Kostenübernahme für 3D-Laserscan-Nachmessung aus Vergleich: Anspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Betreiberin eines Möbelhauses Erstattung von Sachverständigenkosten für eine 2018 durchgeführte Verkaufsflächennachmessung auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs. Streitpunkt war, ob die beauftragten 3D-Laserscan- und Auswertungsleistungen noch von der vereinbarten „Prüfung der Verortung durch Nachmessung“ umfasst sind. Das VG Köln verneinte einen Anspruch, weil der Auftrag nach Angebot und Annahme über den vertraglich vorgesehenen zweidimensionalen Prüfumfang hinausging und auf die Erstellung eines „digitalen Zwillings“ zielte. Eine Aufteilung in erstattungsfähige und überschießende Kostenanteile sei mangels Abgrenzbarkeit nicht möglich; daher wurde die Zahlungsklage (und damit auch der Zinsanspruch) abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus Vergleich mangels vom Vergleich gedeckter Leistung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem öffentlich-rechtlichen Vergleich vereinbarter Kostenerstattungsanspruch für eine „Prüfung der Verortung durch Nachmessung“ erfasst nur solche Sachverständigenleistungen, die dem vertraglich bestimmten Prüfumfang entsprechen.
Die „Prüfung der Verortung“ von festgelegten Sortimentsflächen ist regelmäßig als zweidimensionale Kontrolle der Lage und Größe der zugewiesenen Flächen zu verstehen, wenn der Vergleich an vermasste und gekennzeichnete Flächen in einer Baugenehmigung anknüpft.
Beauftragt die berechtigte Partei ein Messverfahren, das nach Angebot und Auftragserteilung erkennbar auf eine umfassende 3D-Erfassung und Auswertung (einschließlich Erstellung von Orthofotos/Schnitten bzw. eines digitalen Zwillings) gerichtet ist, fehlt es an einer Kostentragungspflicht des Vertragspartners, soweit dies vom Vergleich nicht gedeckt ist.
Ein bloßes Einverständnis des Kostenschuldners mit dem Einsatz eines Messinstruments (z.B. 3D-Scanner) begründet ohne Kenntnis und Zustimmung zum erweiterten Leistungsumfang keine Pflicht, die Kosten einer darüber hinausgehenden Datenerhebung und Auswertung zu tragen.
Kann ein einheitlich beauftragter und abgerechneter Leistungsumfang nicht nachvollziehbar in einen vom Vergleich gedeckten und einen überschießenden Anteil aufgeteilt werden, scheitert der Kostenerstattungsanspruch insgesamt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus in I.. Hierfür hat die Stadt I. verschiedene Baugenehmigungen erteilt.
Gegen diese Baugenehmigungen hat sich - neben der Stadt C. - die Klägerin des hiesigen Verfahrens gewandt.
Das vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 geführte Verfahren 23 K 1635/17 sowie die weiteren Verfahren wurden auf der Grundlage eines Vergleiches vom 20. Februar 2017 zwischen der hiesigen Klägerin, der Stadt C. als Klägerin des Verfahrens 23 K 1609/17, der Stadt I. als Beklagter sowie der hiesigen Beklagten als Beigeladener beendet.
Gegenstand des Vergleichs sind unter anderem eine absolute Verkaufsflächenbegrenzung im Möbelhaus der Beklagten auf 30.000m2 und eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente nach „I.er Liste“ gemäß Bekanntmachung vom 29. Januar 2014 auf 1.500m2. Als weitere Verkaufsflächenbegrenzung wurden bei den nicht zentrenrelevanten Sortimenten nach der I.er Liste eine Verkaufsflächenobergrenze von 1.000m2 für Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel, von 2.000m2 für Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche, von 200m2 für Kraftwagenteile und -zubehör, insbesondere Autokindersitze und 300m2 für Nebensortimente sowie Aktionswaren vereinbart.
