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Verwaltungsgericht Köln·23 K 692/09·26.04.2009

Einstellung des Verfahrens: Grundsteuerbescheid gebunden am Steuermessbescheid

SteuerrechtGrundsteuerrechtAbgabenordnung/VerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Grundsteuer-Bescheid über 8.451,90 Euro an. Das Gericht stellte das Hauptsacheverfahren als erledigt ein und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Begründet wurde die Entscheidung mit der Bindungswirkung eines wirksamen Steuermessbescheids gemäß AO sowie der Regelung zur Festsetzung der Grundsteuer nach GrStG. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sah das Gericht nicht.

Ausgang: Hauptsacheverfahren als erledigt eingestellt; Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gemeinde ist beim Erlass eines Realsteuerbescheids an die Feststellungen eines wirksamen Steuermessbescheids gebunden; die Gemeinde darf diese Bindungswirkung nicht zugunsten eines anderen Ergebnisses außer Acht lassen.

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Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres nach § 9 Abs. 1 GrStG festgesetzt und entsteht mit Beginn des Kalenderjahres (§ 9 Abs. 2 GrStG).

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Entscheidungen im Steuermessbescheid können nicht durch Anfechtung des von der Kommune erlassenen Realsteuerbescheids angegriffen werden; der Steuermessbescheid ist gegebenenfalls gesondert anzufechten (§ 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 AO).

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Ein Verfahren, das in der Hauptsache erledigt ist, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO können die Verfahrenskosten der klagenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 9 Abs. 1 GrStG§ 9 Abs. 2 GrStG§ 10 Abs. 1 GrStG§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 8.451,90 Euro festgesetzt.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

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Ihre Klage hätte nämlich sehr wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt. Die Festsetzung einer Grundsteuer B im Abgabenbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 in Höhe von 8.451,90 Euro war rechtmäßig und verletzte die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Grundsteuer wird nach § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 GrStG). Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Das Grundstück Q. Allee 000 wurde hier nach dem maßgeblichen Messbescheid des zuständigen Finanzamtes Bonn-Innenstadt zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abgabenbescheids der Beklagten der Klägerin zugerechnet. Der entsprechende Steuermessbescheid des Finanzamtes ist nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO für einen Grundsteuerbescheid bindend, soweit die im Messbescheid getroffenen Feststellungen für diesen Realsteuerbescheid von Bedeutung sind. Im Steuermessbescheid wird nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AO auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Festgestellt wird mit anderen Worten, wer Steuerschuldner ist und was Gegenstand der Besteuerung ist. Der Steuermessbescheid bindet als Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch die Kommune, die die Realsteuer durch Folgebescheid festzusetzen hat (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). § 184 Abs. 3 AO stellt sicher, dass der Inhalt des Messbescheids der betroffenen Kommune übermittelt wird. Die Bindungswirkung des Messbescheids hat zur Folge, dass die Gemeinde, die die Realsteuer erhebt, zum Erlass eines Realsteuerbescheides verpflichtet ist, solange ein wirksamer Steuermessbescheid existiert,

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Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 184 AO (Stand: Oktober 2008) Rz. 15 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Entscheidungen im Messbescheid können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht hingegen auch durch Anfechtung des von der Kommune erlassenen Realsteuerbescheides angegriffen werden. Ist der Steuerschuldner etwa mit den Feststellungen im Messbescheid zu seiner persönlichen Steuerpflicht nicht einverstanden, so muss er sich gegen diesen Verwaltungsakt - ggfs. im finanzgerichtlichen Verfahren - wenden. Denn die verbindliche, eine etwaige Rechtsverletzung auslösende behördliche Entscheidung wird schon in diesem Feststellungsbescheid und nicht erst im Folgebescheid der Gemeinde getroffen,

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vgl. nur BFH, Urteil vom 10. März 1993 - II R 9/93 -, BFH/NV 1994, 452, 453; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 351 AO (Stand: April 2007) Rz. 47 ff. m. w. N..

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Wenn der Messbescheid unanfechtbar geworden ist, muss der Steuerpflichtige, der seinen Grundbesitz veräußert hat, eine Änderung des Messbescheids beim zuständigen Finanzamt erwirken, notfalls im Wege der finanzgerichtlichen Klage.

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Gemessen daran war der angefochtene Abgabenbescheid vom 26. Januar 2009, soweit die Klägerin darin zu einer Grundsteuer B in Höhe von 8.451,90 Euro veranlagt worden ist, nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angesprochene Anzeige des Eigentumswechsels durch das Grundbuchamt schon Ende Oktober 2008 durfte die Beklagte wegen der Bindungswirkung des damals noch wirksamen Grundsteuermessbescheids vom 10. März 1999 bei der Festsetzung der Grundsteuer für das Steuerjahr 2009 nicht beachten. Die Beklagte darf (und muss) den Realsteuerbescheid nach der eindeutigen Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst aufheben oder ändern, wenn der zugrunde liegende Messbescheid des zuständigen Finanzamts aufgehoben oder geändert worden ist. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2009 rechtlich unerheblich, sie verlange nicht schlechter gestellt zu werden als andere Veräußerer, die den Wechsel des Eigentums am Grundbesitz der Beklagten unmittelbar anzeigen würden.

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Das Vorbringen der Klägerin zur Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der dem angefochtenen Abgabenbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung führt ebenfalls nicht dazu, dass die Kostenlast anders als ausgesprochen zu verteilen wäre. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht irreführend. Sie ist im Gegenteil ordnungsgemäß, weil sie den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht. Eines Hinweises auf das - wie der Klägerin einzuräumen ist komplexe - Verhältnis von steuerlichem Grundlagenbescheid des Finanzamts zum Folgebescheid der Gemeinde bedarf es danach nicht.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.