hiervon 60 Prozent errechnet hat. Sodann hat sie von dem so berechneten Witwengeld 60 Prozent des Ruhensbetrages, der für den Ehemann der Klägerin galt, abgezogen. Zur Begründung führte sie aus: Da der verstorbene Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 1986 ohne Geld- und Sachbezüge zur Dienstleistung bei der NAPMA beurlaubt gewesen sei, hätten seine Versorgungsbezüge der Ruhensregelung des § 55b SVG unterlegen. Dies sei mit Bescheid vom 17. Mai 1988 geregelt worden. Daher unterliege auch das ihr zustehende Witwengeld der Ruhensregelung des § 55b SVG i.V.m. § 94a Nr. 3 Satz 2 SVG. Durch die Abführung eines Teilbetrages an den Bund durch ihren Ehemann ruhe von seinen Versorgungsbezügen ab dem 1. Januar 1987 8,56 v.H. der Versorgungsbezüge. Der sich danach ergebende Ruhensbetrag werde gemäß § 55b SVG in Höhe des Anteilssatzes des Witwengeldes, 60 v.H., von ihren Versorgungsbezügen einbehalten.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Februar 2016 Widerspruch und beantragte die Neufestsetzung des Ruhensbetrages und die Nachzahlung der zuviel einbehaltenen Versorgungsbezüge, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zur Begründung verwies sie auf den Antrag ihres Ehemannes vom 5. März 2014 sowie das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2014. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde das Verfahren ruhend gestellt.

11

Mit Schreiben vom 25. April 2017 beantragte die Klägerin hinsichtlich des Verfahrens bezüglich der Versorgungsansprüche ihres Mannes das weitere Ruhen des Verfahrens. In Hinblick auf ihr Witwengeld beantragte sie die Fortführung des Verfahrens und führte aus: Das Witwengeld beruhe auf einer eigenen Anspruchsgrundlage und stelle daher einen eigenständigen, neuen Bewilligungsbescheid dar. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides sei unabhängig von der etwaigen Bestandskraft des vormaligen Ruhensbescheides hinsichtlich ihres verstorbenen Ehemannes nach heutiger Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Da feststehe, dass jedenfalls eine Bemessung des Endzeitpunktes für die Ruhensabzüge vorzunehmen sei, der sich daran zu orientieren habe, wann die erhaltene Kapitalleistung vollständig kompensiert sei, sei in Bezug auf das Witwengeld eine Entscheidung geboten, die den Endzeitpunkt der zulässigen Abzüge definiere. Da die seinerzeit erhaltene Kapitalabfindung in jedem Falle bereits vollständig kompensiert sei, kämen Ruhensabzüge bei ihr von vornherein nicht mehr in Betracht. Auch der Gesichtspunkt der Bestandskraft könnte insoweit keine Rolle spielen, weil es sich um einen neu entstandenen Versorgungsanspruch handele, hinsichtlich dessen sie fristgerecht Widerspruch eingelegt habe.

12

Mit Widerspruchbescheid vom 15. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 VwVfG des gemäß § 55b SVG ergangenen Bescheides lägen nicht vor. Der Bescheid sei rechtmäßig. Eine Änderung der bisherigen Ruhensregelung nach § 55b SVG sei aufgrund der noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung und einer damit verbundenen möglichen gesetzlichen Neuregelung nicht möglich.

13

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 2 BvL 10/11, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 55b SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 sowie vom 18. Dezember 1989 verfassungskonform sind. Insbesondere entschied es, dass eine Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung nicht verfassungswidrig sei.