In Bezug auf die zentrenrelevanten Sortimente nach der I.er Liste wurden Verkaufsflächenobergrenzen von 950m2 für keramische Erzeugnisse, Glaswaren und Haushaltsgegenstände, von 400m2 für Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel, von 600m2 für Haushalts- und Heimtextilien, von 75m2 für elektrische Kleingeräte, von 50m2 für Spielwaren und Bastelartikel sowie von 225m2 für Nebensortimente und Aktionswaren vereinbart.
Zugleich sieht der Vergleich unter Ziffer 1, vorletzter Absatz vor, dass die Städte V. und C. berechtigt sind, Mitarbeiter oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Prüfung der Verortung durch Nachmessung unangekündigt zu beauftragen.
Hierzu vereinbarten die Beteiligten des Vergleichs zudem, dass - sofern ein nicht nur geringfügiger Verstoß festgestellt wird - die hiesige Beklagte die Kosten der Nachmessung trägt.
Eine Sonderregelung bestand für die Jahre 2017 und 2018: insoweit sollte die Beklagte die Kosten jeweils einer Sachverständigenbeauftragung pro Jahr auch dann tragen, wenn sich bei der Überprüfung kein Verstoß herausstellt.
Am 11. Dezember 2018 kam es zu einer Nachmessung der Verkaufsflächen im Möbelhaus der Beklagten in I.. Der Termin wurde durch einen Mitarbeiter der Klägerin und durch Mitarbeiter des von ihr beauftragten Büros U., öffentlich bestellte und vereidigte Vermessungsingenieure, wahrgenommen. Dabei wurden die Modalitäten der Vermessung zwischen dem Marktleiter in Absprache mit der Geschäftsleitung der Beklagten und den oben genannten Personen abgestimmt. Insbesondere wurde thematisiert, inwieweit die Messung mittels eines 3D-Scanners erfolgen dürfe. In diesem Zusammenhang äußerte die Beklagte Bedenken hinsichtlich einer über die eigentliche Messung hinausgehenden Datenerhebung, den sog. Beifang.
Letztlich erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 bereit, die Datenerhebung mittels eines 3D-Scanners zu tolerieren, allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Firma U. die erfassten Daten nur in dem Umfang und nur solcherart aufbereitet weitergibt, wie es notwendig ist, um die Verortung der einzelnen Sortimente erkennbar zu machen (Ergebnisprotokoll). Darüber hinausgehende Daten dürften von der Firma U. nicht an die Städte V. und C. gegeben und von diesen nicht angefordert werden. Die Beklagte sei umfassend über alle weitergegebenen Daten und alle Ergebnisse zeitgleich in Kenntnis zu setzen.
Für die Nachmessungen erteilte die Firma U. der Klägerin zwei Rechnungen. Die erste Rechnung datiert vom 20. Februar 2019 (Honorarrechnung-Nr. 18-16964.1) und beläuft sich auf brutto 13.595,75 Euro. Sie umfasst zu Ziffer 1 „Vorbereitung/Erstellung Messprogramm“ die Position 1.1 „Erarbeitung des Messprogramms“, und zu Position 2 „Durchführung des 3D-Laserscan“ die Unterpositionen 2.1 „örtliche Arbeiten (gemäß beigefügtem Stundennachweis)“ sowie 2.2. „Servicepauschale für die Registrierung/Filterung der Punktwolke“. Der Rechnung waren sog. Tagesrapporte für den Zeitraum 11. Dezember 2018 bis 13. Dezember 2018 beigefügt.
Die zweite Rechnung über die Gesamtsumme von brutto 13.957,51 Euro datiert vom 24. April 2019 (Honorarrechnung-Nr. 18-16964.2). Sie umfasst als Position 3 „Auswertung und CAD-Arbeiten“ die Erstellung von Orthofotos und Schnitten aus der Punktwolke, die Festlegung einzelner Verkaufsflächen und die Erstellung einer tabellarischen Übersicht.
Diese Rechnungen wurden von der Klägerin mitsamt Umsatzsteuer beglichen.
Das von der Firma U. mitgeteilte Ergebnis der Nachmessung leitete die Klägerin nach eigenen Angaben am 28. März 2019 per E-Mail an die Beklagte weiter.
