Dublin-Überstellung nach Bulgarien rechtmäßig; 60-Monats-Einreiseverbot ermessensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien und ein auf 60 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das VG Köln bestätigte die Dublin-Zuständigkeit Bulgariens und verneinte systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Erfolg hatte die Klage nur hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots: Die Beklagte habe die Höchstfrist ohne einzelfallbezogene Ermessensausübung festgesetzt. Ziffer 4 wurde insgesamt aufgehoben, im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich der Anordnung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist und die Übernahme bzw. Rücknahme erklärt hat.
Die Vermutung unionsrechtskonformer Behandlung in anderen Mitgliedstaaten kann nur bei wesentlichen Gründen für systemische Schwachstellen widerlegt werden; Art. 4 GRCh ist erst bei einem ernsthaften Risiko extremer materieller Not von besonderer Erheblichkeit verletzt.
Für nicht vulnerable, arbeitsfähige und volljährige Schutzsuchende begründen allgemeine Mängel der Aufnahmebedingungen in Bulgarien regelmäßig keine systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO.
Bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist eine einzelfallbezogene, prognostische Ermessensausübung erforderlich; die Ausschöpfung der Höchstfrist bedarf positiver Gründe und darf nicht zur faktischen Regelfrist werden.
Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG bilden einen unteilbaren Verwaltungsakt; ist die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft, ist die Regelung insgesamt aufzuheben.
Tenor
Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 18. August 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1992 in Q., Syrien geboren; syrischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 24. Juli 2025 stellte er in der Bundesrepublik einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 5. August 2025 gab der Kläger an, dass er sein Herkunftsland Syrien erstmalig im Sommer 2024 verlassen habe. Er sei zu Fuß in die Türkei gelaufen und von dort aus im September 2024 nach Bulgarien gereist. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. In Bulgarien habe er von seinem Ersparten gelebt. Staatliche Unterstützung habe in Form der Gewährung einer Unterkunft und Nahrung erhalten. Von Bulgarien sei er nach 30 Tagen in die Türkei abgeschoben worden und nach Syrien zurückgekehrt. Im Juni 2025 habe er Syrien dann erneut verlassen und sei über den Libanon und Italien über unbekannte Länder am 23. Juli 2025 in die Bundesrepublik eingereist. Er leide an keinen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Er habe zwei Brüder, die in Deutschland internationalen Schutz zuerkannt bekommen hätten. Er sei auf ihre (moralische) Unterstützung angewiesen; sie seien auf seine (moralische) Unterstützung angewiesen.
Das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 7. August 2025 nahm Bulgarien am 13. August 2025 an.
Mit Bescheid vom 18. August 2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2); ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Bulgarien - für die Behandlung des dort bereits gestellten Asylantrags zuständig sei.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. August 2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat er am 29. August 2025 Klage erhoben und das Gericht zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. September 2025 ab (Az.: 23 L 2243/25.A).