14

Unter dem 6. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Witwe erhalte auf der Grundlage des entsprechenden Bescheides einen neuen, eigenständigen Versorgungsanspruch, weshalb auch eine neue, eigenständige Regelung über das weitere, anteilige Ruhen zu ergehen habe. Der Witwengeldanspruch unterliege den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung hierüber gegolten hätten. In diesem Zeitpunkt jedoch sei ein Enddatum für das Ruhen von Versorgungsbezügen zu bestimmen gewesen. § 56 BeamtVG sowie § 55b SVG sprächen den Fall einer Ruhensberechnung bei Bezug von Witwengeld nicht an. § 56 BeamtVG sowie § 55b SVG bezögen sich allein auf „Ruhestandsbeamte“. Auch bestimme 20.1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 20 BeamtVG, dass auf die Berechnung des Witwengeldes ein Ruhen des Ruhegehalts nach den §§ 53-56 oder entsprechenden Vorschriften ohne Einfluss sei. Für die Anwendung der Ruhensvorschriften auf das Witwengeld seien die persönlichen Verhältnisse der Witwe maßgebend. Dies habe auch das VG München (Urteil vom 22. September 2017, Az. M 21 K 14.16) und das VG Osnabrück (Urteil vom 4. September 2018, Az. 3 A 284/16) so entschieden. Ruhensabzüge änderten an dem Ruhegehalt, „das der Verstorbene erhalten hat“, nichts. Das Ruhegehalt selbst bleibe in seiner Berechnung und Bemessung unverändert. Es werde nur in Höhe der Ruhensbeträge nicht ausbezahlt. Die Minderung sei auch unzutreffend berechnet worden. Nur das Ruhegehalt, das bei circa 7.000 Euro liege, nicht aber die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, dürften um 2,14 Prozent gemindert werden. Diesen Berechnungsgrundsatz regele § 55b SVG in der Fassung, die für den Ehemann der Klägerin maßgeblich war. So stehe es auch in dem Festsetzungsbescheid für das Ruhgehalt des Ehemannes von 1983. Die Beklagte hingegen nehme eine Kürzung von 8,56 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vor. Diese lägen bei circa 10.000 Euro. So ergebe sich letztlich eine Kürzung der Ruhensbezüge von 11 Prozent. Auch der Ausgangsbescheid vom 17. Juni 1988 unterscheide zwischen dem Abzug von 8,56 von Hundert der „Versorgungsbezüge“ und der Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes auf 66,44 Prozent. Auch § 55b SVG unterscheide zwischen einem Ruhen des „deutschen Ruhegehalts“ und der Ermittlung eines Betrages, der einer Minderung des vom Hundertsatzes entspreche. Für ihren Ehemann sei bestandskräftig geregelt worden, dass das „deutsche Rugehgehalt“ in Höhe desjenigen Betrages ruhe, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 pro Jahr entspreche. Ausweislich des Bescheides beziehe sich das jedoch gerade nicht auf den Ruhegehaltssatz, sondern auf die Versorgungsbezüge selbst.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die seit dem 1. Januar 2016 einbehaltenen Ruhensbeträge an die Klägerin auszuzahlen und keine weiteren Ruhensbeträge in Rechnung zu stellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im vorangegangen Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 55b SVG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung verfassungskonform sei. Daher sei die Anrechnung der Kapitalabfindung rechtmäßig. Der Witwengeldanspruch sei ein vom Versorgungsurheber abgeleiteter Anspruch. Er bestimmte sich nach dem Recht, das auch für den Versorgungsurheber gelte. Bemessungsgrundlage für den Ruhensbetrag des Witwen- oder Waisengeldes bzw. der gleichgestellten Leistungen sei der Ruhensbetrag, der für das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten maßgeblich gewesen sei. Die Berechnung der Minderung sei zutreffend erfolgt. Der (fiktive) Ruhensbetrag des Ehemannes berechne sich wie folgt: von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Ehemannes in Höhe von 10.204,14 Euro würden 8,190 Prozent, also 835,71 Euro monatlich zum Ruhen gebracht. Hiervon sei der für das Witwengeld maßgebliche Anteil von 60 Prozent als Ruhensbetrag für die Klägerin zugrunde zu legen. Die Klägerin gehe von dem Wort „Ruhegehalt“ im Gesetzestext aus. Die Versorgung bemesse sich aber aus dem Vomhundertsatz (Ruhegehaltssatz) und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Dies ergebe zusammen den Versorgungsanspruch des Ehemannes der Klägerin und daraus resultierend den Anteilssatz in Höhe von 60 Prozent der Hinterbliebenenversorgung. Der Gesetzestext des § 55b SVG spreche von einer Minderung des Vomhundertsatzes. Damit sei der Ruhegehaltssatz gemeint. Dies sei aber nur ein Prozentsatz. Die Bezugsgröße hierzu seien die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Daher sei auch eine Kürzung von 8,56 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vorzunehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Regelung im Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016, mit der das Witwengeld der Klägerin teilweise zum Ruhen gebracht wird, ist nicht zu beanstanden.