Die Beklagte wandte sich im Jahr 2022 wiederholt an die Klägerin und bat um Vorlage prüffähiger Rechnungen, um die Kosten laut Vergleich erstatten zu können.
Mit Schreiben vom 16. November 2022 übersandte die Klägerin beide Rechnungen an die Beklagte und forderte sie unter Fristsetzung zum 1. Dezember 2022 zur Begleichung des Gesamtbetrages von 27.553,26 Euro auf.
Hierauf reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 17. November 2022, mit der sie bemängelte, die Rechnungen seien nicht aussagekräftig. So lasse sich ihnen beispielsweise nicht entnehmen, dass eine sortimentsspezifische Verkaufsflächennachmessung stattgefunden habe. Die Beklagte bat um Vorlage des zugrundeliegenden Angebotes, des Auftrages sowie der Ausschreibungsunterlagen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2022 erläuterte die Klägerin die Berechnung. Ihr Schreiben vom 16. November 2022 enthalte sämtliche notwendigen Angaben, namentlich, dass die geltend gemachten Kosten aus der Verkaufsflächennachmessung resultierten.
Der Vorlage von Vergabeunterlagen bedürfe es nicht; namentlich enthalte der Vergleich bereits keine Verpflichtung zur Einholung mehrerer Angebote.
Diese Erläuterung erachtete die Beklagte ausweislich einer E-Mail vom 29. November 2022 weiterhin als unzureichend.
Die angeforderte Zahlung leistete sie nicht.
Die Klägerin hat am 29. Dezember 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen dieser hinreichende Unterlagen vor, um die Berechtigung der Forderung nachprüfen zu können. Insbesondere könne kein Zweifel bestehen, dass die Kosten aus der Nachmessung resultierten. So seien in dem Prüfbericht der U. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 27. März 2019 zur MS-Nr. 18-16964 mit dem Titel „Möbelhaus Z. in I., P.-Allee 0, Grundlage der Berechnung: Laserscan-Aufmaß Dezember 2018" die Verkaufsflächen für die einzelnen Sortimente differenziert dargestellt. Damit greife das Verkaufsflächenaufmaß die Kategorien aus dem Vergleich vom 20. Februar 2017 (wenn auch nicht alle) auf.
Durch dieses der Beklagten seit dem 28. März 2019 vorliegende Verkaufsflächenaufmaß mit der Nummer 18-16964 sowie die beiden Rechnungen vom 20. Februar 2019 mit der Rechnungsnummer 18-16964.1 und vom 20. April 2019 mit der Rechnungsnummer 18-16964.2 sei aufgrund der Identität von Rechnungs- und Auftragsnummern für die Beklagte eindeutig erkennbar, dass die Rechnungen die Sachverständigenbeauftragung im Jahr 2018 für die Prüfung der Verortung durch Nachmessung beträfen.
Weiter macht die Klägerin geltend, der Vergleich gebe kein bestimmtes Nachmessungsverfahren vor, sondern sie habe ein Verfahren wählen dürfen, auf dessen Grundlage die Größe und die Verortung der einzelnen Verkaufsflächen - insbesondere auch der Einzelsortimente - überprüft werden könne. Dies gelinge bei einem großen Vorhaben wie dem Möbelbaus der Beklagten mit 30.000m2 Verkaufsfläche nur unter Hinzunahme technischer Hilfsmittel. Hiervon sei auch die Erstellung eines 3D-Aufmaßes nebst technisch/elektronischer Auswertung umfasst. Denn nur auf diese Weise könnten die vielfältigen Einzelsortimente präzise „nachgemessen“ werden. Die der Beklagten offenbar vorschwebende „händische“ Nachmessung sei angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht üblich und auch nicht praktikabel.
Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Beklagte umfassende Kenntnis auch über die technischen Bedingungen der durchgeführten Prüfung der Verortung durch Nachmessung gehabt habe und damit im Ergebnis einverstanden gewesen sei. So sei im Schreiben vom 11. Dezember 2018 ausdrücklich erklärt worden, man sei sich bewusst, dass die Erfassung mittels 3D-Scanner für das Vermessungsbüro wahrscheinlich bequemer als eine händische Erhebung sei und werde dieses Verfahren daher unter Ausschluss der Weitergabe der als Beifang erhobenen Daten tolerieren.
