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Verwaltungsgericht Köln·23 K 7112/14·05.04.2016

Keine Beihilfe für Reiseimpfungen bei nicht beruflicher Senegalreise (BBhV § 41)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein beihilfeberechtigter Ruhestandsoldat begehrte Beihilfe für Typhus-, Hepatitis A/B- und Meningitisimpfungen anlässlich einer Senegalreise. Streitpunkt war, ob die Impfungen als Schutzimpfungen nach § 41 BBhV i.V.m. § 20d SGB V beihilfefähig sind, obwohl die Reise nicht dienstlich veranlasst war. Das VG Köln wies die Klage ab: Reiseschutzimpfungen wegen nicht beruflichen Auslandsaufenthalts sind nach SI-RL/§ 20d SGB V grundsätzlich ausgeschlossen, besondere Risikogruppen oder ein Interesse an Einschleppungsprävention lagen nicht vor. Frühere Erstattungen begründen wegen fehlenden Ermessens keine Selbstbindung.

Ausgang: Klage auf Beihilfegewährung für Reiseimpfungen mangels Beihilfefähigkeit nach BBhV/SI-RL abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen richtet sich nach § 41 BBhV i.V.m. § 20d SGB V und dem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegten Leistungsumfang.

2

Schutzimpfungen, die ausschließlich wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind (Reiseschutzimpfungen), sind grundsätzlich nicht beihilfefähig, sofern kein besonderes Interesse an der Vorbeugung der Einschleppung in das Bundesgebiet besteht.

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Gehört die beihilfeberechtigte Person nicht zu den in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten besonderen Risikogruppen, fehlt es an der Indikation für eine beihilfefähige Schutzimpfung außerhalb des Reiseanlasses.

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Soweit die BBhV für bestimmte Schutzimpfungen eine eigenständige Beihilfefähigkeit vorsieht (Anlage zur BBhV), beschränkt sich diese auf die dort ausdrücklich genannten Impfungen.

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Eine frühere Verwaltungspraxis begründet bei gebundenen Entscheidungen ohne Ermessen keine Selbstbindung der Verwaltung; eine Würdigung persönlicher Motive (z.B. Ehrenamt) ist insoweit rechtlich unerheblich.

Relevante Normen
§ 92 SGB V§ 41 BBhV§ 102 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Soldat im Ruhestand und als solcher zu 70 Prozent beihilfeberechtigt. Anlässlich einer bevorstehenden Reise in den Senegal ließ er sich am 10. Juni 2014 reisemedizinisch beraten und drei Impfungen geben. Für diese ärztliche Behandlung entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 211,50 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

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-          Beratung: 20,50 Euro

4

-          Typhus-Impfung: 36,00 Euro

5

-          Hepatitis A/B-Impfung: 75,00 Euro

6

-          Meningitis-Impfung: 80,00 Euro

7

Am 10. Juli 2014 beantragte der Kläger Beihilfe für diese Aufwendungen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag im Hinblick auf die gesamte Rechnung unter Hinweis darauf ab, dass amtlich empfohlene Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union generell nicht beihilfefähig seien.

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Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 bat der Kläger um Nachberechnung und führte aus, seine Reisen in den Senegal könnten nicht als private Reisen klassifiziert werden; vielmehr führe er sie zum Zwecke zu leistender Entwicklungsarbeit für über 40 Kinder vor Ort durch. Für den Aufenthalt und die Arbeit in der tropischen Region sei die gesundheitliche Prophylaxe zwingend. Diese Vorsorgemaßnahmen seien periodisch zu erneuern und bislang auch anerkannt worden, zuletzt mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom Januar 2008.