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Rechtsgrundlage für die Ruhensregelung ist § 94a Nr. 3 Satz 2 SVG i.V.m. § 55b SVG.

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§ 94a SVG stellt eine Übergangsregelung dar, die regelt, nach welchem Recht sich die Rechtsverhältnisse der Soldaten im Ruhestand sowie deren Hinterbliebenen regeln. Da den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung erwächst,

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vgl. ständige Rspr., BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 – juris Rn 35 m.w.N.,

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ist maßgeblich für die Berechnung des Witwengeldes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Witwengeld. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Februar 2016 ist für die Klägerin die Übergangsregelung des § 94a SVG in der Fassung vom 15. März 2012 maßgeblich.

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§ 94a SVG betrifft zunächst das Rechtsverhältnis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Die Regelung erfasst die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ehemann der Klägerin war seit dem 1. April 1985 Empfänger von Versorgungsbezügen und der Versorgungsfall trat nach dem 31. Dezember 1976 ein.

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§ 94a Nr. 3 Satz 1 SVG regelt die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, dessen Rechtsverhältnis sich nach § 94a SVG richtet, sofern der Soldat nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 00. 00. 2016.

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Für diese Fälle sieht § 94a Nr. 3 Satz 1 SVG vor, dass sich die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes, richten. Nach § 94a Nr. 3 Satz 2 SVG findet § 55b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

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Davon ausgehend hat die Beklagte die Ruhensregelung zutreffend getroffen und den Ruhensbetrag richtig berechnet.

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Der Witwengeldanspruch der Klägerin folgt aus § 94a Nr. 3 Satz 1 SVG i.V.m. § 43 SVG i.V.m. § 20 Abs. 1 BeamtVG. Maßgeblich ist, der Übergangsvorschrift des § 94a Nr. 3 Satz 1 SVG folgend, § 20 BeamtVG in der Fassung, die ab dem 1. Januar 1992 galt. Danach bestand ab dem 1. Februar 2016 ein Anspruch auf Witwengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat.

34

Hierzu verhält sich die von der Klägerin angeführte Verwaltungsvorschrift Ziffer 20.1.5 zu § 20 BeamtVG. Danach ist auf die Berechnung des Witwengeldes ein Ruhen des Ruhegehaltes nach den §§ 53 bis 56 oder entsprechenden Vorschriften ohne Einfluss. Für die Anwendung der Ruhensvorschriften auf das Witwengeld sind die persönlichen Verhältnisse der Witwe maßgebend.

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Zutreffend ist für die Berechnung des Witwengeldanspruches der Klägerin das Ruhegehalt des Ehemannes der Klägerin ohne die für den Ehemann maßgebliche Ruhensberechnung zugrunde gelegt worden.

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Maßgeblich dafür, ob in einem zweiten Schritt das so errechnete Witwengeld unter eine Ruhensregelung fällt, ist, ob es für die Klägerin selbst einen Ruhenstatbestand gibt.

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Einen solchen enthält § 55b Abs. 5 SVG in der hier nach § 94a Nr. 3 Satz 2 SVG maßgeblichen Fassung vom 5. März 1987, gültig vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991, im Folgenden § 55b SVG 1991.

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§ 55b Abs. 5 Satz 1 SVG 1991 regelt den Fall, in dem die Witwe eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält, von der der Soldat eine Versorgung erhalten hat. Danach ruht das deutsche Witwengeld in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 ergibt. Nach § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG 1991 ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, wenn ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Nach Satz 3 darf der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

39

Diese Regelung gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung erhält. Denn § 55b Abs. 5 Satz 2 SVG 1991 erklärt Absatz 3 der Norm für entsprechend anwendbar. Nach § 55b Abs. 3 SVG 1991 findet die Ruhensregelung des § 55b Abs. 1 Satz 1 auch auf den Fall der Zahlung eines Kapitalbetrages Anwendung. Allerdings ist eine zeitliche Begrenzung der Ruhensregelung nicht vorgesehen, da § 55b Abs. 3 SVG 1991 nicht auf die Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1991 verweist.

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Dass es für den Fall der Versorgungsleistung durch einen Kapitalbetrag keine zeitliche Begrenzung gibt und so der Fall eintreten kann, in dem die Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrages übersteigen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 – juris.

42

Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat die Beklagte den Ruhensbetrag für die Klägerin auch zutreffend berechnet.

