Asylklage pakistanischer Staatsangehöriger wegen „Ehrkonflikt“ mit Freundin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen angeblicher Bedrohung durch die Brüder seiner Freundin nach einer Beziehung. Das VG Köln verneinte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, da es sich um eine private/familiäre Streitigkeit ohne Anknüpfung an § 3 AsylG handele. Zudem sei das Vorbringen in wesentlichen Punkten detailarm, widersprüchlich und daher unglaubhaft. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden abgelehnt; die Abschiebungsandrohung nach Pakistan blieb bestehen.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist gemäß § 26a AsylG ausgeschlossen, wenn der Ausländer auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist ist.
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgung voraus, die an eines der flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmale (insbesondere Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder soziale Gruppe) anknüpft; rein private bzw. familiäre Konflikte genügen hierfür nicht.
Die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgung erfordert einen substantiierten, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag, der dem Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Schicksals vermittelt.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG scheidet aus, wenn das geltend gemachte Verfolgungsgeschehen unglaubhaft ist und daher kein ernsthafter Schaden prognostisch droht.
Auf internationalen Schutz kann nicht verwiesen werden, wenn im Herkunftsstaat interner Schutz nach § 3e AsylG (bzw. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG) erreichbar ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2035/22.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 01.01.1997 in O. geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, Sunnit und ledig. Gleichfalls nach eigenen Angaben reiste er im Mai 2015 aus Pakistan aus und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland. Hier reiste er am 16. Oktober 2015 ein.
Am 7. Juli 2016 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Februar 2017 in Mönchengladbach erklärte der Kläger, Personaldokumente habe er niemals besessen. Bis zu seiner Ausreise habe er in O. im Dorf N. gewohnt. An das genaue Ausreisedatum erinnere er sich nicht, das müsse so Mitte 2015 gewesen sein. In Pakistan habe er in einer Textilfabrik gearbeitet. Zeitweise habe er auch in Q. gearbeitet; die Fabrik habe ihm dort einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt. In Pakistan habe ich ein Mädchen kennen und lieben gelernt. Als deren Bruder das herausgefunden habe, sei dieser gegen die Beziehung gewesen und hätte ihnen verboten, sich zu treffen. Er habe sich aber weiter mit dem Mädchen getroffen; das sei auch nach zwei- oder dreimaliger Aufforderung, sie nicht wieder zu sehen, geschehen. Daraufhin habe der Bruder seine eigene Schwester vergiftet; der Polizei hätten sie gesagt, dass sie Selbstmord begangen habe. Auch ihn hätten sie umbringen wollen. Dazu seien sie sogar einmal zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich dann in Q. für ein bis zwei Wochen versteckt. Als er von Freunden erfahren habe, dass sie herausgefunden hätten, wo er wohne und arbeite, sei er aus Angst um sein Leben nach R. gegangen. Zwei Brüder seiner verstorbenen Freundin habe er auf dem Markt von R. gesehen; danach habe er sich bei einem Freund versteckt, der einen Schleuser besorgt habe. Wann genau seine Freundin vergiftet worden sei, wisse er nicht, es sei jedenfalls nachts um 12:00 Uhr gewesen. Seine Freundin sei auch ihre Nachbarin gewesen und seine Eltern hätten mitbekommen, als sie gestorben sei. Durch eine medizinische Untersuchung sei auch festgestellt worden, dass sie vergiftet worden sei; seine Freunde hätte ihm dies berichtet. Vom Bruder der Freundin sei er nicht persönlich bedroht worden, denn er sei schon weg gewesen sei, als dieser zu ihm nach Hause gekommen sei. Er sei aber schon vor dem Tod seiner Freundin bedroht worden und gehe fest davon aus, dass der Bruder ihm etwas habe antun wollen. Zur Polizei habe er nicht gehen können; das seien fünf Brüder seiner Freundin gewesen, die auch sehr wohlhabend seien; daher habe er bei der Polizei keine Chance gehabt. Wo er in R. gewohnt habe, wisse er nicht mehr genau. Jedenfalls habe er die Brüder seiner verstorbenen Freundin in R. an einer großen Busstation aussteigen sehen. Wie diese Busstation geheißen habe, wisse er nicht mehr, denn er sei zum ersten Mal in R. gewesen. Daher wisse er auch nicht mehr genau, wo diese Busstation gewesen sei. Direkt neben der Busstation sei ein Markt gewesen, daher habe er zunächst gesagt, dass er die Brüder bei dem Markt gesehen habe. Eine richtige Buslinie von Q. nach R. gebe es nicht, er habe ein Ticket bekommen und sei damit gefahren. Dadurch, dass die Brüder nach R. gekommen sein, habe er auch erkannt, dass er sich in Pakistan nirgendwo verstecken könne; er habe auch keine Kraft mehr dazu gehabt. Nach Pakistan könne er nicht zurückkehren, weil die Brüder ja auch schon andere Leute auf ihn gehetzt hätten, um ihn zu töten. Im Nachhinein habe er von seinen Eltern erfahren, dass diese Leute dafür bezahlt worden seien, ihn zu suchen.
