Zurückstellung der Jubiläumszuwendung bei anhängigen Vorermittlungen nach WDO
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssoldat begehrte die zeitnahe Auszahlung einer Jubiläumszuwendung (25 Jahre) trotz gegen ihn geführter disziplinarer Vorermittlungen bzw. eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Streitpunkt war, ob ein „anhängiges Disziplinarverfahren“ i.S.d. § 5 Abs. 1 DJubV nur das gerichtliche Verfahren ab Eingang der Anschuldigungsschrift (§ 99 WDO) oder bereits das disziplinare Verfahren insgesamt erfasst. Das VG Köln verneinte einen Auszahlungsanspruch und hielt die Zurückstellung für rechtmäßig, da Anhängigkeit bereits mit Aufnahme von Ermittlungen beginnt. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Zinsanspruch.
Ausgang: Klage auf sofortige Auszahlung der Jubiläumszuwendung (nebst Zinsen) wegen rechtmäßiger Zurückstellung nach § 5 DJubV abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 5 Abs. 1 DJubV erfasst bei dem Tatbestandsmerkmal „anhängiges Disziplinarverfahren“ nicht nur gerichtliche Disziplinarverfahren, sondern Disziplinarverfahren insgesamt.
Die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens i.S.d. § 5 Abs. 1 DJubV beginnt jedenfalls mit der Aufnahme von Ermittlungen im Disziplinarverfahren und nicht erst mit der Anhängigkeit beim Truppendienstgericht.
§ 99 WDO regelt aufgrund seiner systematischen Stellung die Anhängigkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und enthält keine allgemeine Legaldefinition des Begriffs der Anhängigkeit für § 5 DJubV.
Die Zurückstellung nach § 5 Abs. 1 DJubV dient verfahrenstechnisch der Vermeidung von Wertungswidersprüchen und ist keine materielle Entscheidung über ein Hinausschieben nach § 5 Abs. 2 DJubV.
Besteht wegen rechtmäßiger Zurückstellung kein Anspruch auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung, fehlt es zugleich an einer Grundlage für einen hierauf gestützten Zinsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Oberstleutnant in den Diensten der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Zurückstellung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung und begehrt deren zeitnahe Auszahlung.
Auf seine Anfrage vom 30. Juli 2018 an das D. , wann er die 25-jährige Dienstzeit erfülle, teilte ihm der Personaloffizier am 6. August 2018 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des E. mit, dass am 11. Juli 2018 der Fall gewesen sei. In seiner Personalakte sei jedoch ein Sperrvermerk aufgrund eines anhängigen Disziplinarverfahrens eingetragen. Aus diesem Grunde seien die Aushändigung der Urkunde und die Gewährung der Zuwendung nach § 5 DJubV zurückgestellt worden.
Der Kläger bat unter dem 6. August 2018 um eine Prüfung. Entgegen der Darlegung der Beklagten sei kein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig. Ein solches werde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 WDO erst mit Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht anhängig. Diese Auffassung wiederholte der Kläger in seiner Beschwerde vom 8. August 2018. Dort machte er ferner geltend, die Zurückstellung der Jubiläumszuwendung könne auch nicht auf einen „Sperrvermerk“ gemäß Nr. 2.5.4/246 der ZDV 1340/49 gestützt werden. Zum einen gehe § 5 DJubV diesen Regelungen als höherrangiges Recht vor. Zum anderen seien die Regelungen der ZDV nicht einschlägig, da sie die individuelle Förderung von Soldaten beträfen.
Die Beschwerde des Klägers wies das XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX mit Beschwerdebescheid vom 25. Oktober 2018 zurück. Am 5. Januar 2017 seien Vorermittlungen nach § 92 WDO gegen den Kläger aufgenommen worden. Diese hätten dazu geführt, dass unter dem 23. Mai 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Begriff der Anhängigkeit in § 5 DJubV sei im Sinne der Befassung des zuständigen Organs mit einer Sache zu verstehen. Das Disziplinarverfahren werde mit Beginn der Vorermittlungen des Wehrdisziplinaranwaltes durch die Einleitungsbehörde anhängig gemacht. Mit der Einleitungsverfügung werde das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Die vom Kläger in Bezug genommene Norm des § 99 Abs. 1 Satz 3 WDO betreffe nur die Anhängigkeit beim Truppendienstgericht, nicht hingegen das Disziplinarverfahren an sich.
Schon ab der Aufnahme der Ermittlungen werde in Anwendung der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 1340/49 Nr. 246 ein Sperrvermerk eingetragen. Der Verweis auf diese Regelung sei nur als Auslegungshilfe herangezogen worden.
Der Kläger hat am 6. Dezember 2018 Klage erhoben. Nach seiner Ansicht enthält § 99 WDO eine Legaldefinition des Begriffs der „Anhängigkeit“. Ein Abwarten bis zur gerichtlichen Klärung der erhobenen Vorwürfe sei ihm nicht zumutbar. Des Weiteren meint der Kläger, es habe bereits kein Sperrvermerk eingetragen werden dürfen. Insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Anders als die Beklagte meine, betreffe die Regelung des § 5 Abs. 2 DJubV nicht zugleich einfache Disziplinarmaßnahmen. Einer Regelung des Hinausschiebens bedürfe es nämlich bei einfachen Disziplinarmaßnahmen nicht, da diese regelmäßig zeitnah – oft binnen einer Woche – verhängt würden. In seinem Fall komme ein einfaches Verfahren nach Ergehen der Einleitungsverfügung nicht mehr in Frage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des XXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX (E. ) vom 25. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm ohne Zurückstellung eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro nebst Verzugszinsen hieraus von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid entgegen. Die Wehrdisziplinarordnung kenne neben dem gerichtlichen Disziplinarverfahren das einfache Disziplinarverfahren. Nach Sinn und Zweck des § 5 DJubV seien auch einfache Disziplinarmaßnahmen von dieser Norm erfasst. So verweise § 5 Abs. 2 Satz 2 DJubV auf § 16 WDO, in dem ausdrücklich auch einfache Disziplinarmaßnahmen aufgeführt seien. Entgegen der Auffassung des Klägers enthalte § 99 WDO keine Legaldefinition des Begriffs der Anhängigkeit, sondern im maßgeblichen Abschnitt seien nur gerichtliche Disziplinarverfahren geregelt. Die Beklagte legt dar, es bestehe eine Parallele zum Strafrecht, wo Anhängigkeit ebenfalls ein aufgrund eines Anfangsverdachtes eingeleitetes Verfahren meine.