Die Klägerin legt ferner dar, eine 3D-Laserscan Messung sei überdies erforderlich gewesen, um die Nachmessung effizient und ohne Betriebsunterbrechung für die Beklagte durchführen zu können. Die Daten der Nachmessung seien ausschließlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das Büro U. habe sämtliche Daten nach Abschluss des Auftrags gelöscht. Soweit die Beklagte den Einwand erhebe, die Daten seien an Dritte, nämlich das Büro N., weitergegeben worden, sei dies unzutreffend. Das Büro N. sei ausschließlich zur fachlichen Beratung im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente eingebunden worden. Von dort sei nur das notwendige Fachwissen zur Zuordnung der Sortimente eingebracht worden. Diese allein auf die Sortimentszuordnung gerichtete Mitwirkung sei sachlich geboten gewesen.
Jedenfalls entspreche die abgerechnete Stundenzahl dem tatsächlichen Aufwand. Anders als von der Beklagten angegeben, seien die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.553,26 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt gegen die Kostenforderung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung. Sie leitet u.a. aus einer Äußerung des Bürgermeisters der Klägerin, wonach eine Nachmessung nicht erfolgen solle und den zeitlichen Abläufen ab, dass die Klägerin durch Herrn Dr. A. als Berater ihres Wettbewerbers, der Fa. K., zur Nachmessung gedrängt worden sei. Eine nicht im eigenen, sondern im Interesse eines Wettbewerbers durchgeführte Nachmessung sei rechtmissbräuchlich.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten handele es sich nicht um Kosten für die Prüfung der Verortung der Verkaufsflächen durch Nachmessung. Insbesondere die Erstellung und Auswertung des 3D-Laserscans mitsamt Erstellung von Orthofotos und Schnitten aus der Punktewolke mit Festlegung einzelner Verkaufsflächen nebst tabellarischer Übersicht seien keine Tätigkeiten, die der Prüfung einer Flächenverortung durch Nachmessung dienten. Der getätigte Aufwand von insgesamt 231 Stunden sei überzogen. Tatsächlich sei digital ein komplettes Aufmaß des Möbelhauses und damit ein digitaler Zwilling erstellt und ausgewertet worden. Ein solcher erlaube unter anderem durch hochauflösende fotografische Erfassung eine Detailanalyse von Preiskalkulationen und -strategien. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten hierfür bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Des Weiteren wendet die Beklagte ein, sie müsse sich auch kein vermeintliches Einverständnis mit dem Einsatz eines 3D-Scanners entgegenhalten lassen. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser nicht lediglich zur Messung, sondern zur Erstellung eines digitalen Zwillings eingesetzt worden sei. Eine Wahl zwischen händischer Messung und einer solchen mittels 3D-Scan sei ihr nicht eingeräumt worden.
Zur Unangemessenheit der Kosten beruft sich die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes Vergleichsangebot des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs X. vom 29. September 2025. Dieser veranschlage Kosten von ca. 6.240 Euro netto für eine Überprüfungsmessung bzgl. der Einhaltung der Verkaufsflächenverortung.
Die Beklagte rügt in Bezug auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung Differenzen zwischen Angebots- und Auftragsdaten und den Datumsangaben in den Rechnungen. Das Angebotsschreiben datiere vom 5. Dezember 2018 und das Auftragsschreiben vom 7. Dezember 2018. Demgegenüber bezögen sich die die vorgelegten Rechnungen auf einen Auftrag vom 22. November 2018.
Ein weiterer Widerspruch bestehe hinsichtlich des Leistungszeitraums: Laut Rechnung seien die Arbeiten in der Zeit vom 28. November 2018 bis zum 17. Januar 2019 ausgeführt worden. Dies passe zwar zum Auftragsdatum 22. November 2018, nicht aber zum Datum des Leistungsverzeichnisses (4. Dezember 2018) und zum Angebotsdatum 5. Dezember 2018 bzw. dem Auftragsdatum 7. Dezember 2018.
