§ 34 BauGB: Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich außerhalb faktischer Baugrenzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen positiven Bauvorbescheid für ein eingeschossiges Einfamilienhaus auf einem unbebauten Hinterliegergrundstück im unbeplanten Innenbereich. Streitpunkt war, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Das VG Köln verneinte dies wegen bestehender faktischer rückwärtiger Baugrenzen und fehlender prägender Vorbilder für eine Hinterlandbebauung. Zudem seien bodenrechtliche Spannungen und eine negative Vorbildwirkung mit weiterer Verdichtung zu erwarten; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 34 BauGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es sich u.a. hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist je nach Einfügungsmerkmal gesondert abzugrenzen und anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der vorhandenen Bebauung und Geländeverhältnisse zu bestimmen.
Faktische rückwärtige Baugrenzen können sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergeben und den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägen.
Liegt ein Vorhaben deutlich außerhalb der faktisch gebildeten Baugrenzen und fehlen in der maßgeblichen Umgebung prägende Vorbilder für eine entsprechende Hinterlandbebauung, fügt es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein.
Ein Vorhaben kann nach § 34 Abs. 1 BauGB bodenrechtliche Spannungen begründen, wenn es in rückwärtigen Ruhebereichen eine negative Vorbildwirkung entfaltet und dadurch eine weitere, nicht mehr steuerbare Verdichtung (Folgebebauung) eröffnet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke G1, unter der Anschrift T.-----straße 0 in L. . Das Flurstück erschließt über die T.-----straße das Flurstück, bei dem es sich um ein Hinterliegergrundstück von ca. 3.250 m2 (130 m x 25 m) handelt. Das Flurstück grenzt zum Westen hin an die Gärten der Bebauung an der T.-----straße und nach Osten an diejenigen in der J. Straße. Südlich grenzen die Flurstücke und an das Grundstück der Klägerin. Dort befindet sich ein Netto-Markt nebst Parkplatz, der über die S.------straße erschlossen wird. Zur Nordseite hin befinden sich die Flurstücke und, die wie die Grundstücke der Klägerin unbebaut sind.
Am 18. April 2016 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes auf dem Flurstück. Die Fragestellung zum Vorbescheid lautete: „Ist eine I-geschossige Einfamilienhausbebauung auf dem unbebauten Grundstück aus planungsrechtlicher Sicht möglich?“
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2016 die Bauvoranfrage ab, da sich das geplante Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Vorhabengrundstück müsse als unüberbaubare Fläche gewertet werden. Die geplante Bebauung werde aus planungsrechtlicher Sicht zu Spannungen führen, da das Vorhaben Auswirkungen auf die bereits prägende vorhandene Bebauung habe und in Zukunft seinerseits prägenden Charakter haben könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine typische Baulücke.
Die Klägerin hat am 22. August 2016 Klage gegen den am 22. Juli 2016 zugestellten Bescheid erhoben. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich ein. Es bestünden keine klaren Baugrenzen. Insbesondere sei die Bebauung mit den Gebäuden J. Straße 00 und 00 als Hinterlandbebauung prägend. Gleiches gelte für das Haus J. Straße 00 auf dem Flurstück. Die genannten Flurstücke grenzten unmittelbar an das Vorhabengrundstück. Auch das Gebäude unter der Anschrift T.-----straße 00 stelle – im Verhältnis zu den übrigen Gebäuden der T.-----straße – eine Hinterlandbebauung dar.
Da das Vorhaben mithin den vorgefundenen Rahmen nicht überschreite, füge es sich ein.
Ebenso wenig erweise sich das Vorhaben als rücksichtslos. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht zu befürchten. Die Abstandflächen zur vorhandenen Wohnbebauung seien ausreichend, um eine Störung des Ruhebereichs auszuschließen. Es bestehe kein Anspruch der Nachbargrundstücke auf eine vorhandene Grünfläche oder „freie Sicht ins Grüne“ auf Kosten ihres Grundstücks. Eine heranrückende Bebauung oder Schließung einer Baulücke könne nicht als Beeinträchtigung des Ruhebereichs bewertet werden.
Schließlich werde auch keine negative Vorbildwirkung eintreten, da das geplante Gebäude seinerseits nicht prägend sei und damit keinen Rahmen für weitere Vorhaben bilde. Aufgrund der konkreten Lage gebe es nur diese einzige Bebauungsmöglichkeit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14. April 2016 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich nicht ein, da es inmitten eines aus den Gärten der umliegenden Bebauung gebildeten Grünbereichs und außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche liege.
In der Örtlichkeit sei eine faktische hintere Baugrenze entlang der Bebauung der westlichen Seite der J. Straße erkennbar. Dabei sei bereits berücksichtigt, dass auf den Grundstücken J. Straße 00 und 00 Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien, wobei diese direkt über die J. Straße erschlossen seien. Das geplante Vorhaben liege außerhalb dieser faktischen Baugrenze.