Soweit der Kläger schließlich einen Zinsanspruch geltend mache, bestehe hierfür keine Rechtsgrundlage.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 VwGO.
Es kann dahinstehen, inwieweit für die Klage mit Blick auf den drohenden Zinsverlust bei einer Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, dessen Höhe sich allenfalls im Bagatellbereich bewegen kann, ein schützenswertes Interesse besteht.
Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
Der Kläger hat gegenwärtig keinen Anspruch auf die Aushändigung einer Dankesurkunde und Gewährung der Jubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro nebst Verzinsung. Der dies versagende Beschwerdebescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Jubiläumszuwendung ist § 2 Abs. 1 DJubV. Danach wird anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Dankurkunde ausgehändigt und eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei der hier in Rede stehenden Dienstzeit von 25 Jahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 DJubV 350 Euro. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DJubV dem Grunde nach, da er eine 25-jährige Dienstzeit am 11. Juli 2018 vollendet hat.
Streitig ist allein, ob die Beklagte berechtigt war, die Aushändigung der Dankesurkunde und die Gewährung der Zuwendung zurückzustellen. Eine Zurückstellung wird gemäß § 5 Abs. 1 DJubV vorgenommen, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
Gegen den Kläger wurden nach eigenen Angaben im Jahr 2014 disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen, die Beklagte datiert die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 92 WDO auf den 5. Januar 2017. Der Wehrdisziplinaranwalt hat unter dem 23. Mai 2018 eine Einleitungsverfügung erlassen.
Der Begriff der Anhängigkeit in § 5 DJubV betrifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die Anhängigkeit eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sondern meint die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens schlechthin,
vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 29. Update März 2020, Rn. 16.
Dieses Verständnis ergibt sich zunächst bei einer Auslegung des Wortlautes der Norm: eine Beschränkung des Begriffs der Anhängigkeit wird nicht vorgenommen, so dass grundsätzlich von einem weitem Verständnis auszugehen ist.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck. Mit der Norm des § 5 DJubV sollen zu erwartende Wertungswidersprüche zwischen der Disziplinarmaßnahme und einer eventuellen positiven Entscheidung über eine Dienstjubiläumszuwendung vermieden werden,
vgl. Eichen in Walz/Eichen Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016 § 30, Rn. 30.
Des Weiteren folgt das Auslegungsergebnis auch aus der Gesetzessystematik. Was geschieht, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, wird nicht in § 5 Abs. 1 DJubV geregelt, sondern in Absatz 2 dieser Norm. § 5 Abs. 2 DJubV sieht in Abhängigkeit von der verhängten Maßnahme (und damit auch der Schwere einer dienstlichen Verfehlung) das Hinausschieben der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung für fünf, sieben oder acht Jahre vor. § 5 Abs. 2 DJubV hat dabei nicht nur gerichtliche Maßnahmen, sondern - wie sich aus der Bezugnahme auf § 6 WDO ergibt - auch nicht gerichtliche Maßnahmen im Blick.
Ausgehend von dieser Regelungssystematik ist es Zweck des § 5 Abs. 1 DJubV, verfahrenstechnisch die Entscheidung über die (sofortige) oder ggf. hinausgeschobene Gewährung der Anerkennung zu flankieren, indem zunächst das Disziplinarverfahren zum Abschluss gebracht wird. Bis zum Abschluss des Verfahrens werden die Aushändigung der Urkunde und die Gewährung der Jubiläumszuwendung zurückgestellt. Eine materielle Entscheidung über das Hinausschieben ist hiermit nicht verbunden. Dies bedeutet zugleich, dass das gesamte Disziplinarverfahren erfasst ist und nicht bloß das gerichtliche Disziplinarverfahren.
Auch aus der Systematik der Wehrdisziplinarordnung folgt nichts Anderes: § 15 Abs. 1 WDO differenziert zwischen einfachen Disziplinarmaßnahmen (§ 22) und gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (§ 58). Beide stellen eine Ahndung von Dienstvergehen dar, wobei eine Ahndung - ebenso wie eine Einstellung - denklogisch der letzte Schritt des vorangegangenen Verfahrens ist.
Der Beginn des Disziplinarverfahrens durch Ausübung der Disziplinarbefugnis liegt in der Aufnahme von Ermittlungen nach § 32 WDO. Diese Aufnahme von Ermittlungen korrespondiert mit der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens nach § 5 Abs. 1 DJubV.
Demgegenüber betreffen die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Wehrdisziplinarordnung nur die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. Die Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 4 WDO, wonach mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig ist, meint demgemäß aufgrund der der systematischen Stellung nur die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens.
Da sich die Zurückstellung mithin als rechtmäßig erweist, besteht auch keine Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht dem Interesse des Klägers. Das Gericht hat den Mindeststreitwert in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
bis 500 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.