Für die Rechnung vom 24. April 2019 fehle es gänzlich an einem Nachweis der erbrachten Leistungen.
Auch bestehe keine anteilige Erstattungspflicht, insoweit fehle es bereits an belastbaren Angaben zur Höhe der gemäß Vergleich erforderlichen Aufwendungen.
Die Beklagte erhebt des Weitern den Einwand, dass die Klägerin unter Verstoß gegen den gerichtlichen Vergleich einen Dritten, nämlich das Büro Dr. N., beauftragt habe. Dies folge aus der Ausführung auf Seite 3 des Angebotsschreibens, wonach die Flächenfestlegung in enger Abstimmung mit dem Büro Dr. N. erfolgen solle. Dr. N. sei keine neutrale Person, sondern er sei ein Einzelhandelsgutachter, der - wie auch Herr Dr. A. - für den Wettbewerber Fa. K. als Berater tätig sei.
Die Beklagte meint, aufgrund der Vorgeschichte habe sie einen Anspruch darauf, prüfen zu können, inwieweit Herr Dr. A. bei der Ausschreibung mitgewirkt habe. Ihrer Ansicht nach sei die Klägerin verpflichtet, die Unterlagen zum Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sowie die Angebotsanfrage an die Firma U. offenzulegen.
Überdies macht die Beklagte geltend, der Inhalt des hiesigen Verfahrens zeige, dass die Klägerin im Verfahren 23 K 4271/19 die Unwahrheit in Bezug auf die Einbeziehung Dritter gesagt habe; dieser Umstand habe zur Klageabweisung in jenem Verfahren mit der für sie negativen Kostenfolge geführt. Insoweit rechne sie hilfsweise mit dem ihr entstandenen Schaden Höhe von 40.809 Euro gegen die Klageforderung auf.
Gegen diese Aufrechnung wendet die Klägerin ein, dass der behauptete Schadensersatzanspruch nicht bestehe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 die Akte zum Vergabeverfahren in elektronischer Form übersandt und zugleich erklärt, dass diese nicht der Beklagten zur Akteneinsicht überlassen werden dürfe. Die Kammer hat unter Hinweis auf die Regelungen der §§ 99, 100 VwGO die übersandte Akte nicht angenommen, sondern gelöscht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der Verfahren 23 K 1609/16, 23 K 1635/16 sowie 23 K 4271/19 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage erhobene Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ihren Anspruch vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Auch besteht ein Rechtschutzbedürfnis. Soweit die Beklagte die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erhebt, weil die Nachmessung nicht im Interesse der Klägerin durchgeführt worden sei, sondern im Interesse ihres Wettbewerbers, der Fa. K., folgt dem die Kammer nicht. Es ist bereits im Ausgangspunkt nicht erkennbar, dass hier die Geltendmachung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Rechtes der Klägerin durch diese rechtsmissbräuchlich sein sollte. Die Ausführungen der Beklagten, die Klägerin müsse durch Herrn Dr. A., einen Berater ihres Wettbewerbers Fa. K., zur Nachmessung gedrängt worden sein, sind spekulativ. Dies lässt sich zunächst nicht daraus ableiten, dass die Nachmessung Ende des Jahres 2018 in Auftrag gegeben und durchgeführt worden ist. Dieser Umstand erklärt sich ohne weiteres aus der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Kostentragungsregelung, die noch für das Jahr 2018 eine Kostentragungspflicht der Beklagten vorsieht und zwar unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag der Beklagten, der Bürgermeister der Klägerin habe ihr gegenüber anlässlich eines Gesprächs am 25. September 2018 geäußert, dass eine Nachmessung nicht erfolgen werde. Eine solche Äußerung mag eine Absichtserklärung darstellen. Die Berechtigung zur Nachmessung kann sie nicht einschränken. Einen verbindlichen Verzicht auf eine Nachmessung vermag die Kammer angesichts des Umstandes, dass Abänderungen des Vergleichs nach dessen Ziffer 9 stets der Schriftform bedürfen, nicht zu erkennen.