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Mit Bescheid vom 18. November 2014 half die Beklagte dem als Widerspruch gewerteten Begehren des Klägers teilweise ab und erkannte nachträglich Aufwendungen für die ärztliche Beratung in einer Höhe von 10,72 Euro als beihilfefähig an. Zur Begründung dafür, dass nicht die vollen Beratungskosten (20,50 Euro) hätten berücksichtigt werden können, führte die Beklagte aus, Arztkosten seien grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Der Schwellenwert betrage hier das 2,3-fache des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes (Höchstsatz) könne nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn dies vom Arzt schriftlich ausreichend begründet werde. Bei der vorgelegten Rechnung fehle eine solche Begründung. Mit als Widerspruchsbescheid bezeichnetem Bescheid vom 20. November 2014 wiederholte die Beklagte ihre teilweise Abhilfeentscheidung vom 18. November 2014 und wies das Begehren des Klägers im Übrigen zurück. Die Impfungen an sich könnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimme der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. Danach seien die vom Kläger erhaltenen Impfungen nur im Hinblick auf bestimmte besonders gefährdete Personenkreise indiziert und damit erstattungsfähig. In ihrer Funktion als Reiseschutzimpfungen könnten die Impfungen deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil die Reisen des im Ruhestand befindlichen Klägers in den Senegal nicht dienstlich bedingt seien. Die Aufwendungen für die Impfungen müssten vielmehr den allgemeinen Lebenshaltungskosten zugerechnet werden; sie seien deshalb aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten.

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Am 19. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Es sei angezeigt, wie auch in der Vergangenheit „Größe" beim Auslegen der „Kann“-Bestimmungen im Beihilferecht zu zeigen und die Erstattung der drei Impfungen zu ermöglichen. Die erfolgte Ablehnung wegen fehlender dienstlicher Notwendigkeit sei vor dem Hintergrund des ehrenamtlichen Engagements nicht nachvollziehbar; die gesamte Bundesrepublik erkenne ansonsten auf sämtlichen Ebenen die Arbeit ehrenamtlich Tätiger an.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2014 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für die Kosten der am 10. Juni 2014 erhaltenen Impfungen (Typhus, Hepatitis A/B und Meningitis) zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in ihren Bescheiden und führt ergänzend aus, das SGB nehme Schutzimpfungen, die aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert seien, grundsätzlich von der Kostenübernahmepflicht aus. Soweit gesetzliche Krankenkassen Kosten für Reiseimpfungen dennoch übernähmen, sei dies eine freiwillige Kostenübernahme, die nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Krankenkasse gewährt werde. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Beihilfe bestehe nicht. Bei der einschlägigen Vorschrift des § 41 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine „Kann"-Vorschrift. Der Beklagten werde kein Ermessen eingeräumt; eine Würdigung des ehrenamtlichen Engagements des Klägers sei ihr insoweit gar nicht möglich. Die Sorge für den Gesundheitsschutz des Klägers im Rahmen seiner Auslandsreisen falle in den Verantwortungsbereich des Trägervereins, für den er ehrenamtlich tätig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger begehrt im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die Gewährung von Beihilfe für die Kosten der am 10. Juni 2014 erhaltenen Impfungen (Typhus, Hepatitis A/B und Meningitis). Dies ergibt eine Auslegung nach § 88 VwGO: Zwar hatte er im Verwaltungsverfahren zunächst um Nachberechnung der Erstattungsfähigkeit der Rechnung insgesamt, also auch der ärztlichen Beratungskosten gebeten. Die daraufhin erfolgte Entscheidung der Beklagten, diese Beratungskosten dem Grunde nach als erstattungsfähig anzuerkennen, sie dabei aber auf einen Betrag von 10,72 Euro (2,3-faches des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) zu beschränken, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren jedoch mit keinem Wort mehr angegriffen.

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Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Das nach § 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren hat der Kläger erfolglos durchgeführt. Auch wenn er sein Schreiben vom 25. Juli 2014 nicht als Widerspruch oder Beschwerde verstanden wissen wollte, musste die Beklagte es – zu seinen Gunsten – dahingehend verstehen. Denn er brachte darin eindeutig zum Ausdruck, dass er mit dem Ausgangsbescheid nicht einverstanden sei und eine Abänderung durch Nachberechnung zu seinen Gunsten erreichen wolle. Der Bescheid vom 20. November 2014 ist seiner Bezeichnung entsprechend zumindest im Hinblick auf die streitgegenständliche Erstattung der Impfkosten ein Widerspruchsbescheid; er setzt sich erstmalig mit den Einwänden des Klägers gegen den Ausgangsbescheid auseinander und trifft eine (ablehnende) Regelung. Ob dieser Bescheid auch hinsichtlich der medizinischen Beratungsleistung eine Regelung trifft oder eine bloße Wiederholung der Regelung im Bescheid vom 18. November 2014 darstellt, kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, weil die Beratungsleistung nach dem oben Gesagten nicht streitgegenständlich ist.

