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Verwaltungsgericht Köln·23 K 7970/18·02.07.2020

Schadlosstellung wegen Einstellung ohne höheren Dienstgrad nach § 26 Abs. 4 SLV

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Soldatin auf Zeit begehrte eine „Schadlosstellung“, um so gestellt zu werden, als sei sie rückwirkend als Oberleutnant nach § 26 Abs. 4 SLV eingestellt worden. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil ein Schadensersatzbegehren vorprozessual nicht geltend gemacht worden war; die Schreiben betrafen nur Anerkennung des Studienabschlusses bzw. nachträgliche Beförderung. Zudem sei die Ablehnung einer Einstellung mit höherem Dienstgrad im Einstellungsbescheid bestandskräftig. Hilfsweise verneinte das Gericht auch materiell die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV, da die Offiziersprüfung bei Einstellung noch nicht bestanden war.

Ausgang: Klage auf Schadlosstellung wegen unterbliebener Einstellung mit höherem Dienstgrad abgewiesen (unzulässig; hilfsweise unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf Schadlosstellung/Schadensersatz gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch vorprozessual nicht gegenüber dem Dienstherrn erhoben wurde.

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Schreiben, die lediglich eine erneute Prüfung der Anerkennung eines Studienabschlusses bzw. eine nachträgliche Beförderung begehren, sind nicht ohne Weiteres als Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auslegbar; der Wortlaut setzt der Auslegung Grenzen.

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Die im Einstellungsbescheid enthaltene Ablehnung einer Einstellung mit höherem Dienstgrad ist nach Bestandskraft nicht mehr mit dem Ziel einer späteren Kompensation über einen Schadensersatzanspruch angreifbar.

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§ 26 Abs. 4 SLV setzt voraus, dass die dort genannten Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen der Offiziersprüfung, im Zeitpunkt der Einstellung bereits vorliegen.

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Ein Anspruch auf Schadlosstellung wegen vermeintlich fehlerhafter Sachbehandlung scheidet aus, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten laufbahnrechtlichen Begünstigung (hier: § 26 Abs. 4 SLV) nicht gegeben sind und keine Pflichtverletzung feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 4 SLV§ 58 VwGO§ 101 VwGO§ 16 Abs. 4 SLV§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SLV§ 24 Abs. 2 Satz 2 SLV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin steht als Leutnant in den Diensten der Beklagten.

3

Sie bewarb sich am 00. 00. 2014 für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Die Bewerbung umfasste sowohl die Laufbahn für einen Ausbildungsgang ohne Studium als auch die Einstellung als Offiziersanwärterin mit höherem Dienstgrad oder als Offizier aufgrund ihres abgeschlossenen Bachelor-Studiengangs in der Fachrichtung T..

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Aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 26. Mai 2015 stellte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29. Mai 2015 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit ein. Die Ausbildung erfolge im Ausbildungsgang ohne Studium. Der Einstellungsbescheid enthält im Fettdruck den Hinweis, dass eine nachträgliche Beförderung der Klägerin aufgrund ihrer akademischen Ausbildung im Rahmen der Soldatenlaufbahnverordnung ausgeschlossen ist. Zudem ist ausgeführt, dass eine Einstellung mit höherem Dienstgrad geprüft und negativ beschieden worden sei.

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Die Klägerin trat ihren Dienst am 00. 00. 2015 an. Die Offiziersprüfung hat sie ausweislich des Ausbildungszeugnisses vom 00. 00. 2016 bestanden.

6

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wandte sich die Klägerin an das BMVg und legte dar, dass sie einen Bachelorabschluss in T.        /T1.               gemacht habe, der nicht für die Einstellung mit höherem Dienstgrad anerkannt worden sei. Von Kameraden, die ebenfalls ein pädagogisches Studium absolviert hätten, habe sie im Rahmen des Offizierslehrgangs erfahren, dass diese bereits Offiziere seien, obwohl im Datensatz keine Unterschiede zu finden seien.

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Mit Schreiben vom 8. September 2017 beantwortete das BMVg das Schreiben der Klägerin dahingehend, dass erläutert wurde, unter welchen Voraussetzungen - abweichend von der Grundregel der Einstellung als Anwärter mit niedrigstem Dienstgrad - eine Einstellung in einen höheren Dienstgrad möglich sei. Dies sei dann der Fall, wenn neben der für die vorgesehene Verwendung notwendigen Qualifikation auch ein bestehender Bedarf in den Streitkräften vorhanden sei. Die Klägerin verfüge über einen Bachelorabschluss in „T.        /T1.               “. Im Zeitpunkt ihrer Bewerbung seien jedoch keine freien und durch externes Personal besetzbaren Dienstposten in dieser Verwendung vorhanden gewesen, weshalb die Bewerbung der Klägerin für eine Einstellung als Offizier mit höherem Dienstgrad abzulehnen gewesen sei.