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein der vorletzte Absatz der Ziffer 1 des Vergleichs zwischen der Klägerin und der Beklagten im Verfahren 23 K 1635/16 in Betracht. Danach sind die Städte C. und V. berechtigt, „Mitarbeiter oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Prüfung der Verortung durch Nachmessung unangekündigt zu beauftragen. Der Mitarbeiter bzw. der Sachverständige hat sich zu Beginn der Prüfung mit dem Marktleiter oder einem Vertreter in Verbindung zu setzen. Sofern ein Verstoß festgestellt wird, trägt die Beigeladene die Kosten der Beauftragung. Dies gilt nicht bei nur geringfügigen Verstößen. Ein Verstoß ist geringfügig, wenn er nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtsortimentes oder der zulässigen Einzelsortimente auf einer Fläche von mehr als 10 m2 führt. Die Beigeladene trägt für die Jahre 2017 und 2018 die Kosten jeweils einer Sachverständigenbeauftragung pro Jahr auch dann, wenn sich bei der Überprüfung kein mehr als nur geringfügiger Verstoß im vorstehenden Sinne herausstellt.“
Auch wenn die Formulierung dieser Klausel sprachlich nicht geglückt ist, lässt sie unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des Vergleiches ohne Zweifel erkennen, was Regelungsgegenstand sein soll.
So soll eine unangekündigte Nachmessung - und nicht Beauftragung - von Verkaufsflächen möglich sein.
Der Vergleich nimmt Bezug darauf, dass in der Baugenehmigung vom 23. August 2016 die Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden dürfen, farblich markiert und vermasst sind.
Im Kontext mit den unter Ziffer 1b) und 1c) konkretisierten Sortimenten soll mithin eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Flächen der dort im einzelnen genannten Sortimente mit den in der Baugenehmigung hierfür angegebenen Flächen übereinstimmen und ob ferner die dort angegebenen Maße für die jeweiligen Sortimente eingehalten sind.
Ebenso folgt aus dem Regelungsgefüge des Vergleichs, dass die Klägerin kontrollieren darf, ob sich außerhalb der in der Baugenehmigung gekennzeichneten Flächen an anderer Stelle im Möbelhaus der Beklagten in I. Waren befinden, die den in der Genehmigung für die Randsortimente zugewiesenen Flächen zuzuordnen sind.
Die Prüfung der Verortung der unter den Ziffern 1b) und c) genannten Sortimente erfordert im Ausgangspunkt nur ein zweidimensionales Prüfen und nicht einen 3D-Laserscan.
Vorliegend ist der Einsatz des 3D-Laserscanners nicht darauf beschränkt worden, die für die Randsortimente relevanten Flächen zu erfassen, sondern die tatsächliche Datenerhebung ging darüber hinaus:
Dies folgt bereits aus dem Angebot der Firma U.. Dort wird die zunächst die rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten referiert. Alsdann wird Bezug genommen auf einen Prospekt der Beklagten von Februar/März 0000, in dem ein Totalumbau und eine Erweiterung des Möbelhauses beworben worden sind, ohne dass Änderungsgenehmigungen bekannt seien. „Deswegen“ solle nun eine „Nachmessung der tatsächlichen Verkaufsflächen“ erfolgen.
Bereits aus diesem Passus ergibt sich, dass die angebotene und von der Klägerin angenommene Leistung der Nachmessung einem anderen Zweck dient, als der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Prüfung der Verortung der Randsortimente durch Nachmessung.
Im Angebot der Firma U. ist ferner zur Messmethode ausgeführt, durch die Abtastung des Innenraumes des Möbelhauses entstehe eine „dreidimensionale Punktwolke mit mehreren Milliarden Messpunkten“. Gleichzeitig könne das 3D-Laserscaning mit einer HD-Kamera ergänzt werden. Die HD-Bilder würden dann in einem technischen Verfahren, das sich Mapping nenne, auf die Geometrie der Punktwolke gemappt. Dadurch entstehe quasi sowohl geometrisch als auch visuell ein digitaler Zwilling des Gebäudes.
