Bäckerei mit Café: Kundentoilette nur zulässig als rollstuhlgerechter Toilettenraum (§ 55 BauO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Fleischereigeschäfts in eine Bäckerei mit Café. Streitpunkt war, ob bei fehlender Pflicht zur Errichtung von Kundentoiletten dennoch § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW (rollstuhlgerechte Toilette) greift. Das VG Köln verneinte einen Genehmigungsanspruch, weil die geplanten Toiletten nicht barrierefrei erreichbar und nutzbar waren. Wer Kundentoiletten vorsieht, muss diese rollstuhlgerecht ausführen; alternativ kann auf Kundentoiletten verzichtet werden. Eine Abweichung nach § 55 Abs. 6 BauO NRW lehnte das Gericht mangels substantiiert dargelegten unverhältnismäßigen Mehraufwands ab.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 55 BauO NRW abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW knüpft an das Vorhandensein eines Toilettenraums in öffentlich zugänglichen Anlagen an und setzt keine eigenständige rechtliche Pflicht zur Errichtung von Kundentoiletten voraus.
Plant der Bauherr in einer öffentlich zugänglichen Verkaufs- oder Gaststätte einen Toilettenraum für Besucher, muss dieser auch für Rollstuhlnutzer geeignet und erreichbar sein; anderenfalls steht § 55 BauO NRW der Genehmigung entgegen.
Die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 55 BauO NRW begründet im vereinfachten Genehmigungsverfahren ein öffentlich-rechtliches Genehmigungshindernis (§ 75 Abs. 1 BauO NRW).
Eine Abweichung nach § 55 Abs. 6 BauO NRW wegen unverhältnismäßigen Mehraufwands setzt eine substantiierte Darlegung und Überprüfbarkeit der Mehrkosten gegenüber einer Standardausführung voraus.
Fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag zu Kosten und Zumutbarkeit, besteht weder ein Anspruch auf Abweichungszulassung noch eine Ermessensreduzierung auf Null.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin des Erdgeschosses des Gebäudes T. Straße 00 in Köln (Gemarkung X. -T1. , Flur 0, Flurstück 000/0). Das Gebäude weist weiterhin im Obergeschoss zwei Wohnungen auf, die mit Baugenehmigung des Beklagten vom 04. Februar 1966 zugelassen worden sind. Durch Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 genehmigte der Beklagte die Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Gebäudes T. Straße 00 von Einzelhandel für Obst und Gemüse in einen Fleisch- und Wurstmarkt. Unter dem 14. August 2002 erteilte der Beklagte weiterhin eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Aldi-Marktes auf dem Grundstück T. Straße 00 (Gemarkung X. -T1. , Flur 0, Flurstück 000/0). In dieser Baugenehmigung setzte er die Zahl der notwendigen Stellplätze für den Fleisch- und Wurstmarkt, den Aldi-Markt und die beiden Wohnungen auf insgesamt 28 fest. Zahl und Anordnung der Stellplätze waren auf einem mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan eingetragen, der die Flurstücke 000, 000 und 000 umfasste und insgesamt 68 Stellplätze aufwies. Diese drei Flurstücke sind im Bestandsverzeichnis (Blatt 00000) des Grundbuchs von X. -T1. des Amtsgerichts Köln unter der laufenden Nr. 0 erfasst.
Am 08. Mai 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Fleischereifachgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes T. Straße 00 zu einem Bäckereifachgeschäft mit Café zu erteilen. Weiterhin gab sie auf Nachfrage des Beklagten an, 40 Gastplätze würden bei diesem Vorhaben nicht überschritten. Erzeugt und verkauft würden Backwaren und bäckereitypische Snacks. Alkoholhaltige Getränke würden nicht abgegeben. Geöffnet habe der Betrieb an Werktagen von 6.30 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Der dem Antrag beigefügte Grundriss des Erdgeschosses weist einen Verkaufsraum von 35,42 qm, einen Gastraum mit 17,52 qm, einen weiteren Gastraum mit 13,53 qm, eine Damen- und eine Herrentoilette (jeweils mit Vorräumen) und ein WC-Urinal auf. Im weiterhin beigefügten Lageplan sind auf den Flurstücken 000 und 000 fünf als "Parkplatz P. " bezeichnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge eingetragen.