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Mit „Beschwerde“ vom 16. Juli 2018 wandte sich die Klägerin gegen die Nichtanerkennung des zivilen Studienabschlusses für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad. Sie legte dar, dass trotz Bachelorabschlusses die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad abgelehnt und ihre Anfrage zur Anerkennung ihres Studienabschlusses negativ beschieden worden sei. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass sie sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad erfülle. Es liege eine Verwendung im Truppendienst vor, die keine Hochschulausbildung erfordere, sie verfüge über ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, habe die Offiziersprüfung bestanden, sich für mindestens 3 Jahre verpflichtet und erfolgreich die Eignungsübung absolviert. Die Klägerin meint, da sie nicht in die militärfachliche Verwendung eingestellt worden sei, sei es unerheblich, dass ihr Dienstposten nicht die Voraussetzungen ihres Studienabschlusses besitze. Abschließend bat die Klägerin um erneute Prüfung ihres Studienabschlusses für die Einstellung mit höherem Dienstgrad nach § 26 Abs. 4 SLV und eine nachträglichen Beförderung zum 1. Juli 2015.

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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wies die Beschwerde der Klägerin mit Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 2018 zurück. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, soweit sie sich gegen das Schreiben des BMVg vom 26. Juli 2017 richte. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Soweit sich die Klägerin gegen den Einstellungsbescheid vom 29. Mai 2015 wende, sei die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Beschwerdefrist sei am 30. Mai 2016 abgelaufen, die Beschwerde vom 16. Juli 2018 somit verfristet.

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Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV nicht vorlägen. Sämtliche in dieser Norm genannten Voraussetzungen müssten bereits bei der Einstellung vorliegen. Dies sei hinsichtlich der Offiziersprüfung bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.

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Die Klägerin hat am 29. November 2018 Klage gegen den ihr am 12. November 2018 ausgehändigten Beschwerdebescheid erhoben. Dabei vertritt sie den Standpunkt, sie habe eine zulässige Beschwerde gerichtet auf Schadlosstellung erhoben.

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So habe sie bereits mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2017 darum gebeten, dass ihr ziviler Studienabschluss für die Einstellung mit höherem Dienstgrad anerkannt werde. Dieses Begehren habe sie mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2018 wiederholt und erneut um Prüfung gebeten, ob ihr Studienabschluss die Einstellung mit höherem Dienstgrad zur Folge habe und ob eine nachträgliche Beförderung zum Einstellungstermin des 1. Juli 2015 möglich sei. Diese von ihr als juristischer Laiin formulierten Schreiben seien als Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auszulegen. Da die angestrebte rückwirkende Beförderung rechtlich nicht möglich sei, sei das wirtschaftliche Ziel durch einen Schadensersatzanspruch verfolgt worden. Dieser gehe dahin, sie in laufbahnrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie über die Regelung des § 26 Abs. 4 SLV zum 1. Juli 2015 im Dienstgrad eines Oberleutnants in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit eingestellt worden.

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Da die Ablehnung des Antrags auf Schadlosstellung mit Bescheid des BMVg vom 8. September 2017 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, habe sie diesen innerhalb der Jahresfrist mit der Beschwerde angreifen können. Die Beschwerde vom 16. Juli 2018 sei daher fristgerecht gewesen.

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Selbst wenn man hilfsweise die Beschwerde vom 16. Juli 2018 als Antrag auf Schadlosstellung bewerte, so sei dieser mit Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 2018 unter Verzicht auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens abgelehnt worden.

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Gleichwohl habe sie fürsorglich mit Schreiben vom 16. September 2019 gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Schadlosstellung mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 innerhalb der Frist des § 58 VwGO Beschwerde eingelegt.

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Die Klägerin meint, materiell rechtlich folge ihr Anspruch aus der Fürsorgepflicht.

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Nach ihrer Auffassung müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung vorliegen. Die gegenteilige von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe dazu, dass die Norm des § 26 Abs. 4 SLV leerlaufe, denn ein im Zivilleben stehender Bewerber verfüge zwangsläufig bei der Einstellung nicht über eine Offiziersprüfung.

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Vorliegend stelle die fehlerhafte Sachbehandlung eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn dar, die adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sei.

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Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 die fürsorglich gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Schadlosstellung mit Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 2018 erhobene Beschwerde vom 16. September 2019 als unzulässig zurückgewiesen hat, hat die Klägerin diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des BMVg vom 8. September 2017 und der Beschwerdebescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Oktober 2018 und 8. Oktober 2019 zu verpflichten, sie in laufbahnrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits zum 1. Juli 2015 mit höherem Dienstgrad gemäß § 26 Abs. 4 SLV in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eingestellt worden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach das Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 2017 nicht als Antrag auf Schadlosstellung und demzufolge das Schreiben vom 8. September 2017 auch nicht als ablehnender Bescheid zu werten sei.

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Die Klägerin habe zudem auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Einstellung mit einem höheren Dienstgrad. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssten alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV bei der Einstellung erfüllt sein. Die Norm laufe auch nicht leer, denn es gebe durchaus Bewerber mit bestandener Offiziersprüfung. § 26 Abs. 4 SLV sei eingeführt worden, um Bewerber, die bereits eine Dienstzeit absolviert hätten, wiedereinzustellen.

