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Verwaltungsgericht Köln·23 K 6758/22·14.03.2023

Befreiung für Grenzmauer: Miteigentümerin kann begünstigenden Bescheid nicht anfechten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Miteigentümerin einer Erbengemeinschaft klagte gegen einen Befreiungsbescheid zur Errichtung einer 2 m hohen Grenzmauer, weil der Miteigentümer den Antrag ohne gemeinschaftliche Beschlussfassung gestellt habe. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab. Befreiungen/Baugenehmigungen sind grundstücksbezogen und begünstigen das Vorhabengrundstück; hierfür fehlen Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis. Zivilrechtliche Streitigkeiten im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft sind nicht über das öffentliche Baurecht zu klären.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Befreiungsbescheid mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen; eine Befreiung nach § 69 BauO NRW begünstigt das Grundstück und damit mittelbar die jeweiligen Eigentümer.

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Gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt besteht für den Begünstigten regelmäßig weder Klagebefugnis noch Rechtsschutzbedürfnis, soweit keine Beeinträchtigung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung dargetan ist.

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Befreiungen und Baugenehmigungen werden nach § 74 Abs. 4 BauO NRW unbeschadet der Rechte Dritter erteilt; die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens setzt keine zivilrechtliche Verfügungs- oder Durchführungsbefugnis voraus.

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Einwendungen aus dem zivilrechtlichen Innenverhältnis einer Erbengemeinschaft (z.B. fehlende Beschlussfassung/Vollmacht) begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Rechtsverletzung durch eine baurechtliche Befreiungsentscheidung.

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Das öffentliche Baurecht eröffnet keine zusätzliche oder alternative Rechtsschutzmöglichkeit zur Klärung rein zivilrechtlicher Konflikte zwischen Miteigentümern.

Relevante Normen
§ 69 BauO NRW 2018§ 7 Abs. 2 der Ortskerngestaltungssatzung H.§ 84 Abs. 1 VwGO§ 74 Abs. 4 BauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin und der Beigeladene sind Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft an dem Grundstück Gemarkung H.     , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000 und 0000 unter der Anschrift N.            Str. 00 in 00000 Q.       . Der Miteigentumsanteil der Klägerin beträgt 3/4, der des Beigeladenen 1/4; dem Beigeladenen steht ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück zu.

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Am 28. September 2022 beantragte der Beigeladene als Bauherr, vertreten durch Frau F.         K.     , die Erteilung einer Abweichung, Ausnahme und Befreiung gemäß § 69 BauO NRW 2018 zur Errichtung einer Grenzmauer (Sichtschutz nach Abriss verschiedener Gebäudeteile, ... max. 2 m hoch, Kalksandstein verputzt, gestrichen, weiß...) zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes.

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Unter dem 14. November 2022 erteilte die Beklagte adressiert an die „Erbengemeinschaft N1.       E.     , vertr. d. Frau F.         K.     , N.            Straße 00, 00000 Q.       eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 00/0 H.     zur Errichtung einer 2,00 Meter hohen weiß gestrichenen Mauer. Die Befreiung betrifft eine Abweichung von § 7 Abs. 2 der Ortskerngestaltungssatzung H.     . Danach sind Einfriedungen zur Straße hin grundsätzlich nur bis zur Höhe von 1 Meter zulässig.

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Die Klägerin hat am 15. Dezember 2022 Klage gegen den Befreiungsbescheid erhoben. Eine Mauer, wie sie nunmehr beantragt worden sei, habe es bisher weder zur Straßenseite noch zum Grundstück N.            Straße 00 gegeben.

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Der Antrag sei von dem hierzu nicht berechtigten Beigeladenen in verbotener Eigenmacht gestellt worden. Eine Beschlussfassung innerhalb der Erbengemeinschaft zur Errichtung der Mauer habe der Beigeladene nicht eingeholt. Dementsprechend sei der Antrag bei der Beklagten auch nicht in Vollmacht der Erbengemeinschaft gestellt worden, sondern nur im Auftrag des Beigeladenen. Hieraus folgt nach Auffassung der Klägerin, dass der Antrag mangels Antragsberechtigung bereits nicht wirksam gestellt worden ist.

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Auch sei der Bescheid unzutreffend adressiert und daher formal rechtswidrig. . Eine Eigentümergemeinschaft N1.       E.     , vertreten durch Frau F.         K.     , N.            Straße existiere nicht.

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Dass die Liegenschaft im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehe und der Beigeladene demzufolge nicht antragsbefugt sei, habe der Beklagten aus einem vorangegangenen ordnungsbehördlichen Verfahren bekannt sein müssen.

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Die Klägerin macht geltend, sie werde durch den Befreiungsbescheid in ihren Rechten als Miteigentümerin des Hausgrundstückes verletzt. Auch sei sie finanziell betroffen, da der Beigeladene bereits mit vermeintlichen Kosten im Rahmen des Prozesses LG Köln 36 O 182/22 die Aufrechnung erklärt habe.

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Die Klägerin hat ursprünglich auch eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtet auf die Einstellung der Bauarbeiten erhoben. Dieses unter dem Aktenzeichen 23 K 474/23 geführte Verfahren hat das Gericht nach Klagerücknahme eingestellt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

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den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2022 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass die Befreiung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Gegenstand der Prüfung sei allein die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichem Bauplanungsrecht. Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen werde von der Klägerin nicht vorgetragen.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Parallelverfahrens 23 K 474/23 sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer Klagebefugnis und einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die beantragte Aufhebung des Befreiungsbescheides.

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Das öffentliche Baurecht ist grundstücks- und nicht personenbezogen. Die erteilte Befreiung begünstigt das Grundstück (und mittelbar die jeweiligen aktuellen und künftigen Eigentümer). Die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft an dem Vorhabengrundstück wird die durch erteilte Befreiung/Abweichung aus der hier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Sicht ausschließlich begünstigt, da die Bebaubarkeit des Grundstücks bestimmten Einschränkungen aus der Ortskernsatzung aufgrund der Befreiung nicht mehr unterliegt. Für Klagen gegen begünstigende Verwaltungsakte besteht weder eine Klagebefugnis noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

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Zudem werden Befreiungen werden ebenso wie Baugenehmigungen gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Anders als die Klägerin meint, setzt das Stellen eines Bauantrages oder eines Befreiungsantrages nicht die zivilrechtliche Befugnis, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch verwirklichen zu können, voraus. Demzufolge führt auch die fehlende zivilrechtliche Befugnis nicht zur Rechtswidrigkeit des Befreiungsbescheides.

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Mit ihrer Argumentation, der Befreiungsantrag sei nicht wirksam gestellt worden und der Bescheid sei falsch adressiert, da es eine Erbengemeinschaft E.     nicht gebe, macht die Klägerin keine ihre öffentlich-rechtliche Rechtsstellung beeinträchtigende Rechtsverletzung geltend.

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Im Kern geht es der Klägerin maßgeblich um das zivilrechtliche Innenverhältnis zum Beigeladenen. Um dieses klären zu lassen, ist sie gehalten, zivilrechtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das öffentliche Baurecht dient allein der Klärung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Regelungsgegenstand des Befreiungsbescheides ist hier, dass das öffentlich-rechtliche Hindernis aus der Ortskerngestaltungssatzung überwunden wird. Hingegen bietet das öffentliche Baurecht keine zusätzliche bzw. alternative Rechtsschutzmöglichkeit für zivilrechtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Erbengemeinschaft. Namentlich besagt die erteilte Befreiung nichts in Bezug auf die zivilrechtliche Befugnis, das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben durchzuführen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

38

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

52

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.