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Verwaltungsgericht Köln·23 K 6837/15·09.08.2016

Klage auf Aufschub von Übergangsgebührnissen (§ 11 Abs.6 SVG) abgewiesen

Öffentliches RechtSoldatenrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Soldat auf Zeit, beantragte den Aufschub der Auszahlung seiner Übergangsgebührnisse bis zum 30.04.2016. Die Behörde lehnte ab, da der Zahlungsanspruch zum Zeitpunkt des Antrags bereits beendet und die Leistungen wegen Ruhens nicht mehr fällig waren. Das Verwaltungsgericht hielt die Vorschrift des § 11 Abs.6 SVG dahin gehend, dass Aufschub oder Unterbrechung nur bei einem bereits bestehenden oder bevorstehenden Anspruch möglich sind, und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Aufschub der Übergangsgebührnisse als unbegründet abgewiesen, da zum Antragzeitpunkt kein Anspruch mehr bestand

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufschub oder Unterbrechung von Zahlungen nach § 11 Abs. 6 SVG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Zahlungsanspruch bevorsteht oder noch besteht.

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Die Begriffe ‚aufschieben‘ und ‚unterbrechen‘ sind so auszulegen, dass nur ein noch nicht abgeschlossener oder fortbestehender Zahlungsanspruch auf einen späteren Zeitpunkt verlegt bzw. vorübergehend eingestellt werden kann.

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Eine vom Gesetz eingeräumte Kann-Bestimmung begründet keinen Anspruch, wenn die sachlichen Voraussetzungen (hier: bestehender oder bevorstehender Zahlungsanspruch) fehlen.

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Ist der Anspruch bereits beendet oder aufgrund Ruhens nicht mehr fällig, kann nachträglich kein Aufschub der Zahlung gewährt werden.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 SG§ 11 Abs. 1 und 2 SVG§ 53 SVG§ 11 Abs. 6 SVG§ 11 Abs. 6 Satz 2 SVG§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde er gemäß § 54 Abs. 1 SG nach Ende der Verpflichtungszeit von 13 Jahren aus der Bundeswehr entlassen. Für die Zeit vom 18. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 hatte die Beklagte dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der P.     -F.  bewilligt. Diese befristete Tätigkeit führte der Kläger nach dem Ende seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr fort; sie endete nach Verlängerung mit Ablauf des 30. April 2016.

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Mit Bescheid vom 22. Mai 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgebührnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SVG für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 und vom 6. Juni 2011 unterrichtete sie ihn über die Anwendung der Ruhensvorschriften des § 53 SVG auf seine Übergangsgebührnisse. Mit Ruhens- und Leistungsbescheiden vom 25. August 2011 und vom 11. Juli 2012 setzte sie anschließend aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers das vollständige Ruhen seiner Übergangsgebührnisse fest. Gegen den ersten Ruhensbescheid vom 25. August 2011 legte der Kläger zwar Widerspruch ein, erhob aber nach Zurückweisung des Widerspruchs keine Klage.

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Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragte der Kläger die Aufschiebung der Auszahlung seiner Übergangsgebührnisse bis zum 30. April 2016. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm Nachteile für die Eingliederung in das zivile Berufsleben drohten. Die Tätigkeit bei der P.     -F.  stelle gerade noch keine solche Eingliederung dar. Sein Vertrag sei befristet, und die Bewerbung stehe nur Bediensteten des Bundesministeriums der Verteidigung offen. Die Auszahlung der Übergangsgebührnisse sei von existenzieller Bedeutung; diese dienten der Absicherung seines Lebensunterhalts im Rahmen einer Existenzgründung.