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Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die Kosten der am 10. Juni 2014 erhaltenen Impfungen. Der ablehnende Bescheid vom 21. Juli 2014 ist ebenso wie der diesen Streitgegenstand betreffende Teil des Bescheides vom 20. November 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Dies gilt zum einen in formeller Hinsicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 20. November 2014 nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es ausreichend, dass dort mit der Ortsangabe „Verwaltungsgericht Köln“ nur der Sitz des Gerichtes bezeichnet wird, bei dem eine mögliche Klage zu erheben sei. Die Nennung der vollständigen Anschrift wäre nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen könnten, also beispielsweise eine Verwechslung aufgrund mehrerer in Betracht kommender Gerichte möglich wäre.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 58 Rn. 10 m.w.N.

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Solche Zweifel sind ausgeschlossen, weil in Köln nur ein einziges Verwaltungsgericht ansässig ist. Das Vorliegen eines Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung hätte in diesem Fall allerdings ohnehin keine Auswirkung gehabt. Denn nach § 58 Abs. 2 VwGO hat die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (lediglich) den Lauf der Jahresfrist für die Klageerhebung zur Folge. Dies ist für den Kläger jedoch ohne Bedeutung, weil er die grundsätzlich geltende Monatsfrist nach § 74 VwGO eingehalten hat.

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Die Ablehnung der Beihilfe für die Impfkosten ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Anspruchsgrundlage ist § 41 Abs. 1 der BBhV in der Fassung vom 8. September 2012 (im Folgenden BBhV a.F.). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40/12 –, juris, Rz. 9.

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Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV a.F. und nach § 20d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 22.12.2011 (im Folgenden § 20d SGB V a.F.) sind Schutzimpfungen (§ 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz) in dem Umfang beihilfefähig, der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit festgelegt wird. Nach § 11 Abs. 1, 3 der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung gültigen Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen (SI-RL) besteht ein Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur Richtlinie aufgenommen wurden.

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In dieser Anlage werden diverse Personenkreise aufgeführt, bei denen Schutzimpfungen unabhängig von Reisen, nämlich aufgrund bestimmter Risikofaktoren indiziert und damit beihilfefähig sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zu einem dieser Personenkreise gehört.

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Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl der Anlage 1 zur SI-RL als auch des § 20d Abs. 1 SGB V a.F. Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos (sog. Reiseschutzimpfungen) indiziert sind, es sei denn, dass ein besonderes Interesse an der Vorbeugung der Einschleppung ins Bundesgebiet besteht. Danach scheidet ein Anspruch des Klägers aus. Obwohl er seine Reisen in den Senegal nicht als private Reisen gewertet sehen will, so besteht doch Einigkeit darüber, dass sie jedenfalls nicht beruflich veranlasst sind. Auch ein besonderes Interesse an der Vorbeugung der Einschleppung ins Bundesgebiet kann nach Anlage 1 zur SI-RL nicht festgestellt werden.

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Zuletzt kommt ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe auch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV a.F. in Verbindung mit Anlage 13 zur BBhV a.F. nicht in Betracht. Diese Anlage zählt in der Fassung vom 8. September 2012 unabhängig von den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses in der SI-RL zwar ausdrücklich zwei weitere Schutzimpfungen (Frühsommer-Meningoenzephalitis-[FSME-]Schutzimpfungen und Grippeimpfungen) als beihilfefähig auf, nicht aber die vom Kläger erhaltenen Impfungen.

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Auf die im Jahr 2008 wohl erfolgte Erstattung der damals erhaltenen Reiseschutzimpfungen kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Eine Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch diesen Sachverhalt scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den hier maßgeblichen Vorschriften des Bundes-Beihilferechts gerade nicht um sogenannte „Kann“-Vorschriften handelt; sie eröffnen der Behörde kein Ermessen. Eine irgendwie geartete Würdigung des Ehrenamtes des Klägers durch die Beklagte – oder auch durch das Gericht – scheidet vor diesem Hintergrund aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.