Auch im Bereich der T.-----straße habe sich eine faktische hintere Baugrenze gebildet. Die Grundstücke T.-----straße 00 seien nahezu identisch in der Grundstücksgröße und der auf diesen Grundstücken vorhandenen Bebauung sowie der Lage der Häuser auf den jeweiligen Grundstücken. In diesem Bereich sei keine Bebauung in zweiter Reihe vorhanden. Die Bebauung auf dem Grundstück T.-----straße 00 sei nicht vergleichbar, da sich das dortige Gebäude in der Bebauungsflucht der westlich angrenzend vorhandenen Wohnhäuser befinde.
Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück an der L 000 S.------straße 00 mit einem Supermarkt prägend für die überbaubare Fläche. Diese Bebauung sei gerade nicht in einem bestehenden Ruhebereich erfolgt, sondern das Grundstück sei bereits zuvor anderweitig zur Nutzung für einen gewerblichen Betrieb bebaut gewesen. Dieses Grundstück sei zudem über die S.------straße erschlossen.
Schließlich sei das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, da es bodenrechtliche Spannungen hervorrufen würde. Es befinde sich inmitten einer vorhandenen großen Grünfläche, die sich bisher als ausgeprägte Ruhezone darstelle. Das Vorhaben werde eine negative Vorbildwirkung erzeugen und bodenrechtliche Spannungen auslösen. Bei Zulassung des Vorhabens könne praktisch der gesamte Innenraum in zweiter Reihe bebaut werden, was Auswirkungen auf alle Grundstücke der östlichen T.-----straße und westlichen J. Straße nach sich ziehen werde. Bereits das klägerische Grundstück sei so groß, dass dort mehrere Bauvorhaben verwirklicht werden könnten. Auch die in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstücke 000 und 000 würden die Bebauungsmöglichkeit noch vergrößern. Aus vergleichbaren Gründen sei daher im Jahr 2012 eine Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers des Grundstücks 000 negativ beschieden worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der dies versagende Bescheid vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71, 75 BauO NRW).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich, da ein Bebauungsplan nicht besteht, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Hier fügt sich das Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht ein.
Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst,
ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. So hat beispielweise das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen sein wird, als bei der Ermittlung des Gebietscharakters,
vgl. Urteil vom 19. September 1969 – 4 C 18/67 – und Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –.
Maßgeblich für die Bestimmung der relevanten „näheren Umgebung“ ist letztlich eine einzelfallbezogene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierbei sind zur Abgrenzung der näheren Umgebung die vorhandene Bebauung und die Geländeverhältnisse in den Blick zu nehmen.
Hiernach bildet die Wohnbebauung auf der T.-----straße und der J. Straße den maßgeblichen Rahmen nach Westen und Osten. Nach Norden sind die unbebauten Flurstücke 000 und 000 in den Blick zu nehmen, nach Süden die Flurstücke 000 und 000 (Nettomarkt nebst Parkplatz).
Ausgehend hiervon fügt sich das geplante Vorhaben der Klägerin nicht ein, da es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Prägende Vorbilder für die geplante Hinterlandbebauung existieren im maßgeblichen Rahmen nicht.
Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder bestehen sowohl zur T.-----straße als auch zur J. Straße faktische Baugrenzen, wobei das geplante Vorhaben – deutlich – außerhalb dieser faktischen Baugrenzen liegt. Ein relativ homogenes Bild ergibt sich für die T.-----straße : Die dortige rückwärtige Baugrenze der Häuser 00 zeichnet sich klar ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht das Haus T.-----straße 00 als prägend für eine Hinterlandbebauung angesehen werden: Am Ende der T.-----straße befindet sich ein „Kopfstück“, an dem die Häuser mit den Nummern 00 bis 00 eine eigenständige Reihe bilden. In die Flucht dieser Häuserreihe fügt sich das Haus Nr. 00 ein.
Auch hinsichtlich der J. Straße zeigen Pläne und Luftbildaufnahme eine – wenn auch weniger homogene, weil „verspringende“ – faktische Baugrenze, die durch die Häuser J. Straße 00, 00 und 00 nicht durchbrochen, sondern durch diese (mit)gebildet wird.
Ebenso wenig ist die Bebauung auf den südlichen gelegenen Parzellen 000 und 000 mit einem Nettomarkt nebst Parkplatz prägend für die geplante Wohnbebauung im Hinterland.
Durch das geplante Vorhaben sind zudem bodenrechtliche Spannungen zu erwarten, weil der rückwärtige Ruhebereich der angrenzenden Gebäude an der T.-----straße und der J. Straße betroffen ist, auch wenn das Vorhaben die Abstandflächen einhält. Das Vorhaben würde eine negative Vorbildwirkung erzeugen, da es seinerseits prägend für weitere Vorhaben auf demselben Grundstück oder auf den ebenfalls unbebauten Flurstücken 000 und 000 sein würde. Das Vorhaben würde letztlich die Bebauung eines inneren Ringes im maßgeblichen Bereich eröffnen, indem weitere Bebauungen nach § 34 BauGB zu genehmigen wären und damit eine die bisherige Situation deutlich verändernde Verdichtung nicht zu verhindern wäre. Dass dies nicht eine bloß theoretische Erwägung ist, zeigt sich daran, dass auch für das Nachbargrundstück (Flurstück 00ß) eine entsprechende Voranfrage gestellt und abschlägig beschieden worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.