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass die Übernahmebereitschaft Bulgariens nicht positiv geklärt sei. In Bulgarien drohe die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh; es lägen dort systemische Mängel vor. Ihm drohe dort Obdachlosigkeit und er könne sein Existenzminimum nicht sichern. Es sei faktisch nicht möglich, in Bulgarien staatliche Hilfsleistungen zu erhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei - da eine Sprachbarriere bestehe und kaum Integrationsangebote existierten - erschwert. Die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen, da er Familie in Deutschland habe. Die Sperrfrist von 60 Monaten sei ermessensfehlerhaft verhängt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2025 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots trägt sie vor, dass am 26. August 2024 eine „Dublin-Taskforce“ im Bundesministerium des Innern und für Heimat eingerichtet worden sei. Auf Grundlage eines Beschlusses dieser Dublin-Taskforce habe sie ihre Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angepasst: Soweit keine schutzwürdigen Belange für eine abweichende Entscheidung vorgetragen würden oder ersichtlich seien, erfolge die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 60 Monate. Wie sich § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG entnehmen lasse, sollten ausschließlich schutzwürdige Belange zur Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berechtigen. In diesem Sinne dürfe sie bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch regelmäßig von einer Frist von 60 Monaten ausgehen, die bei Vorliegen schutzwürdiger Belange entsprechend reduziert werden dürfe. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten bei dem Erlass eines Einreiseverbotes lediglich fünf Jahre nicht überschreiten dürften und ihnen im Übrigen ein weiter Umsetzungsspielraum zugestanden werde. Schließlich zeige gerade auch der Umkehrschluss zu Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115, der die Mitgliedstaaten bei erschwerenden Belangen zur Verlängerung der 60 Monate berechtige, dass die Mitgliedstaaten bei der Bemessung eines Einreiseverbotes im Hinblick auf einen Normalfall (keine schutzwürdigen und keine erschwerenden Belange) von einer Ausgangsfrist von 60 Monaten ausgehen dürften. Entsprechende schutzwürdige Belange habe der Kläger nicht vorgetragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Akte des Verfahrens 23 L 2243/25.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Maßgeblich ist das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
Ziffer 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 18. August 2025 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt (Ziffer 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint (Ziffer 2) und die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3).
Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt; Bulgarien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss im zugehörigen Eilverfahren 23 L 2243/25.A vom 8. September 2025.
Dort ist ausgeführt:
„Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen. Bulgarien hat dem Übernahmeersuchen am 13. August 2025 zugestimmt (und damit auch seine Rücknahmebereitschaft angezeigt).
Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin III-VO Gebrauch machen müsste, liegen nicht vor.
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen.
Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht,
vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 f. und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris Rn. 84 f.
Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar,
vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 84 und 91 f.
Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren,
vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85 und 98.
Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre,
vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. (Hamed) -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris Rn. 52 m. w. N.
Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage weisen weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien - jedenfalls für nicht vulnerable Schutzsuchende wie den arbeitsfähigen und volljährigen Antragsteller - systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf,
so auch OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 41 ff. und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 46; Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 53 ff., vom 3. März 2023 - 11 A 2430/21.A -, juris Rn. 48 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris Rn. 52 ff.; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 - A 4 S 162/22 -, Rn. 32 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 69 ff.
Dabei kann das Gericht offenlassen, ob dies uneingeschränkt für alle Herkunftsländer gilt oder ob das bulgarische Asylverfahren je nach Herkunftsland länderspezifische Besonderheiten aufweist. Denn jedenfalls für das Herkunftsland des Antragstellers sind keine Besonderheiten im Sinne von systemischen Schwachstellen gegeben.
Nach Überstellung auf Grundlage der Dublin III-VO wird ein Asylverfahren eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht aufgrund einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgeschlossen ist,
vgl. hierzu aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 49 ff.; so auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 50.
Auch geht das Gericht davon aus, dass Dublin-Rückkehrer auf Antrag in einem Aufnahmezentrum aufgenommen werden.
Zwar ist nach dem Gesetz nur schutzbedürftigen Asylantragstellern eine (Wieder)Aufnahme in einem Aufnahmezentrum garantiert. Bei den nicht als schutzbedürftig geltenden Dublin-Rückkehrern sind Verpflegung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und Verfügbarkeiten abhängig,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 50.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Aufnahmeeinrichtungen geringer ist, als über lange Zeit von der SAR angegeben. Dies beruht darauf, dass in der Praxis nur 3.265 von 5.160 offiziellen Unterkunftsplätzen bewohnbar sind,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 84.
Ende 2024 lag die Belegungsrate in den Erstaufnahmeeinrichtungen bei 1.579 Asylsuchende, was einer Auslastung von 49 % entspricht,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85.
Damit hat sich die Auslastung im Verhältnis zum Jahr 2023 (77 %) um 28 % verringert.
Es bestehen nach Auffassung des Gerichts indes weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen allein bezüglich Menschen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in Bulgarien aufhalten,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 50.
Weiter ist anzunehmen, dass in einem der Aufnahmezentren die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) des Antragstellers in der Regel befriedigt werden.