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Eine fehlerhafte Sachbehandlung habe nicht stattgefunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 VwGO.

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Die ist bereits unzulässig, da die Klägerin ein Schadensersatzbegehren bei der Beklagten vorprozessual nicht geltend gemacht hat.

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Ein derartiger Anspruch kann namentlich nicht in dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 2017 gesehen werden. Mit diesem Schreiben begehrt die Klägerin sinngemäß unter Hinweis auf die Anerkennung vergleichbarer Studienabschlüsse von Offizierskollegen die Anerkennung ihres Studienabschlusses. Ein Schadensersatzbegehren ist hierin nicht zu erkennen. Demzufolge kann auch das Antwortschreiben der Beklagten vom   8. September 2017 nicht als Ablehnung eines Schadensersatzanspruches verstanden werden. In dem Schreiben werden der Klägerin im Wesentlichen die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad erläutert. Mithin hat sich die Beklagte im Beschwerdebescheid zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt vorliege und hat die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückgewiesen.

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Gleiches gilt für das Beschwerdeschreiben der Klägerin vom 16. Juli 2018. Mit diesem Schreiben rügt die Klägerin wiederum, dass ihr ziviler Studienabschluss vor dem Hintergrund, dass sie nicht in eine militärfachliche Verwendung eingestellt worden sei, hätte anerkannt werden müssen. Auch meint die Klägerin, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad. Abschließend bat die Klägerin um erneute Prüfung ihres Studienabschlusses für die Einstellung mit höherem Dienstgrad nach § 16 Abs. 4 SLV und eine nachträglichen Beförderung zum 1. Juli 2015. Das so formulierte Begehren lässt sich ebenfalls nicht als Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs interpretieren. Eine entsprechende Deutung würde den Wortlaut als Grenze der Auslegung überschreiten. Weder die Bitte um erneute Prüfung, noch die Bitte um nachträgliche Beförderung enthält die Geltendmachung eines Schadensersatzbegehrens.

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Schließlich konnte sich die Klägerin mit ihren Schreiben nicht mehr gegen eine Ablehnung der Einstellung mit einem höheren Dienstgrad wenden. Die entsprechende Ablehnung im Bescheid vom 29. Mai 2015 ist bestandskräftig. Die Klägerin wäre insofern aufgrund des entsprechenden Passus im Einstellungsbescheid, wonach eine Einstellung mit höherem Dienstgrad geprüft und negativ beschieden worden sei, gehalten gewesen, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen.

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Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Dem Schadensersatzbegehren steht entgegen, dass eine Pflichtverletzung bzw. fehlerhafte Sachbehandlung nicht vorliegt.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch, sie in laufbahnrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits zum 1. Juli 2015 mit höherem Dienstgrad gemäß § 26 Abs. 4 SLV in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eingestellt worden.

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Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SLV liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, als Oberleutnant in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offiziersprüfung bestanden hat. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 SLV gelten entsprechend.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die Voraussetzungen dieser Norm im Zeitpunkt der Einstellung erfüllt sein. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung (...bestanden hat). Wäre es ohne Belang, wann die Offiziersprüfung abgenommen wird, hätte keine Veranlassung für den Normgeber bestanden, diese Voraussetzung explizit in § 26 Abs. 4 SLV aufzunehmen. Hinzu kommt, dass die Offiziersprüfung nicht nur durchgeführt, sondern auch bestanden sein muss. Dies lässt sich naturgemäß erst nach deren Ablegung feststellen. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass Prüfung im Zeitpunkt der Einstellung bereits erfolgreich absolviert sein muss.

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Die Klägerin hatte im Zeitpunkt ihrer Einstellung am 3. Juni 2015 die Offiziersprüfung noch nicht bestanden. Dies war ausweislich des Ausbildungszeugnisses erst zum 24. März 2016 der Fall.

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Die Norm des § 26 Abs. 4 SLV läuft auch nicht leer, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung mit höherem Dienstgrad schon im Zeitpunkt der Einstellung vorliegen müssen. Die Norm ermöglicht die Wiedereinstellung solcher Soldaten mit höherem Dienstgrad, die bereits eine Dienstzeit bei der Bundeswehr absolviert haben.

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Schließlich hätte sich die Klägerin unmittelbar gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Ablehnung der Einstellung mit einem höheren Dienstgrad wehren müssen. Sie kann diese Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen und zu einem späteren Zeitpunkt alsdann einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 GKG und legt im Ausgangspunkt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde. Nicht berücksichtigt wurden die vom Familienstand abhängigen Bezügebestandteile. Da es der Klägerin wirtschaftlich um die Differenz zum innegehabten Amt geht, wurde der Halbjahresbetrag gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte reduziert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

51

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

52

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

53

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

54

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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9.307,62 €

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festgesetzt.

62

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

63

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

64

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

66

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.