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Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20. Oktober 2014, nach Aufhebung dieses Bescheids dann erneut mit Bescheid vom 12. Juni 2015 ab. Darin führte sie aus, dass ein förderungsberechtigter Soldat, der einen über das vorgesehene Dienstzeitende hinaus geltenden Dienstvertrag mit einer überstaatlichen Einrichtung abschließe, den Grundsatz, nach dem mit der Eingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben so schnell wie möglich zu beginnen sei, bewusst nicht beachtet habe. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr habe allerdings auch die gesetzliche Regelung des Aufschubs der Übergangsgebührnisse in § 11 Abs. 6 SVG noch gar nicht existiert. Damals habe er also damit rechnen müssen, nach Ende seines Arbeitsvertrages bei der P.     -F.  und dem Ende der Zahlungen der Übergangsgebührnisse keine finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben. Spätestens nach dem Schreiben vom 17. Mai 2011 habe ihm auch klar sein müssen, dass die Ruhensvorschriften Anwendung fänden. Der Kläger habe gewusst, dass er Rücklagen würde bilden müssen; das sei ihm aufgrund der Höhe seines Einkommens auch durchaus möglich gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe zudem hervor, dass der Berufsförderungsdienst Köln bereits mehrere berufliche Maßnahmen des Klägers gefördert habe. Weitere Maßnahmen habe der Kläger beantragt, die auch während des Zeitraums der Tätigkeit bei der P.     -F.  stattfänden. Insgesamt seien deshalb keine Nachteile des Klägers bei der Umsetzung des Förderplans erkennbar.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass dem von der Beklagten ins Feld geführten Grundsatz, mit der Eingliederung so schnell wie möglich beginnen zu müssen, bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG entgegenstehe; danach könne die Zahlung der Übergangsgebührnisse ausdrücklich sechs Jahre lang aufgeschoben werden. Das Eingliederungsproblem habe sich in seinem Fall letztendlich verschoben, der Vertrag bei der P.     einen bloßen Übergangscharakter eingenommen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG gehe hervor, dass den Soldaten eine größere Flexibilität für die Planung der Wiedereingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben eingeräumt werden solle. Übergangsgebührnisse dienten nicht nur der finanziellen Absicherung von Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation, sondern auch der Absicherung der anschließenden Beschäftigungssuche schlechthin.

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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, zwar würde die Auszahlung der Übergangsgebührnisse nach Ende der Tätigkeit bei der P.     -F.  wohl die Eingliederung des Klägers erleichtern. Die "Kann-Bestimmung" räume ihr allerdings einen Entscheidungsspielraum ein. Möglichen Nachteilen des Klägers für dessen Eingliederung seien die staatlichen Interessen an einer sparsamen Haushaltsmittelbewirtschaftung gegenüberzustellen; letztere überwögen hier. Im Zeitpunkt des Antrags auf Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse sei der Übergangsgebührnisanspruch im Übrigen bereits seit über einem Jahr beendet gewesen.

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Am 27. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse weiterverfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 12. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Aufschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse bis zum 30. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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          die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, das Begehren des Klägers ziele letztendlich auf eine Umgehung der Ruhensregelung ab.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Aufschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse bis zum 30. April 2016, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Dies ergibt sich daraus, dass das Erreichen der begehrten Rechtsfolge für den Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung unmöglich war. Die hier einschlägige Anspruchsgrundlage des  § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG enthält die im Ermessen der Beklagten stehende Möglichkeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung von Übergangsgebührnissen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift in der aktuellen oder in der im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 geltenden Fassung vom 21. Juli 2012 anzuwenden ist; ein Anspruch scheidet nach beiden Versionen aus. Denn beide enthalten die folgende identische Formulierung: „Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn ...“. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut Voraussetzung für den begehrten Zahlungsaufschub, dass im Zeitpunkt der Antragstellung entweder ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgebührnissen bevorsteht oder bereits und immer noch besteht. Nur ein bevorstehender oder bereits bestehender Zahlungsanspruch kann nämlich "aufgeschoben" werden. Denn „Aufschieben“ bedeutet „auf einen späteren Zeitpunkt verschieben".

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Vgl. Duden, Online-Wörterbuch.

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Nur etwas Unbeendetes kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

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„Unterbrochen“ werden kann auch nur ein (noch) bestehender Zahlungsanspruch. Denn „Unterbrechen“ bedeutet „eine Tätigkeit o. Ä., die noch nicht zu Ende geführt ist, vorübergehend nicht mehr weiterführen“.

21

Vgl. Duden, Online-Wörterbuch.

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Vorliegend lag keine der beiden Varianten vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 stand der Anspruch auf Zahlung von Übergangsgebührnissen nicht bevor, er bestand aber auch nicht mehr; vielmehr war er bereits seit über einem Jahr beendet. Die Beklagte hatte Übergangsgebührnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SVG (nur) für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 bewilligt und sodann aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers in diesem Zeitraum bestandskräftig deren vollständiges Ruhen festgesetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.