Bulgarien stellt auch weiterhin öffentliche Gelder für die Flüchtlingshilfe zur Verfügung. Ausweislich des bulgarischen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2024 war für „Asyl und Flüchtlinge“ ein Budget von 11.717.200 Lew vorgesehen,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85.
Die Aufnahmezentren weisen unbestritten Mängel auf. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen.
Dem liegt zugrunde, dass es bei der Auszahlung von benötigten Mitteln zu Problemen kommt. So erhielt die SAR in den Jahren 2021 bis 2024 keine der beantragten Mittel für Reparaturen oder Renovierungen und im Jahr 2022 lediglich 145.000 Bulgarische Lew (BGN), während die SAR Ende 2023 von einem Bedarf von 10.953.746 BGN für die notwendigen Renovierungsarbeiten ausging,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 85 f.
Auch wurde in der Vergangenheit immer wieder von hygienischen Mängeln - vor allem Bettwanzen - berichtet.
Dieser Situation begegnet die SAR durch monatliche und Ad-hoc-Desinfektionsmaßnahmen.
Seit 2018 gibt es drei Mahlzeiten pro Tag in Form von abgepacktem Essen durch Cateringunternehmen. Auch wenn eine schlechte Qualität und unzureichende Menge nach allgemeinen Erkenntnisse wiederholt bemängelt wird, ist eine Unterernährung aufgrund der nach wie vor hohen Flucht- und Abbruchrate, die im Jahr 2024 47 % aller Fälle ausmachte, nicht zu befürchten. Zudem ist davon auszugehen, dass ergänzend Mahlzeiten auch von Nichtregierungsorganisationen gespendet werden,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 86 f.
Trotz der bestehenden Mängel ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes in einer Flüchtlingsunterkunft eine zumutbare Schlafmöglichkeit, Essen und hinreichende Einrichtungen zur Körperpflege vorfinden wird.
Dem Antragsteller droht zudem nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes keine Obdachlosigkeit.
Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich zwar in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen und sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft des SAR (State Agency für Refugees),
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123; OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 71 und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 73 ff.
Personen mit Schutzstatus dürfen in der Praxis weiterhin bis zu sechs Monate in einem Aufnahmezentrum bleiben,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123.
Unabhängig von der Möglichkeit, bei vorhandenen Kapazitäten Aufnahme in einem der Aufnahmezentren zu finden, besteht die Möglichkeit, vorübergehend Unterkunft in einem der landesweit vorhandenen 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ zu erhalten. Dort erfolgt auch eine soziale Beratung und Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitssuchender.
Des Weiteren gibt es in Sofia zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen in den Wintermonaten,
vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5, Datum der Veröffentlichung: 29. September 2023, S. 21 ff., 26.
Vor allem kann der Antragsteller spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Aufnahmezentrum verlassen und eine eigene Unterkunft anmieten. Hierbei helfen Nichtregierungsorganisationen.
Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokuments nicht anmieten zu können hat sich dahingehend gelöst, dass nunmehr Ausweisdokumente auch unter Angabe der Adresse eines Aufnahmezentrums ausgestellt werden,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 19 f.
Ferner ist gesetzlich vorgesehen, dass Dublin-Rückkehrer wie der Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zum Gesundheitssystem haben. Zudem sind gegenwärtig alle Aufnahmezentren mit Sprechzimmern ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, wenn auch deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 90 f.
Im Übrigen ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich,
vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Hamburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2024, S. 2.
Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Beginn der persönlichen Registrierung und während der Dauer des Asylverfahrens eine Arbeitserlaubnis vom SAR erhalten wird. Diese erlaubt den sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und gewährt einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialleistungen, einschließlich Arbeitslosengeld, und auf eine Berufsausbildung,
vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 88 f.
Dies gilt auch nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 80 ff. m. w. N.
Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 4,3 %, Ende Dezember 2023 lag sie bei 4,2 % und im September 2024 lag sie bei nur noch 3,6 %,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2013 bis 2023, vom 9. September 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemployment-rate.
Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 88 und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 88 m.w.N.
Dies gilt auch in Ansehung mangelnder Sprachkenntnisse, welche die Suche nach einer Arbeitsstelle für den Antragsteller erschweren könnten.
Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits,
vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3,
aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz und der IOM Bulgaria, angeboten,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 - 11 A 1460/23.A -, juris Rn. 94 ff. und vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris Rn. 92 f. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects.
Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, wird der - nach eigenen Angaben gesunde - Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen.
Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen.
Ein inländisches Abschiebungsverbot erwächst insbesondere nicht aus familiären Bindungen im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG.
Soweit es um die Beziehungen zu den in Deutschland lebenden Geschwistern geht, besteht kein Abschiebungsverbot, da diese nicht zur Kernfamilie gehören und ein besonderes Hilfs- und Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Der Antragsteller hat in seiner persönlichen Anhörung zwar angegeben, dass die Familienangehörigen auf seine Unterstützung angewiesen seien. Allerdings hat er zugleich angegeben, dass er selbst auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen sei. Aus diesen widersprüchlichen Angaben kann das Bestehen eines besonderen Hilfs- und Abhängigkeitsverhältnisses jedenfalls nicht gefolgert werden.“
An dieser Bewertung hält das Gericht auch für das Hauptsachverfahren fest, zumal der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens keine Gründe vorgetragen hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das Gericht weist klarstellend nochmals darauf hin, dass es in Anbetracht der Erklärung Bulgariens vom 13. August 2025 hinsichtlich der Aufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO keine Zweifel an der Übernahmebereitschaft des Mitgliedstaates hegt.
Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids verfügte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Dies entspricht der europarechtlichen Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL), die ebenfalls fordert, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und befristet wird sowie grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Letzteres ist hier der Fall, so dass sich die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig erweist. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt.
Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate hat die Beklagte das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
Bei der Ermessensausübung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist speziell in asylrechtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesamt in einem ersten Schritt eine Prognose anzustellen, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16.
Das Gewicht des gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt, mit dem der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer zur Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer zur Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16.
In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16.
Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 17.
Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 17.
Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 17 m. w. N.
Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate, mithin auf die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässige Höchstfrist, als ermessensfehlerhaft dar. Weder der Gerichtsakte noch dem Verwaltungsvorgang oder dem streitgegenständlichen Bescheid sind Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt erscheinen ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszuschöpfen, um den Kläger für diesen Zeitraum nach seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Klägers ersichtlich sind, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Gleichwohl vermag dies die Verfügung der maximal zulässigen Frist nicht zu tragen. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass keine besonderen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände gegeben sind. Vielmehr müssten positive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger nach seiner Abschiebung so lange wie es gesetzlich im höchsten Fall möglich ist vom Bundesgebiet ferngehalten werden sollte. Dies ist aber, wie die Beklagte selbst im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, nicht der Fall. Andernfalls würde die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen der gesetzlichen Zielsetzung der Ermächtigungsgrundlage zur Ausübung von behördlichem Ermessen zu einer Regelfrist.
Vgl. schon OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15 -, juris Rn. 38 f.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2025 - W 6 K 24.50466 -, juris Rn. 28 f. und Urteil vom 29. Januar 2025 - W 5 K 25.50003 -, juris Rn. 38 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. September 2025 - AN 1 K 24.50807 -, juris Rn. 63 und Beschluss vom 7. März 2025 - AN 18 S 25.50061 -, juris Rn. 57 ff.; VG Aachen, Urteil vom 26. März 2025 - 4 K 207/25.A -, juris Rn. 76 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 10. April 2025 - 15 B 2388/25 -, juris Rn. 61 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2025 - 2a K 749/25.A -, juris Rn. 37 ff.