43

Sie hat ausweislich der dem Ruhensbescheid der Klägerin beigefügten Berechnung zunächst den Ruhensbetrag errechnet, der für den Ehemann der Klägerin maßgeblich wäre. Dabei hat sie zu Recht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Ehemannes und nicht dessen Ruhegehalt herangezogen. § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG ordnet an, dass das deutsche Ruhegehalt ruht. Daraus folgt, dass von dem Ruhegehalt, das sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und dem jeweiligen Ruhegehaltssatz ergibt, der Ruhensbetrag nicht ausbezahlt wird. Es bedeutet nicht, dass das Ruhegehalt der Berechnung des Ruhensbetrages zugrunde gelegt wird. Vielmehr bezieht sich die Ruhensregelung, die eine Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollende Jahr vorsieht, auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Denn die von der überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung soll durch die Ruhensberechnung in eine Rente umgerechnet werden, die sich entsprechend auf das ausgezahlte Ruhensgehalt auswirkt.

44

Vgl. zum inhaltsgleichen § 56 BeamtVG, Plog/Wiedow, BBG, Lfg. 342, 01.04.2014, § 56 BeamtVG, Rn 83 m.w.N.

45

Inwieweit die damalige Berechnung für den Ehemann der Klägerin zutreffend erfolgt ist, ist irrelevant, da für die Klägerin eine neue Berechnung zu erfolgen hatte. Diese, im Fall der Klägerin jedenfalls zutreffende Berechnung, ist maßgeblich für das Witwengeld.

46

Weiter zutreffend hat die Beklagte von diesem Ruhensbetrag den Anteilssatz in Höhe von 60 Prozent errechnet, der entsprechend § 55b Abs. 5 SVG 1991 heranzuziehen ist.

47

Eine Endregelung für die Ruhensregelung in Bezug auf den Witwengeldanspruch musste die Beklagte nicht treffen. Denn § 55b Abs. 5 Satz 2 1991 verweist ausdrücklich auf die Regelung des § 55b Abs. 3 SVG 1991. Dieser verweist nicht auf die Begrenzungsregelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1991 und ist auch nicht dementsprechend auszulegen.

48

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 – juris.

49

Soweit das Verwaltungsgericht München sowie das Verwaltungsgericht Osnabrück,

50

vgl. VG München, Urteil vom 22. September 2017 – M 21 K 14.16 – juris Rn 36; VG Osnabrück, Urteil vom 4. September 2018 – 3 A 284/16 –,

51

unter Verweis auf Ziffer 20.1.5 BeamtVGVwV darauf hinweisen, dass sich die Ruhensregelung des Soldaten nicht auf das Witwengeld auswirke, ist dies jedenfalls missverständlich. Ziffer 20.1.5 BeamtVGVwV muss unter Berücksichtigung der Regelung des § 55b Abs. 5 SVG 1991, die sich in den folgenden Fassungen inhaltlich wiederfindet, so verstanden werden, dass sie die Berechnung des Witwengeldes als solches betrifft. Das Witwengeld wird unabhängig von etwaigen Ruhensregelungen, die die Versorgungsbezüge des verstorbenen Soldaten betrafen, anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Soldaten berechnet. Aufgrund der Regelung des § 55b Abs. 5 SVG 1991 sowie den vergleichbaren Regelungen in den folgenden Fassungen des § 55b SVG verwirklicht die Witwe des verstorbenen Soldaten aufgrund des Kapitalbetrages, der dem Ehemann zugeflossen ist, einen eigenen Ruhenstatbestand. Dass die Witwe des Soldaten unter Umständen von diesem Kapitalbetrag nicht profitiert hat, wie der Klägerprozessbevollmächtigte zu Recht geltend gemacht hat, ändert nichts an der rechtlich eindeutigen Regelung. Diese stellt den regelmäßigen Bezug einer Versorgungsrente aus der zwischenstaatlichen Einrichtung dem Fall des Kapitalbetrags gleich und gewährleistet so letztlich auch den Gleichlauf der Versorgungsbezüge des verstorbenen Soldaten und seiner Hinterbliebenen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei wurde als durchschnittlicher Betrag des monatlichen Ruhensbetrages 500 Euro zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

61

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

62

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

63

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

64

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

65

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

68

19.000 €

69

festgesetzt.

73

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

74

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

75

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

76

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

77

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.