Mit Bescheid vom 24. April 2017 – zugestellt am 27. April 2017 – lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an.
Am 5. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe eine erhebliche Verfolgung erlitten. Personen, die der Ansicht gewesen seien, dass er die Ehre der Familie verletzt habe, indem er sich mit einem Mädchen getroffen und mit ihr eine außereheliche Beziehung begonnen habe, hätten versucht, ihn zu töten. Der Staat gebe in diesen Situationen keinen Schutz. In diesen Fällen würden die betroffenen Männer regelrecht gejagt. Werde ein körperlicher Kontakt zugegeben, seien männliche Personen zur Tötung freigegeben. Hierbei gehe es nicht nur um Verfolgung durch diejenigen, die sich in ihrer Ehre verletzt fühlten, sondern auch um staatliche Organisationen und religiöse Gruppierungen. Ein inländischer Schutz bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen und
weiter hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2020 siebtens verpflichten festzustellen, dass Abstimmung Hindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen unbegründet; dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan. Auch ist die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden.
Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits an § 26a AsylG, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg und damit zwangsläufig über sichere Drittländer im Sinne dieser Norm nach Deutschland gereist ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind gleichfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsstaates befindet.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil der Kläger weder durch seine Angaben in der Anhörung beim Bundesamt noch durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hat glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Pakistan ausgereist zu sein oder dass ihm für den Fall der Rückkehr derartige Gefahren drohen. Dies folgt schon daraus, dass keine an einem der in § 3 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) anknüpfende Verfolgungshandlungen erkennbar ist. Hintergrund der geltend gemachten Verfolgung ist, dass die Brüder seiner Freundin gegen die Beziehung gewesen seien. Bei dem geltend gemachten Verfolgungsgrund handelt es sich daher um eine familiäre bzw. private Streitigkeit, die als nicht flüchtlingsrelevant zu qualifizieren ist. Die behaupteten Nachstellungen durch die Brüder seiner Freundin wären somit ausschließlich kriminelles Unrecht.
Unabhängig davon können dem Kläger die Erklärungen zur Vorverfolgung auch nicht geglaubt werden.
Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Aus-länder einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.
BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rn. 8; Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A –, juris, Rn. 25; beide juris.
Das Vorbringen des Klägers wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
So ist bereits der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Geschehnisse, die zu der behaupteten Vorverfolgung geführt haben, völlig detailarm und pauschal geschildert worden, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, dass der Kläger von tatsächlich erlebtem Geschehen berichtet. So bleibt gänzlich unklar, was und wann genau mit seiner Freundin geschehen sein soll. Die bloße Angabe, die Freundin sei vergiftet worden, ist so nicht nachvollziehbar, weil der Kläger weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung genau erklärt hat, woher er dies weiß. Soweit er erklärt hat, seine Eltern hätten dies mitbekommen, ist auch dieses Vorbringen mangels weiterer Details gänzlich substanzlos.
Völlig unklar ist auch geblieben, ob die Brüder seiner Freundin tatsächlich nach ihm gesucht haben. Denn einen unmittelbaren Kontakt mit den Brüdern hat er nicht gehabt. Nach seinen eigenen Angaben hat er alleine aufgrund der Vermutung seiner Eltern, die Brüder könnten etwas von ihm wollen, seine Heimatstadt verlassen.
Soweit der Kläger geltend macht, auch in R. sei nach ihm gesucht worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Schon bei der Anhörung durch das Bundesamt hat er hierzu höchst widersprüchliche und unklare Angaben gemacht. Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er nicht dazu genutzt, diese Unklarheiten zu beseitigen.
Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls auch auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Landesteilen von Pakistan Schutz vor den behaupteten Nachstellungen der Brüder seiner Freundin hätte finden können bzw. finden kann. Dies bedarf angesichts des Fehlens eines betroffenen flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals und der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers jedoch keiner Vertiefung mehr.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Pakistan, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers bzgl. seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals droht ihm auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus gilt auch hier der Verweis auf den internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG.
Die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.