Von einem solchen Regel-Ausnahme-Verhältnis geht die Beklagte in ihren Ausführungen zur Umsetzung eines Beschlusses der „Dublin-Taskforce“ zwar aus. Gerade dies lässt sich den gesetzlichen Grundlagen aber nicht entnehmen. Die Ausführungen der Beklagten gebieten auch keine abweichende, rechtliche Bewertung. Insoweit ist zunächst irrelevant, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden kann. Denn diese Norm bezieht sich ersichtlich nicht auf die erstmalige Befristung, sondern auf eine spätere Berücksichtigung (neuer) Umstände zugunsten des Ausländers.
Vgl. zur gesetzlichen Systematik Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition [Stand: 1. Oktober 2025], § 11 AufenthG Rn. 29; Hailbronner/Lehner, in: Hailbronner Kommentar zum Ausländerrecht, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 137 f.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten findet ihre Ansicht auch in der Richtlinie 2008/115/EG keine Stütze. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht - die nationale Rechtslage in § 11 Abs. 3 AufenthG setzt dies zutreffend um - vor, dass das Einreiseverbot in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird und grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG kann sie jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, was der nationale Gesetzgeber differenziert in § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG umgesetzt hat, hier aber, - unstreitig - nicht einschlägig ist. Auch aus den Erwägungen (Nummer 14) zur Richtlinie 2008/115/EG folgt unmissverständlich, dass die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten soll. Mitnichten folgt hieraus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren beziehungsweise sechzig Monaten in der Regel verhangen werden soll.
Unabhängig hiervon erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten auch insoweit als fehlerhaft, als sie von der Existenz einer „angepassten Verwaltungspraxis“ (Regelbefristung 60 Monate) ausgeht. Dem Gericht sind zahlreiche ähnlich gelagerte und gleichfalls aktuelle Fälle bekannt, in denen die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch weiterhin auf 30 Monate befristet hat.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist in Gänze aufzuheben. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG ist als unteilbarer Verwaltungsakt anzusehen, insbesondere ist keine Aufspaltung in Anordnung und Befristung möglich. Daher sind Anordnung und Befristung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben bzw. hier die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen, auch wenn sich lediglich die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung als rechtswidrig erweist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, juris Rn. 10; OVG M-V, Urteil vom 19. Februar 2024 - 4 LB 179/23 OVG -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 24 L 3552/24 -, juris Rn. 174 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2025 - W 6 K 24.50466 - juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 4. September 2025 - AN 1 K 24.50807 -, juris Rn. 60 und Beschluss vom 22. September 2025 - AN 18 S 25.50652 -, juris Rn. 57.
Die Hilfsanträge sind zur Entscheidung des Gerichts gestellt, ihre Rechtshängigkeit ist nicht etwa wegen des Teilerfolgs des Hauptantrags rückwirkend entfallen. Ob das Gericht sich mit einem Hilfsantrag nur bei voller Abweisung des Hauptantrags oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen hat, unterliegt der Disposition des Klägers. Trifft dieser - wie hier - für den Fall der Teilstattgabe keine ausdrückliche Bestimmung, so ist sein Antrag dem Rechtsschutzziel entsprechend sachdienlich auszulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 38.
Es entspricht dem erkennbaren Begehren (§ 88 VwGO) des Klägers, den Hilfsantrag trotz Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Entscheidung zu stellen. Mit seinen Haupt- und Hilfsanträgen möchte der Kläger im Ergebnis verhindern, zurück nach Bulgarien überstellt zu werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird erst im Fall einer Abschiebung wirksam (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Seine Aufhebung begrenzt mithin nur die negativen Folgen einer Rücküberstellung, die auch durch den Erfolg des Hilfsantrags verhindert würde.
Die Klage hat mit den Hilfsanträgen insgesamt keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit sie als Verpflichtungsklage auf Flüchtlingsfeststellung und auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - wie vorliegend Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids - ist nach ständiger Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, juris Rn. 13 f.,
allein ein isoliert gestellter Anfechtungsantrag. Ein Anspruch auf „Durchentscheiden“ des Gerichts besteht nicht.
Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist unbegründet. Wie in dem Eilbeschluss vom 8. September ausgeführt und oben wiederholt liegen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.