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Verwaltungsgericht Köln·23 K 8190/25.A·02.02.2026

Familienasyl trotz subsidiären Schutzes in Bulgarien: Unzulässigkeitsablehnung aufgehoben

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen in Bulgarien zuerkannten subsidiären Schutzes. Er machte einen Anspruch auf abgeleiteten Familienschutz geltend, da Ehefrau und Kinder in Deutschland subsidiären Schutz besitzen. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 AsylG nicht anwendbar ist und der Asylantrag binnen zwei Wochen nach Einreise „unverzüglich“ gestellt wurde. Die Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten wurde als verfrüht angesehen, da nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung eine materielle Prüfung nachzuholen ist.

Ausgang: Klage erfolgreich; Unzulässigkeitsbescheid und Feststellungen zu Abschiebungsverboten aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet keine Anwendung, wenn ein Anspruch auf internationalen Familienschutz nach § 26 AsylG besteht.

2

Die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat hindert die Gewährung abgeleiteten internationalen Schutzes als Familienangehöriger nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylG nicht.

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„Unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist entsprechend § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ und ist regelmäßig gewahrt, wenn der förmliche Asylantrag innerhalb von zwei Wochen nach Einreise gestellt wird.

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Nach Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen und erst anschließend über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden; eine vorweggenommene Negativfeststellung ist rechtswidrig.

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Der abgeleitete subsidiäre Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG ist ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 3 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 84 Abs. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1968 in D., Syrien geboren; syrischer Staats-, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Gleichfalls nach eigenen Angaben verließ er Syrien letztmalig am 25. März 2024 und reiste über die Türkei und Bulgarien am 2. August 2024 in die Bundesrepublik ein. Am 15. August 2024 stellte er einen förmlichen Asylantrag.

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Am 15. August 2024 wurde der Kläger in V. zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats persönlich angehört. Dabei erklärte er, dass er Syrien am 25. März 2024 erstmalig verlassen habe. Über die Türkei, Bulgarien, Serbien oder Rumänien sei er in die Bundesrepublik eingereist. Nach Bulgarien sei er am 26. Juli 2024 gereist. Internationalen Schutz habe er dort nicht beantragt oder zuerkannt bekommen. Seine Ehefrau, I. Q., sowie seine Kinder, C. M. Q. (geboren am 00.00.2007), R. M. Q. (geboren am 00.00.2010) und Y. M. Q. (geboren am 00.00.2020) sowie eine seiner Schwestern hielten sich in der Bundesrepublik auf.

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Der Kläger wurde ferner am 20. August 2024 in V. angehört. Dabei erklärte er, dass er in Deutschland bleiben wolle. Hier gebe es Freiheit und Gerechtigkeit. Er habe in Syrien die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und im Anschluss Philosophie studiert. Er sei Lehrer. Im Jahr 2022 habe er sich in Bulgarien für circa zwei bis drei Monate aufgehalten. Dort habe er auch Fingerabdrücke abgegeben. Wegen seiner illegalen Einreise sei er für circa 20 Tage im Gefängnis gewesen. Anschließend habe er circa eine Woche im Flüchtlingscamp gelegt. Von Bulgarien sei er in die Türkei zurückgekehrt und von dort nach Syrien abgeschoben worden. Seine Kinder könnten in Bulgarien nicht zur Schule gehen. Er leide an Hypertonie und habe Nierenprobleme.

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Der Ehefrau des Klägers sowie seinen Kindern erkannte die Beklagte am 10. Mai 2024 subsidiären Schutz zu.

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Das Aufnahmegesuch der Beklagten lehnte Bulgarien am 27. September 2024 mit der Begründung ab, dass dem Kläger am 6. April 2023 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2).

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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Bulgarien - dem Kläger bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung lägen nicht vor, weil ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten des Klägers vorliege. Angehörige seiner Kernfamilie hielten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Oktober 2025 zugestellt. Am 20. Oktober 2025 hat er hiergegen Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass ihm ein Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 3 AsylG zustehe.

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Er beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2025 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend trägt sie vor, dass in Bulgarien keine Verletzung des Art. 3 EMRK stattfinde. Den familiären Belangen sei durch die Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers hinreichend Rechnung getragen worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt (Ziffer 1).

23

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist dem Grunde nach erfüllt, da Bulgarien dem Kläger am 6. April 2023 subsidiären Schutz zuerkannt hat.

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§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann hier jedoch keine Anwendung finden, da ein Fall des § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Bulgarien - hindert nämlich nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, juris Rn. 12, 17; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022 - 13 A 11241/21.OVG -, juris Rn. 33 f. mit ausf. Begründung; VG Dresden, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 11 K 704/19.A -, juris Rn. 31; VG Meiningen, Urteil vom 25. April 2023 - 8 K 829/19.ME -, juris Rn. 23.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylG zu. Hiernach wird der Ehegatte eines international Schutzberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des subsidiären Schutzes unanfechtbar ist (Abs. 1 Nr. 1); die Ehe mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird (Abs. 1 Nr. 2); der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als international Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Abs. 1 Nr. 3) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Abs. 1 Nr. 4). Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird jedoch nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt (Abs. 5 Satz 2).

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Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylG liegen vor.

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Die Beklagte hat der Ehefrau (und den Kindern) des Klägers am 10. Mai 2024 subsidiären Schutz zuerkannt. Diese Entscheidung ist seit dem 24. Mai 2024 bestandskräftig. Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung subsidiären Schutzes für die Ehefrau des Klägers zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der in der Verfahrensakte befindlichen Bescheinigung (vgl. Bl. 6 Beiakte_001) bezweifelt das Gericht nicht, dass der Kläger seine Ehefrau bereits im Jahr 2006 in Syrien geheiratet hat und sie dort in tatsächlicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft bestehen nicht.

29

Auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist erfüllt. Zwar ist der Kläger erst in die Bundesrepublik eingereist, nachdem seiner Familie subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Die Gewährung subsidiären Schutzes erfolgte am 10. Mai 2024; der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, erst am 2. August 2024 in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Allerdings kann internationaler Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 1 AsylG auch gewährt werden, wenn der Ehegatte den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3 Alt. 2). Diese Tatbestandsalternative ist mit der Antragstellung des Klägers am 15. August 2025 erfüllt. „Unverzüglich“ bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Der Antrag muss demnach nicht sofort, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände alsbald gestellt werden. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen (vgl. etwa § 74 und § 78 AsylG) ist ein Zeitraum von zwei Wochen in der Regel sowohl angemessen als auch ausreichend.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 9 A 4520/18.A -, Abdruck, S. 4 ff.; VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 - 1 K 774/19.A -, juris Rn. 52.

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Diese Frist von zwei Wochen hat der am 2. August 2024 in die Bundesrepublik eingereiste Kläger selbst dann gewahrt, wenn man auf die förmliche Asylantragsstellung am 15. August 2024 abstellt.

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Der Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 AsylG liegt nicht vor.

33

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zudem gemäß § 26 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 3 AsylG zu.

34

Die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie verfrüht ergangen ist. Das Bundesamt ist nach Auf-hebung einer Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet, den Asylantrag des Ausländers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21.

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Über den weiter gestellten Hilfsantrag ist mithin nicht mehr zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.