Unter dem 26. Mai 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Vorhaben sei in seiner vorliegenden Form aus verschiedenen Gründen nicht genehmigungsfähig, u.a. fehle ein Behinderten-WC mit einer ausreichenden Größe, Zugänglichkeit und Ausstattung. Die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 55 BauO NRW könne bei neuen Gaststätten/Cafés nicht in Aussicht gestellt werden. Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 20. Oktober 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung und wies darauf hin, die Nutzungsänderungsgenehmigung werde für ein bestehendes Gebäude gestellt, wo die Voraussetzungen für ein behindertengerechtes WC äußerst schlecht seien. Sie fügte dazu einen geänderten Grundriss mit einer behindertengerechten Toilette und einem dazugehörigen Vorraum bei, wies aber gleichzeitig daraufhin, dass in diesem Planungsbeispiel die Gastplatzzahl von 28 um 6 auf 22 reduziert sei, was die Wirtschaftlichkeit des Objektes in Frage stelle.
Durch Bescheid vom 04. November 2008, zugestellt am 11. November 2008, lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW. Das Vorhaben der Klägerin betreffe eine Verkaufs- und Gaststätte und sei deshalb vom Anwendungsbereich der Norm umfasst. Nach § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW müsse ein Toilettenraum auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er sei zu kennzeichnen. Ein solcher Toilettenraum fehle hier. Die Nutzung der Verkaufsstätte mit Café für behinderte Personen sei erschwert und ohne fremde Hilfe seien die geplanten Toilettenanlagen nicht erreichbar und/oder nutzbar.
Die Klägerin hat am 05. Dezember 2008 Klage erhoben.
Sie macht geltend, § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW begründe bei ihrem Vorhaben keine Pflicht zur Errichtung rollstuhlgerechter Toilettenräume. Denn die Vorschrift setze voraus, dass überhaupt eine Pflicht zur Errichtung von Kundentoiletten bestehe. Eine solche Pflicht bestehe hier aber nicht. Die Gaststättenbauverordnung, die für Schank- oder Speisewirtschaften eine von der Zahl der Gastplätze abhängige Mindestzahl an Toiletten vorgesehen habe, sei durch die Versammlungsstättenverordnung ersetzt worden. Diese stelle zwar Anforderungen in Bezug auf Toilettenräume, gelte aber nur für den Bau und den Betrieb von Versammlungsstätten und Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen würden. Das von ihr zur Genehmigung gestellte Bäckereifachgeschäft mit Café verbleibe mit vorgesehenen 28 Sitzplätzen deutlich unter dieser Schwelle. Die Verpflichtung aus § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW, einen für Rollstuhlfahrer geeigneten Toilettenraum anzulegen, bestehe somit nicht, wenn Kundentoiletten errichtet würden, ohne dass hierzu eine normative Verpflichtung bestehe. Denn wenn das bloße tatsächliche Vorhandensein von Toiletten ausreichen würde, die Verpflichtung zu begründen, einen Toilettenraum auch behindertengerecht auszugestalten, würde § 55 Abs. 4 S. 10, der eine Gleichstellung der Menschen mit Behinderung bezwecke, zu einer normativen Besserstellung von Rollstuhlfahrern führen. Eine solche Bevorzugung sei zwar verfassungsrechtlich erlaubt, aber nicht geboten. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber eine derartige Bevorzugung von Behinderten habe bewirken wollen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 55 BauO NRW habe der Landesgesetzgeber nur eine Gleichstellung behinderter Menschen bezweckt und mit diesem Gesetz deren Benachteiligungen beseitigen wollen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04. November 2008 zu verpflichten, ihr die am 08. Mai 2008 in der Fassung ihres Schreibens vom 14. Juli 2010 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Fleischereifachgeschäfts zu einem Bäckereifachgeschäft mit Café auf dem Grundstück T. Straße 00 (Gemarkung X. -T1. , Flur 0, Flurstück 000/0) in Köln zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 S. 10 BauO NRW. Die Pflicht zur Errichtung eines behindertengerechten Toilettenraumes bestehe entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn der Bauherr nach anderen Vorschriften nicht verpflichtet sei, eine Kundentoilette herzustellen. Dann habe er nur die Wahl, auf eine Kundentoilette ganz zu verzichten oder insgesamt mindestens eine behindertengerechte Kundentoilette zu errichten. Der Beklagte bestehe im Übrigen in ständiger Praxis bei vergleichbaren baulichen Anlagen auf Errichtung einer Toilette. Die entsprechende Verpflichtung ergebe sich für den Bauherrn aus § 50 Abs. 2 S. 1 und § 3 Abs. 1 BauO NRW.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Juli 2010 beim Beklagten einen Austauschlageplan gleichen Datums eingereicht, der u.a. vorsieht, dass der Stellplatz "P1" nur für schwerbehinderte Menschen vorgehalten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW), die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW zu prüfen sind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Vorhaben der Klägerin ist bauordnungsrechtlich unzulässig. Zwar ist die Erfüllung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge (§ 51 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 55 Abs. 2 S. 2 BauO NRW) nach dem von der Klägerin vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung nochmals erörterten Austauschlageplan vom 14. Juli 2010 nicht mehr fraglich. Das Vorhaben verstößt jedoch gegen § 55 BauO NRW. Nach 55 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Regelung gilt nach § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BauO NRW insbesondere für Verkaufs- und Gaststätten. Eine derartige bauliche Anlage hat die Klägerin hier mit ihrem am 08. Mai 2008 beim Beklagten eingegangenen Bauantrag zur Genehmigung gestellt. Die konkreten Anforderungen an bauliche Maßnahmen für derartige bauliche Anlagen hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 4 BauO NRW näher bestimmt. Nach § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW muss ein Toilettenraum auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. Hieran fehlt es bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin.
Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW nicht voraus, dass aus Rechtsgründen eine Pflicht zur Errichtung von Toilettenräumen besteht. Eine zwingende normative Verpflichtung dazu besteht hier aus den von der Klägerin angesprochenen Gründen in der Tat nicht, soweit es die Kunden ihrer Bäckerei mit integriertem Café betrifft. Die Gaststättenbauverordnung vom 09. Dezember 1983, die für Schank- oder Speisewirtschaften eine von der Zahl der Gastplätze abhängige Mindestzahl an Toiletten vorsah, ist außer Kraft getreten und wurde vom Verordnungsgeber zum Teil durch die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 20. September 2002 (GV.NRW. S. 454) ersetzt. Anforderungen an Schank- und Speisewirtschaften sah die Versammlungsstättenverordnung vom 20. September 2002 (GV.NRW. S. 454) vor. Beide Regelwerke sind inzwischen durch die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV.NRW. S. 682) mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 ersetzt worden. Diese regelt in § 12 zwar Anforderungen an Toilettenräume von Versammlungsstätten, allerdings erfasst diese Regelung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Sonderbauverordnung nur Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher erfassen. Diesen Schwellenwert unterschreitet das Bauvorhaben der Klägerin bei Weitem, nach den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen sind maximal 28 Gastplätze vorgesehen. Hingegen fehlt es für Schank- und Speisewirtschaften unterhalb dieser Schwellenwerte an einer zwingenden normativen Vorgabe. § 6 Abs. 2 S. 1 ArbStättV sieht zwar vor, dass der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen hat. Diese Norm ist hier allerdings nicht einschlägig, da sie allein dem Arbeitnehmerschutz dient, hingegen nicht den Bau von Kundentoiletten bezweckt. § 50 Abs. 2 S. 1 BauO NRW, auf den der Beklagte (in Verbindung mit der baurechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) - erstmals - in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, greift aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht ein. Dies folgt schon daraus, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht die Schaffung von Toilettenräumen sondern (nur) von Toiletten fordert. § 50 BauO NRW dient im Übrigen dem Gesundheitsschutz und der Wohlfahrtspflege,
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur Bauordnung NRW, 11. Auflage 2008, § 50 Rn. 1.
Sie hat von daher nur die Belange der primären Nutzer der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit, d. h. des Wohnungsinhabers, Inhabers einer Praxis oder Inhabers einer sonstigen Betriebseinheit und seiner Mitarbeiter, nicht hingegen die Interessen des Publikums bei öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten im Blick. Dementsprechend weisen gerade kleinere betriebliche Nutzungseinheiten wie beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, Friseur- oder kleine Einzelhandelsgeschäfte in ihrer großen Mehrzahl keine Kundentoiletten auf. Dies belegt die offenkundige Lebenswirklichkeit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Stadt Köln. Strebt die zuständige Bauaufsichtsbehörde für derartige kleine Nutzungseinheiten generell die Schaffung von Kundentoiletten an, worauf der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hindeutet, so geht dies - wenn überhaupt - allenfalls über den Weg des § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Ob diese Regelung eine entsprechende Forderung hergibt, ist allerdings in hohem Maße zweifelhaft. Denn sie bestimmt, dass für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden können. § 54 BauO NRW kann von der Bauaufsichtsbehörde hingegen nicht herangezogen werden, wenn es nur darum geht, das allgemeine Sicherheitsniveau in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuheben,
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur Bauordnung NRW, 11. Auflage 2008, § 54 Rn. 15.
Weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen sich im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Beklagte hier keine Forderung an die Klägerin zur Schaffung von Kundentoiletten auf der Grundlage von § 54 BauO NRW gestellt hat.