Dieses Messverfahren biete maximale Beweiskraft und ermögliche es, auch im Nachgang Änderungen in der Abgrenzung der Sortimentsfestlegung ohne die Notwendigkeit der Durchführung von örtlichen Ergänzungsmessungen durchführen zu können.
Die Genauigkeit des gewählten Verfahrens wird mit +/- 1 mm (relative Punktlagegenauigkeiten) bzw. unter 1cm (absolute Punktlagegenauigkeiten) angegeben.
Dieses Angebot ist von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ohne eine Einschränkung des Prüfungsumfangs angenommen worden.
Ausgehend davon steht fest, dass letztlich nicht die vereinbarte Nachprüfung der Verortung der Sortimentsflächen und deren Größe in Auftrag gegeben worden ist, sondern ein darüber hinausgehender Umfang.
Eine Pflicht der Beklagten, die hier entstandenen und abgerechneten Kosten zu tragen, resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass sie sich letztendlich mit der Verwendung eines 3D-Laserscanners einverstanden erklärt hat.
Das Gericht vermag der Akte nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte über die Tolerierung des Einsatzes des 3D-Scanners als Messinstrument hinaus mit der Erstellung eines digitalen Zwillings einverstanden erklärt hätte, geschweige denn, dass sie ihre Bereitschaft erklärt hätte, hierfür die Kosten zu tragen. Aus der Akte des Verfahrens 23 K 4271/19 ergibt sich im Hinblick auf ihre Forderung, den sog. „Beifang“ nicht zu verwerten, dass sie dem Einsatz des 3D-Scanners nur zu Messzwecken zugestimmt hat. Hiervon ist die Erstellung von das ganze Gebäude umfassenden Schnitten und Orthofotos und die Erstellung eines digitalen Zwillings nicht umfasst.
Es ist es vorliegend nicht möglich, die entstandenen Kosten in einen vom Vergleich umfassten und einen überschießenden Anteil zu untergliedern. Der Klage ist aus diesem Grunde insgesamt stattzugeben.
Im Angebot der Firma U. sind für die Auswertung der erhobenen Daten in Gestalt der Erstellung von Orthofotos und Schnitten aus der Punktwolke (Ziffer 3.1) ein Zeitaufwand von 160 Stunden veranschlagt worden, für die Festlegung einzelner Verkaufsflächen/Sortimente (Ziffer 3.2) ein solcher von 80 Stunden und schließlich für die Erstellung einer tabellarischen Übersicht 15 Stunden (insgesamt 255 Stunden).
Tatsächlich sind in der Rechnung vom 24. April 2019 für diese Leistungen insgesamt 158,5 Stunden abgerechnet worden, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil der erbrachten Leistung auf die bloße Bestimmung der Größe der jeweiligen Sortimentsfläche entfällt und welcher Anteil auf die Auswertung der Punktewolke und die Erstellung von Orthofotos und Schnitten. Auch ist nicht abgrenzbar, welcher Aufwand auf die Erfassung und Auswertung der sonstigen, nicht den Randsortimentsflächen zuzuordnenden Flächen des Möbelhauses der Beklagten entfallen ist. Insoweit fehlen Nachweise gänzlich.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, namentlich, ob sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Hilfspersonen bedienen darf und welche Bedeutung den Unstimmigkeiten bei dem angegebenen Auftragsdatum und dem Leistungszeitraum zukommt, kommt es mithin nicht an. Ebenso ist es für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, dass die Klägerin die von der Beklagten gewünschten Unterlagen des Vergabeverfahrens nicht vorgelegt hat. Die Beklagte verkennt insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Kosten geht. Das Verfahren dient hingegen nicht dazu, in Fortsetzung des zuvor geführten Verfahrens 23 K 4271/19 die Einbeziehung Dritter in den Nachmessvorgang zu untersuchen bzw. die von ihr vorgetragene Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Wettbewerber der Firma K. über deren Berater aufzuklären.
In Ermangelung eines Leistungsanspruchs besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte berechtigt war, mit dem von ihr behaupteten Schadensersatzanspruch aufzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
27.553,26 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.