Auch wenn danach für die Klägerin keine normativ begründete zwingende Pflicht zur Errichtung von Kundentoiletten besteht, muss sie, wenn sie - wie hier nach den Bauvorlagen geplant - derartige Toiletten schaffen will, den Toilettenraum so herrichten, dass er auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar ist. Dies folgt nach Auffassung der Kammer aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW stellt lediglich darauf ab, dass "ein Toilettenraum" in einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage existent ist. Das Gesetz verlangt nach seinem klaren Wortlaut nicht, dass es sich um einen aufgrund von rechtlichen Vorgaben zu errichtenden Toilettenraum handeln muss.
Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW sprechen für diese Auslegung. Schon § 51 Abs. 4 S. 10 BauO NRW 1984 kannte eine nahezu gleichlautende Regelung. Der Landesgesetzgeber trägt damit dem Verfassungsgebot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG Rechnung. Diese Vorschrift bezweckt die Stärkung der Stellung behinderter Menschen in Recht und Gesellschaft. Sie enthält nicht nur ein Gleichheitsrecht zugunsten Behinderter, sondern auch den Auftrag an den Staat, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken,
vgl. nur Osterloh in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 305 ff.; Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 142 jeweils mit weiteren Nachweisen.
Der Schutzauftrag des Grundgesetzes soll bewirken, dass behinderte Personen nicht schlechter stehen als Menschen ohne Gebrechen, sie sollen nicht benachteiligt werden durch Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern,
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 303; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 146.
Würde man § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW jedoch im Sinne der Klägerin verstehen, würde dies zwangsläufig zu einer Benachteiligung behinderter Menschen führen. Rollstuhlfahrer- und fahrerinnen könnten den von der Klägerin nicht behindertengerecht konzipierten Toilettenraum nämlich entweder gar nicht oder jedenfalls nicht ohne fremde Hilfe nutzen; sie würden sich bei dieser Interpretation der Norm unweigerlich ausgegrenzt fühlen. Einer derartigen Ausgrenzung will die Regelung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG aber gerade entgegenwirken.
Dieses Verständnis des Gesetzes ist im Übrigen auch sachgerecht, weil ansonsten für die Regelung des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW kein Anwendungsbereich mehr verbleiben würde, was sicherlich nicht der Intention des Landesgesetzgebers entspricht. Die Klägerin wird durch diese Auslegung der Norm letztlich nicht unzumutbar belastet. Denn es bleibt ihr unbenommen, auf die Errichtung von Kundentoiletten ganz zu verzichten, weil es dafür - wie oben dargelegt - keine zwingende normative Verpflichtung gibt.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW auf der Grundlage von § 55 Abs. 6 BauO NRW zu, der als spezielle Regelung der allgemeinen Bestimmung des § 73 BauO NRW über Abweichungen vorgeht. Nach § 55 Abs. 6 BauO NRW können Abweichungen u.a. von § 55 Abs. 4 zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Als Grund für eine Abweichung kommt im vorliegenden Fall allein eine ungünstige vorhandene Bebauung in Betracht. Es ist schon fraglich, ob damit nur die Fälle angesprochen sind, in denen die benachbarte Bebauung die Erfüllung der Anforderungen nach § 55 Abs. 4 BauO NRW verhindert,
so wohl Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur Bauordnung NRW, 11. Auflage 2008, § 55 Rn. 31; anderer Ansicht wohl Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 55 (Stand: März 2004) Rn. 11,
was hier nicht der Fall ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW für die Klägerin zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin die Kosten im Einzelnen spezifiziert, damit beurteilt werden kann, welche Mehrkosten für die Einrichtung einer behindertengerechten Toilettenanlage gegenüber den Normalkosten für eine (einfache) Toilettenanlage anfallen und ob die Tragung dieser Mehrkosten für sie im Einzelfall noch zumutbar ist. An entsprechenden substantiierten Angaben der Klägerin fehlt es allerdings im vorliegenden Fall. Im Übrigen steht die Zulassung einer Abweichung nach § 55 Abs. 6 BauO NRW auch im Ermessen des Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen hier dahingehend reduziert ist, dass eine Abweichung zwingend geboten ist. Dies macht die Klägerin im Übrigen auch selbst nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Sie gibt dem Oberverwaltungsgericht NRW Gelegenheit, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen des § 55 Abs. 4 S. 10 BauO NRW zu klären, womit die von der Klägerin geschilderte unterschiedliche bauaufsichtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen eine Ende haben könnte.